Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Urheberrechtsverletzung Schadensersatz
Entschädigung für UrheberrechtsverletzungenSchadenersatz im UrhG | Ermittlung und Begrenzung von Schadenersatzansprüchen im UrhWG
Ihre Urheber- oder Leistungsschutzrechte wurden missachtet und Sie wollen Schadensersatz verlangen? Sie haben vielleicht auch eine Verwarnung, eine Unterlassungsklage oder eine Urheberrechtsverletzungsklage bekommen und sind zum Schadensersatz verpflichtet? Wie werden Urheberrechtsverletzungen kalkuliert und welche Fristen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bestehen?
Der Schadenersatzanspruch eines Rechtsverletzers ist - neben dem Anspruch auf Unterlassung - im Urheberrechtsgesetz von überragender Wichtigkeit. Im folgenden Artikel möchten wir Sie über die Prinzipien des Deliktsrechts im Bereich des Urheberrechts aufklären. Alle Angaben beziehen sich ungeachtet der Art des Werkes, z.B. bei Verstößen gegen Bild- oder Fotorechte, Rechte an Anzeigentexten, Konstruktionsplänen, Videos, Programmen und Datenbeständen sowie bei Urheberrechtsverstößen durch Tauschbörsen.
Wir unterstützen Sie gern bei der Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche im Fall einer Urheberrechtsverletzung oder der Verteidigung einer Verwarnung, einstweiliger Anordnung oder eines Verfahrens wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung. Wie wird die Entschädigung bei Urheberrechtsverletzungen errechnet? Die Höhe des Schadensersatzes, der im Fall einer Urheberrechtsverletzung geltend gemacht werden kann, richtet sich immer nach den Gegebenheiten des Einzelfalls.
Ein Urheberrechtsverletzer oder Nutznießer des Leistungsschutzrechts hat zunächst einen Ersatzanspruch auf Ersatz seiner finanziellen Verluste (sog. Sachschäden), vgl. 97 Abs. 2 Satz 2 und 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Daneben können Autoren, Autoren von wissenschaftlichen Editionen ( 70 UrhG), Lichtschöpfer ( 72 UrhG) und Interpreten ( 73 UrhG) auch Ersatz in bar für einen Schaden fordern, der kein Geldverlust ist (sog. immaterieller Schaden), wenn und soweit dies dem Eigenkapital gleichkommt, siehe 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG. 2.
Dementsprechend können Autoren und gewisse Anspruchsberechtigte unter gewissen Bedingungen neben dem Schadensersatzanspruch für den Sachschaden auch einen weiteren Ersatzanspruch für so genannte immaterielle Schädigungen (z.B. bei Änderungen oder Wertminderungen eines Werkes) haben. Prinzip: Wer das Copyright oder ein Leistungsschutz- oder Nutzungsrecht verstößt, kann vom Verletzer für Schadenersatz haftbar gemacht werden, wenn die Zuwiderhandlung absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde,§ 97 Abs. 2 UrhG.
Es kann dann Ersatz für so genannte "materielle" Verluste (Vermögensschäden) und für "immaterielle" Verluste (z.B. aufgrund von Änderungen oder Wertminderungen eines Werkes) gefordert werden. Alle Schadenersatzansprüche setzten jedoch voraus, dass die Urheberrechtsverletzung "verursacht", d.h. grobfahrlässig begangen wurde. Eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht besteht nicht. Das Urheberrechtsgesetz unterliegt jedoch laut Gerichtsurteil strengen Verschuldensmaßstäben, so dass es in vielen FÃ?llen zu einer leicht fahrlÃ?ssigen Urheberrechtsverletzung kommt.
