Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Klage Urheberrechtsverletzung
UrheberrechtsverletzungsklageBeschwerde gegen Urheberrechtsverstöße jetzt auch zu Hause möglich
Kürzlich hat der EuGH festgestellt, dass es ein Stimmrecht bei Urheberrechtsverstößen im Netz gibt, "wo der Rechtsverletzer verklagt werden kann". Der Rechtsstreit kann daher nicht nur vor dem Wohnsitzgericht des Rechtsverletzers, sondern auch in jedem Mitgliedstaat, in dem die entsprechende Webseite zugänglich ist, eingelegt werden. Diese Präsentation des Österreichischen Architekturbüros hat eine Agentur für Energietechnik zusammen mit den Fotografien auf ihrer Webseite veröffentlicht und zum Herunterladen bereitgestellt.
Sie klagte vor dem Wirtschaftsgericht Wien auf Schadensersatz. Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass seine Webseite nicht auf Österreich abziele und dass die reine Zugänglichkeit in Österreich nicht ausreichend sei, um die Rechtsprechung des Handelsgerichtes Wien zu rechtfertigen. Der Gerichtshof hat dann das Gerichtsverfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage der gerichtlichen Zuständigkeiten zur Entscheidung vorgelegt.
Dies betrifft insbesondere die Interpretation der so genannten "Brüssel-I-Verordnung", die die Rechtsprechung der internationalen Gerichtsbarkeit reguliert. Grundsätzlich ist das zuständige Gericht, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Gerichtsstand. Außerdem ist in der VO vorgesehen, dass auch das zuständige zuständige Gericht angerufen werden kann.
Daher musste das Vorgehen geklärt werden, wo dies im Fall einer Urheberrechtsverletzung im Netz liegt. Verantwortung. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Beschluss C-441/13 vom 22. Januar 2015 zunächst festgestellt, dass im Fall einer Urheberrechtsverletzung oder anderer Schutzrechte durch unbefugte Publikation von Fotos auf einer speziellen Webseite das Kausalereignis (Upload der Präsentation einschließlich Fotos in Deutschland) für die Rechtfertigung der gerichtlichen Zuständigkeiten nicht entscheidend ist.
Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs ist es für den abweichenden Zuständigkeitsbereich des Schadensereignisses irrelevant, ob eine Webseite auf einen Mitgliedstaat zielt. Wichtig ist nur, dass die Webseite auch in Österreich auffindbar ist. Der EuGH bestätigte damit die Rechtsprechung des Handelsgerichtes Wien. Umgekehrt muss daher aus dem derzeitigen Gerichtsurteil des EuGH die Folgerung gezogen werden, dass eine Klage vor einem Gerichtshof in einem Mitgliedstaat, in dem eine spezielle Webseite nicht abrufbar ist, nicht möglich ist.
Ein in der EU ansässiger Autor, dessen Werk ohne seine Einwilligung ( "und damit auch ohne Tantiemen") im Netz genutzt wurde, kann nun jedoch bei seinem Wohnsitzgericht Klage gegen den Webseitenbetreiber erheben. Dies ist von großer Praxisrelevanz, da es sich bei den Autoren um physische Persönlichkeiten handeln kann, während die Rechtsverletzung häufig von großen Firmen verursacht wird.
Es ist natürlich viel leichter für den Autor, eine Klage vor dem Amtsgericht zu erheben als im Ausland. Der Autor, dessen Rechte durch eine Webseite verletzt wurden, kann nun auch vor dem zuständigen Amtsgericht seines Wohnortes Klage gegen den Verletzer erheben, sofern die betroffene Webseite auch dort zugänglich war.