Ein Unternehmen, das eine Agentur mit der Gestaltung einer Website beauftragte, darf sich nicht darauf berufen, dass die Agentur die Lizenz für die auf der Website genutzten Urheberrechte (z.B. Bilder, Text, Grafiken) hat. Unterlässt er dies, sondern vertraut auf die Versicherung des Unternehmers, so verhält sich der AG mindestens leicht nachlässig und ist u.a. zum Schadensersatz an den Rechtsinhaber im Aussenverhältnis verurteilt (vgl. Musterurteil des Oberlandesgerichts München vom 15.01.2015, Ref. 29 W 2554/14).
In einem solchen Falle hat der Kunde nur dann die Gelegenheit, sich an die Agentur zu wenden, wenn er nicht auf dem entstandenen Verlust festhalten will. Sachschadenersatzanspruch (Vermögensschaden) bei Urheberrechtsverletzungen: Die geschädigte Person hat zunächst Anrecht auf Ersatz des finanziellen Ausfalls. Der Geschädigte kann gemäß 97 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UrhG drei Methoden zur Entschädigung dieses Schadensfalls wählen: Der Geschädigte kann seinen tatsächlichen Schaden, einschließlich des Gewinnausfalls, durchsetzen.
Der Geschädigte muss einen konkreten Umsatzverlust oder entgangenen Profit vorweisen. Dieser Berechnungsweg wird natürlich nur dann berücksichtigt, wenn der Rechtsverletzer auch durch die Urheberrechtsverletzung einen erkennbaren Nutzen erlangt hat. Schädigungsberechnung nach einer entsprechenden Nutzungsgebühr (Lizenzanalogie): Der Verletzter kann seinen Schadensersatz durch eine angemessene (d.h. fiktive) Nutzungsgebühr endgültig kalkulieren und diese zurückfordern.
In einer solchen Schadenskalkulation ist zu klären, welche vernünftigen Vertragsparteien als Ersatz für die vom Rechtsverletzer durchgeführten Nutzungshandlungen zugestimmt hätten, wenn sie die zukünftige Entwicklungen und insbesondere den Grad der Nutzung gewerblicher Schutzrechte vorhersehen. Der zu zahlende Schadensersatz ist dann vom Richter gemäß 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Sachverhalte des Einzelfalles nach seiner eigenen freiheitlichen Verurteilung zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v.).
Gewährt der Autor oder Rechteinhaber für seine Arbeiten eine Lizenz, so verwenden die Gerichten in der Regel diese konkrete Höhe der Lizenzgebühren (vgl. Entscheidung des Landgerichts Kassel vom 4. November 2010, Az.: 1 O 772/10; Entscheidung des Landgerichts München I vom 20. Januar 2010, Az. 21 T 21546/09). Wo es nicht möglich ist, die gewohnte Lizenzpraxis des Autors festzulegen, verwenden die Richter häufig die Tarife der Industrieverbände, um eine angemessene Gebühr für Lizenzverletzungen zu berechnen.
Wird ein Profifoto eines Profifotografen ohne Genehmigung benutzt, verwenden die Richter oft die MfM-Tarife, um eine angemessene Gebühr festzulegen. Im halbprofessionellen, aber auch im kommerziellen Sektor werden die Tarife des MfM oft - möglicherweise mit Rabatt - herangezogen, wenn die Bilder der Güte eines Profifotos entsprechen und nicht im Privatbereich eingesetzt wurden (siehe OLG Köln, Urteile vom 01.03.2013, 6 U 168/13; LG Köln, Urteile vom 27.05.2014, Ref.: 14 S 38/13; LG Düsseldorf, Urteile vom 24.10.
Im Gegensatz dazu werden bei einer Rechtsverletzung im Privatbereich die Tarife von Profifotografen für die gewerbliche Verwendung in der Regel nicht zur Festsetzung einer entsprechenden Nutzungsgebühr herangezogen. Die GEMA hat Anspruch auf diesen Rechtsverletzerzuschlag wegen der Schwierigkeit der Überwachung und der damit verbundenen Verwaltungskosten von Musikrechten (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 1985; I ZR 137/83 - GEMA-Voomutung III; Urteile des Landgerichtes Düsseldorf vom 29. September 2010, Az.: 12 O 235/09).
Schadensersatzansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz werden in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle nach den Prinzipien der Lizenzvergleichung - d.h. durch eine angemessene Nutzungsgebühr - ermittelt und durchgesetzt. Der Geschädigte hat jedoch das Recht, die Art der Berechnung für die Geltendmachung des Anspruchs zu wählen, bis die Forderung erfüllt ist oder ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. III. der urheberrechtliche Ersatzanspruch für immaterielle Schäden: Autoren, Autoren von wissenschaftlichen Editionen ( 70 UrhG), Fotografen ( 72 UrhG) und darstellende Kunstschaffende (" 73 UrhG") können auch Ersatz in bar für nicht Vermögensschäden (sog. immaterielle Schäden) beanspruchen, wenn und soweit dies dem Eigenkapital angemessen ist, siehe 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG.
Es handelt sich dabei um eine Form des "Schmerzensgeldanspruchs", der auch durchgesetzt werden kann, wenn und soweit dies der Gerechtigkeit angemessen ist. Diese Behauptung ist besonders relevant bei der Beeinträchtigung sogenannter "moralischer Rechte", die das Verhältnis des Autors zu seinem Schaffen wahren sollen. Schadenersatz bei Nennung: Ein Schadenersatzanspruch für immaterielle Schäden kann vor allem bei Verstoß gegen das Namensrecht des Autors in Erwägung gezogen werden (§ 13 UrhG).
Gemäß 13 Urheberrechtsgesetz hat der Autor das Recht auf Anerkenntnis seines Urhebers des Werkes. Bei einer Verletzung dieses Rechts - z.B. durch Veränderung der Copyright-Kennzeichnung - kann ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden. Dies muss jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine "schwere" Verletzung des Rechts auf Autorenschaft sein (vgl. Urteils des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2015, Az.: I ZR 148/13, Motorradteile).
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass eine Namensverletzung als finanzieller Verlust (als Sachschaden) behauptet werden kann, wenn der Autor aufgrund der Veränderung der Copyright-Kennzeichnung Anschlussaufträge verpasst. Ein Schadensersatzanspruch wegen Namensrechtsverletzung ist in diesem Falle nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein unantastbarer Schadensersatz, sondern ein Sachschaden (d.h. ein Vermögensschaden).
In der Fachwelt sollte es offensichtlich sein, dass ein Autor durch Veränderung der Copyright-Kennzeichnung Nachbestellungen verpasst. Es muss sich in diesem Falle also nicht um einen "schweren" Angriff auf das Recht auf Autorenschaft handelt, sondern die Namensverletzung kann hier als finanzieller Verlust - und damit unter vereinfachten Voraussetzungen - behauptet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2015, Az.: I ZR 148/13, Motorradteile).
Vorwiegend wird auch ein finanzieller Verlust vermutet, wenn der Autor kein Berufsfotograf ist, sondern eine kommerzielle Website unterhält, die er mit eigenen Bildern veranschaulicht und die Bilder eine berufliche Wertigkeit erlangen (vgl. LG Köln, Urteile vom 27.05.2014, Az.: 14 S 38/13; LG Düsseldorf, Urteile vom 24.10.2012, Az. 23 S 386/11).
In manchen Fällen wird ein finanzieller Schaden auch dann vermutet, wenn der Autor kein Profifotograf ist, sondern eine kommerzielle Website unterhält, die er mit seinen eigenen Bildern veranschaulicht und die Bilder keine Profiqualität erzielen, aber trotzdem eine höhere Bildqualität als " Snapshots " haben (' OLG München, Urteile vom 05.12.2013, Az. 6 U 1448/13).
Inwieweit sich diese Rechtssprechung nach dem Bundesgerichtshofsurteil vom 15. Januar 2015 (Az.: I ZR 148/13, Motorradteile) ändern wird, ist noch offen. Der BGH hat in jedem Fall geklärt, dass ein weiterer Schadenersatz wegen Namensverletzung von nicht-professionellen Photographen nur bei "schwerwiegenden Eingriffen in das Recht auf Autorenschaft" gezahlt werden kann.
Entschädigung bei Verzerrungen oder Wertminderungen eines Werkes: Ein Ersatzanspruch für immaterielle Schäden wird auch im Falle einer sogenannten "Verzerrung oder Wertminderung des Werkes" berücksichtigt. Nach § 14 UrhG hat der Autor das Recht, eine Verfälschung oder sonstige Schädigung seines Werks zu untersagen, die seine legitimen intellektuellen oder privaten Belange am betreffenden Werke gefährdet.
Der Schutz vor Verzerrungen und anderen Behinderungen des Werks ist praktisch das grundlegende Recht eines jeden Autors. Dieses Recht kann nicht durch Vertrag aufgehoben werden und der Autor kann dieses Recht auch nach der Übertragung einfacher oder ausschließlicher Rechte an seinem Schaffen auf einen Dritten ausnutzen. Wird dann das Kunstwerk verzerrt oder anderweitig geschädigt und sind dadurch die legitimen intellektuellen oder privaten Belange des Autors an seinem Kunstwerk bedroht, kann der Autor diese Verzerrung oder Schädigung untersagen und Schadensersatz für seinen nicht greifbaren Verlust (z.B. durch Rufschädigung) einfordern.
Wie wird die Summe der Zusatzschäden bei Namensverletzung errechnet? Bei der Bemessung der Zuschlagshöhe für die Namensrechtsverletzung stellt der BGH fest: "Sind sich die Beteiligten nicht einig, ob und in welcher Größenordnung ein Sachschaden eingetreten ist, so bestimmt das zuständige Bundesgericht gemäß 287 ZPO nach freiem Ermessen und unter Berücksichtigung aller Umstaende.
Sie kann die geschuldete Fiktivlizenzgebühr zum Ersatz von Schäden berechnen, die durch das Fehlen eines Urheberrechtsvermerks in Gestalt eines Zuschlages auf die für die entsprechende Verwendung zu zahlende (fiktive) Lizenzvergütung (in diesem Fall die Veröffentlichung der Fotos) entstehen. "Die Schadenshöhe für die Nennung wird daher vom Richter nach den Gegebenheiten des Einzelfalles ermittelt.
Vgl. dazu Urteile des BGH vom 15.01.2015, Az.: I ZR 148/13, Motorteile. Ab wann sind Schadenersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzung verjährt? Für die Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche wegen Urheberrechtsverstößen gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die folgenden Bestimmungen: Prinzip: Schadenersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzung werden nach 3 Jahren verjährt ( 102 S. 1 BGB, 195 BGB): Schadenersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzung werden nach der regelmäßigen Frist von 3 Jahren verjährt ( 102 S. 1 BGB, 195 BGB).
Ausnahmen: Schadensersatzansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung - die nach einer entsprechenden Nutzungsgebühr kalkuliert und durchgesetzt werden - Verjährung nach 10 Jahren, wovon nach dem Ende der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren nur ein erworbener Nutzungsvorteil über eine übliche Nutzungsgebühr eingefordert werden kann. Der Bundesgerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass die Verjährung von drei Jahren entfällt, wenn der Rechtsinhaber seinen Schadensersatz durch eine angemessene Nutzungsgebühr kalkuliert und durchsetzt.
Schadenersatzansprüche wegen Urheberrechtsverstößen werden in diesem Falle erst nach 10 Jahren verjährt, wodurch nach dem Ende der 3-jährigen Verjährung nur ein Nutzungsvorteil in Form einer normalen Nutzungsgebühr geltend gemacht werden kann. Schadenersatzansprüche wegen Urheberrechtsverstößen im Zusammenhang mit dem Einsatz des Internets (z.B. bei Verstößen gegen Fotorechte, Bildrechte, Texte etc.) sind daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel erst nach 10 Jahren verjährt, da der hier erzielte "Vorteil der Nutzung" in der unrechtmäßigen Verwendung (regelmäßige öffentliche Zugänglichkeit des Werks) besteht und eine marktübliche Nutzungsgebühr einforderbar ist.
Grund für die 10-jährige Verjährung des Bundesgerichtshofs: Der BGH begründete sein Gutachten wie folgt sinngemäß (' Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2015, Az.: I ZR 148/13, Motorradteile): "Nach 102 S. 2 UrhG ist § 852 BGB entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner durch die Rechtsverletzung auf Rechnung des Anspruchsberechtigten etwas erreicht hat.
Demnach ist der Schadensersatzpflichtige zur Überlassung der Ware nach den Bestimmungen über die Überlassung ungerechtfertigter Bereicherungen ( 852 S. 1 BGB) auch nach der gesetzlichen Fristsetzung für Schadensersatzansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung berechtigt. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre ab ihrer Begründung, unabhängig davon, ob sie innerhalb von 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der Verursachung der Verletzungshandlung oder des anderen den Schadensersatz verursachenden Ereignisses entstanden ist ( 852 S. 2 BGB).
"852 BGB ist kein Anreicherungsanspruch, sondern ein sog. Restschadenersatzanspruch, d.h. ein deliktischer Schadensersatzanspruch, der nicht in Hoehe der Anreicherung erloschen ist. "Die Behauptung nach 852 BGB geht in keinem Fall davon aus, dass der Rechtsverletzer entgegen der Auffassung des Widerspruchs gegen die Revision einen Profit erlangt hat.
Bei dem verbleibenden Schadensersatzanspruch nach 852 BGB kann daher die Abtretung des durch die Schutzrechtsverletzung erzielten Nutzungsvorteils durch Entrichtung einer Scheinlizenzgebühr erwirkt werden. "vgl. Urteile des BGH vom 15.01.2015, Az.: I ZR 148/13, Motorradteile). Schadenersatzansprüche wegen Urheberrechtsverstößen erlöschen daher erst nach 10 Jahren, wenn der entstandene Sachschaden über eine normale Nutzungsgebühr eingefordert wird, wodurch nur mit dem verbleibenden Schadenersatzanspruch aus 852 BGB innerhalb der längeren Frist verjährt werden kann.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gilt die 10-jährige Verjährung nicht nur für den tatsächlichen Schadenersatzanspruch wegen unbefugter Nutzung (z.B. Veröffentlichung eines Bildes im Internet), sondern auch für den weiteren Schadenersatzanspruch wegen Namensrechtsverletzung (z.B. Der Schadenersatzanspruch wegen der Beeinträchtigung des Ausschließlichkeitsrechts, die Bilder öffentlich zugänglich zu machen und das Recht auf Urheberschaftsanerkennung der Bilder nach den Prinzipien der Lizenzvergleichung nach § 97 Urheberrechtsgesetz ist nicht ausgeschlossen, da er im Sinn von 102 S. 2 Urheberrechtsgesetz, 852 BGB auf die Veröffentlichung einer durch die Beeinträchtigung dieses Rechtes erworbenen unberechtigten Anreicherung abzielt.
"Ist die reguläre Verjährung von drei Jahren (gemäß 102 S. 1 BGB, 195 BGB) dann nicht erübrigt? Nein, da die reguläre Verjährung von 3 Jahren für Ansprüche auf Entfernung, Weglassung, Vernichtung, Aufhebung, Herausgabe und immaterielle Schäden gilt: "Die grundsätzliche Regelung des 102 S. 1 u. R. ist damit nicht annähernd erübrigt.
Erstens gilt 102 S. 1 uhrG nicht nur für Schadensersatzansprüche und Anreicherungsansprüche, sondern - anders als 102 S. 2 uhrG - auch für Ansprüche auf Entfernung, Weglassung, Vernichtung, Abruf und Herausgabe (vgl. Dr. h.c. Dr. Schulze in Dreier/Schulze, uhrG, S. 4).
Zweitens gilt 102 S. 1 urhG nur für Schadenersatzansprüche, die wegen des nicht Vermögensschadens in bar geltend gemacht werden. Nach § 97 Abs. 2 S. 4 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) können Autoren und Schöpfer von Fotografien für Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, Ersatz in bar fordern, soweit dies dem Eigenkapital gleichkommt.
Ein solcher nicht greifbarer Nachteil des Geschädigten wird jedoch nicht durch einen nach 102 S. 2 BGB abschöpfbaren Geldvorteil des Rechtsverletzers ausgeglichen. "Handelt es sich bei einem Verstoß gegen das Namensrecht (Nichtnennung des Urhebers) nicht um einen nicht greifbaren Sachschaden, so dass dieser verjährt ist? Bei dem Schadensersatzanspruch wegen Namensrechtsverletzung handelt es sich nicht um einen Sachschaden (d.h. einen Vermögensschaden), sofern der Autor wegen der Namensrechtsverletzung Nachträge unterlässt.
Hier ist nach der BGH-Justiz die Namensverletzung ein Vermögensschaden: In jedem Falle droht bei Urheberrechtsverletzungen im beruflichen oder halbprofessionellen Umfeld die Versäumung von Folgeaufträgen durch die Namensrechtsverletzung, so dass in diesem Zusammenhang die 10-jährige Verjährung eintritt. In der Privatwirtschaft hingegen ist die Namensrechtsverletzung ein immaterieller Verlust, für den die Verjährung von drei Jahren gelten wird.
In diesem Fall werden weitere Schadensersatzansprüche wegen Namensrechtsverletzung nur berücksichtigt, wenn die Namensrechtsverletzung eine schwerwiegende Störung des Urheberrechts darstellt und die Wertminderung auf andere Art und Weise nicht zufriedenstellend kompensiert werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2015, Az.: I ZR 148/13, Motorradteile).
Früher wurde in einigen Verfahren auch ein Aufschlag wegen Verstoßes gegen das Namensrecht erhoben. Ob sich diese Zuständigkeit ändern wird, muss sich zeigen, nachdem der BGH in seinem Beschluss vom 15. Januar 2015 (Az.: I ZR 148/13, Motorradteile) geklärt hat, dass in diesen Rechtssachen weitere Barschäden wegen Nennung des Namensrechts nur bei "schwerwiegenden Eingriffen in das Recht auf Urheberrechtsanerkennung" berücksichtigt werden können.
Im Falle einer verletzenden fortlaufenden Handlung (z.B. unerlaubte Veröffentlichung von Fotos oder anderen Arbeiten im Internet) muss die fortlaufende Handlung mental in einzelne Handlungen (in Tagen) unterteilt werden, für die je eine eigene Frist gilt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2015, Az.: I ZR 148/13, Motorradteile).
Wann werden Schadensersatzforderungen in Tauschbörsen verjährt? Bei Tauschbörsen verfahren werden Schadenersatzansprüche nach 10 Jahren verjährt (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2016, Aktenzeichen I ZR 48/15). Unterlassungsansprüche und die Erstattung der Anwaltsgebühren für eine Verwarnung hingegen sind verjährt nach drei Jahren. Ausführliche Informationen zur Verjährungsfrist für Urheberrechtsverstöße in Tauschbörsen finden Sie in unseren FAQ - Schadenersatz im Urheberrechtsgesetz.
V. Gerichtsurteile - Schadensersatz für die Beeinträchtigung der fotografischen Rechte: I Schadensersatz für Berufsfotos eines Profifotografen und kommerzielle Verwendung der Fotos: II Schadensersatz für Fotografien eines Hobby-Fotografen und kommerzielle Verwendung der Fotos: III Schadensersatz für private Fotonutzung: VI Schadensersatz für die Verwendung von Kartenmaterial: VII Schadensersatz für die Verwendung von Texten: