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Sämtliche Datenschutzbestimmungen auf Websites müssen bis zum Ablauf des Zeitraums vom 15. März 2018 wiederhergestellt werden. Dies bedeutet, dass sich die Benutzer jedes Mal, wenn sie eine Website besuchen, daran erinnern, was sie auf der Website tun. Diese werden dann an den Betreiber der Website weitergeleitet. Sitzungscookies werden beim Beenden des Browsers selbstständig gelöscht.
Persistente Kekse hingegen verbleiben, bis der Benutzer sie selbst löscht. Mit Hilfe von so genannten Cookie's können die Betreiber von Websites genau wissen, wie und wie lange sie ihre Websites nutzen. Die Benutzer können von einem Cookie Gebrauch machen, weil sie die von ihnen bei früheren Besuche vorgenommenen Änderungen auf den Websites finden können. Ein Cookie erstellt ein anonymisiertes Benutzerprofil, das Daten über das Nutzerverhalten, einschließlich des Browsers und der IP-Adresse, erhebt.
Ein Großteil dieser Angaben sind persönliche Angaben. Dies bedeutet, dass die Betreiber der Website diese Angaben einer konkreten Personen zuordenbar sind. In der EU-Richtlinie über die Verwendung von Keksen ist festgelegt, dass die Benutzer der Verwendung von Keksen explizit zustimmen müssen. Vielmehr besagt 15 Abs. 3 TMG: Die Betreiber der Website müssen die Benutzer über die Verwendung von sog. Cookies informieren und auf ihr Widerspruchsrecht hinweisen.
Praktisch können Website-Betreiber dies mit einem Cookie-Hinweis tun, der einen Verweis auf die Datenschutzrichtlinie enthält. Der Oberste Gerichtshof hat noch nicht darüber befunden, wie die Betreiber von Websites bestimmte Informationen über die Benutzung von Cookies bereitstellen müssen. Am 17. Dezember 2015 hat das OLG Frankfurt am Main beschlossen, dass es genügt, die Nutzer über die Benutzung von sog. Opt-out-Verfahren zu unterrichten.
Das bedeutet in der Praxis: Website-Betreiber können den Cookie-Hinweis ankreuzen, so dass der Nutzer nur noch auf "OK" oder "Akzeptieren" drückt. Die Website-Betreiber müssen dann das Kennzeichen selbst einfügen. Der Datenschutzbeauftragte ist dafür zuständig, dass die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch die zuständigen Stellen und Firmen gewährleistet ist. Der Datenschutzbeauftragte sorgt dafür, dass die personenbezogenen Informationen so erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, dass sie den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der neuen Basisdatenschutzverordnung (DSGVO) genügen.
Nach dem BDSG muss ein Beauftragter für den Datenschutz prüfen, ob Firmen und Ämter die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Um sicherzustellen, dass behördliche und betriebliche Vorschriften überhaupt nicht verletzt werden, ist der Beauftragte für den Datenschutz für den Aufbau einer internen Datenschutz-Organisation zuständig. Sie ist dann nicht mehr nur dafür zuständig, dass Firmen und Ämter die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.
Dies bedeutet, dass der Beauftragte für den Datenschutz für die Überwachung aller Massnahmen im Zusammenhang mit dem rechtskonformen Umgang mit persönlichen Angaben gemäß DSGVO ist. Zu diesem Zweck muss er unter anderem sicherstellen, dass Firmen und Ämter die Verantwortlichkeiten richtig verteilen und die betroffenen Mitarbeitenden ausbilden. Bei Verstößen von Firmen und Ämtern gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen ist in der Regel die Geschäftsleitung oder die Behörde haftbar.
Die öffentlichen Verwaltungen wie z. B. Büros und Verwaltungen müssen in regelmäßigen Abständen einen Beauftragten für den Datenschutz benennen. Erst ab 20 Personen müssen Sie einen Beauftragten für den Datenschutz ernennen, wenn Sie nicht automatisch Informationen erfassen und bearbeiten. Darüber hinaus müssen Adressaten, Markt- und Meinungsforschungsinstitute, Wirtschaftsauskunfteien und Firmen, die besonders sensible Informationen sammeln, regelmässig einen Beauftragten für den Datenschutz benennen, und zwar ungeachtet des Personals.
Die Datenschutzhinweise zeigen, wie Website-Betreiber, Firmen und Ämter persönliche Angaben wie E-Mail-Adressen, Browsertypen und IP-Adressen erheben, aufbewahren und aufbereiten. Die Kunden- und Auftragsdaten enthalten in der Regel vertrauliche Angaben wie Name, Anschrift, Rufnummer und Kontonummer, so dass es sich auch um persönliche Angaben handelts. Die Betreiber der Website sind daher dazu angehalten, diese in der Erklärung zum Datenschutz aufzuführen.
Um die Datenschutzbestimmungen einzuhalten, müssen die Betreiber der Website den richtigen Umgang mit Kundendaten und Vertragsinformationen erläutern. Sie müssen dazu auflisten, welche Kundendaten und Auftragsdaten sie erfassen, warum sie diese erfassen, was sie mit diesen tun und dass sie die Pflicht zum Schutz der Kundendaten haben.
Umgekehrt bedeutet dies, dass Firmen, Ämter und Websitebetreiber keine Kunden- und Auftragsdaten erfassen und bearbeiten dürfen, wenn sie dies nicht in der Erklärung zum Datenschutz anführen. Um Kunden- und Auftragsdaten von Firmen und Webseitenbetreibern erfassen zu können, muss dies rechtlich möglich sein. Die Datenerhebung ist nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland statthaft, wenn sie für die Errichtung, Abwicklung oder Kündigung eines Rechtsgeschäfts oder einer ähnlichen Verpflichtung mit dem Datensubjekt vonnöten ist.
Praktisch heisst das: Wenn Firmen und Auftraggeber einen Auftrag erteilen, können sie die für den Abschluss und die Erfüllung des Auftrags erforderlichen persönlichen Angaben einholen. Bei Erfüllung des Vertrages zwischen beiden Seiten müssen Firmen dafür sorgen, dass der Zugriff auf die Informationen der Kunde nicht weiter möglich ist. In der Regel müssen sie die entsprechenden Angaben daher entfernen.
Sofern Firmen die erhobenen personenbezogenen Informationen über ihren tatsächlichen Verwendungszweck hinaus aufbewahren, verarbeiten oder an Dritte weiterleiten wollen, bedürfen sie einer klaren und freiwilligen Einwilligungserklärung der betreffenden Personen. Dies sollte zweifellos beweisen, wie Firmen die Informationen jetzt benutzen oder an wen und warum sie sie weitergegeben werden. Dies sollten Firmen auch in ihre Datenschutzbestimmungen aufnehmen.
Die Weiterleitung personenbezogener Angaben an Dritte ist ebenfalls Gegenstand der Rechtsprechung: Das Landgericht Düsseldorf hat daher am 20. Februar 2017 entschieden, dass eine Übermittlung personenbezogener Angaben an Dritte ohne Zustimmung nicht zulässig ist (Az. 5 O 400/16). Service-Provider, die im Internet einen Vertrag abschließen, sammeln eine Vielzahl von Kundeninformationen. Vor der Datenerhebung muss der Dienstanbieter sicherstellen, dass er das Recht hat, die Information per Datenfernübertragung zu erfassen und zu archivieren.
Die Datenerhebung ist nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland erlaubt, wenn sie für die Errichtung, Abwicklung oder Aufhebung eines Rechtsgeschäftes oder einer ähnlichen Verpflichtung mit dem Besteller erforderlich ist. Praktisch heißt das, dass Diensteanbieter und Auftraggeber einen Auftrag auch ohne Zustimmung des Auftraggebers erteilen und die für den Abschluss und die Erfüllung des Auftrags erforderlichen persönlichen Angaben übermittel.
Des Weiteren müssen Diensteanbieter für Online-Dienste, über die Nutzer persönliche Angaben übertragen, ein zugelassenes Verfahren zur Verschlüsselung einführen. Dies bedeutet, dass Diensteanbieter, die über das Internet einen Vertrag abschließen, persönliche Angaben nur dann bearbeiten dürfen, wenn sie in ihrer Erklärung zum Datenschutz explizit angeben, welche Angaben sie bei der Übertragung erfassen, warum sie diese erfassen, was sie mit den Angaben zu tun beabsichtigen und dass sie die Verantwortlichkeit für den Schutz der Nutzerdaten haben.
Beim Einkauf in einem Online-Shop erfassen Kaufleute während des Bestellvorgangs eine Vielzahl von Informationen, um den Kaufvertrag mit ihnen abzuschließen. Ab wann dürfen die Vertragshändler persönliche Angaben machen? Vor einer Online-Bestellung muss der Gewerbetreibende klarstellen, ob er dazu überhaupt befugt ist. Der Gesetzgeber gestattet es Kaufleuten, bei Bedarf für den Abschluß eines Rechtsgeschäftes Informationen zu sammeln und zu übermittel.
Praktisch heisst das, dass Kaufleute beim Abschluss eines Kaufvertrages mit einem Konsumenten alle für den Vertragsabschluss notwendigen Angaben im Bestellvorgang anfordern können. Wenn Shop-Betreiber persönliche Informationen während der Übertragung nicht geschützt werden, müssen sie mit schweren Sanktionen rechnen. Wenn Onlinehändler also mit Konsumenten Geschäfte abschließen, müssen sie in ihrer Datenschutzrichtlinie erklären, wie und warum sie personenbezogene Informationen sammeln.
Zu diesem Zweck müssen sie uns mitteilen, welche Informationen sie zur Datenübertragung sammeln, warum sie diese sammeln, wie sie sie bearbeiten, dass sie die Verantwortlichkeit für den Schutz der Kundendaten haben. Website-Betreiber, die das Werkzeug in ihre Websites einbinden, können ihre Nutzer Inhalte austauschen, ohne Benutzerdaten an die Social Networks weitergeben zu müssen.
Weil es sich jedoch um persönliche Angaben handele, sollten die Betreiber der Website zunächst die Einwilligung der Benutzer eingeholt werden. Aber auch Plugins aus anderen sozialen Netzwerken wie Google+ und Zwitschern übermitteln persönliche Informationen, so dass dies auch verboten ist. Bei YouTube können Benutzer online Video -Dateien herunterladen und ansehen.
Mehr als eine Million Benutzer hat das Internetportal. Um sich bei YouTube zu registieren, müssen Benutzer ihren Benutzernamen und ihre E-Mail-Adresse sowie ein Kennwort für den Zugang eingeben. Bei Nutzung des SSO über Google oder über Google erhalten YouTube zusätzliche Nutzerdaten. Wenn Benutzer nach der Anmeldung bei YouTube aktiviert werden, protokolliert die Platform alle durchgeführten Aktivitäten.
YouTube zum Beispiel legt Informationen über angeklickte Filme, erstellte Wiedergabelisten und abgegebene Ratings und Kommentare ab. Mit Hilfe der gewonnenen Informationen bietet YouTube den Benutzern ein individuelles Erlebniss. Anhand der gewonnenen Informationen werden z.B. für die Benutzer wichtige und für sie attraktive Informationen angezeigt. YouTube wird jedoch erst möglich, wenn es Nutzdaten an Anzeigenkunden gibt.
Anschließend lässt er YouTube seine Werbebotschaft für die entsprechende Gruppe abspielen. Eine Weitergabe personenbezogener Informationen an Dritte darf YouTube jedoch nur mit Zustimmung des Nutzers im Einzelfall vornehmen. Wenn Website-Betreiber YouTube-Inhalte auf ihrer Website einbinden, sammelt das Videoportal automatisiert die Besucher. Dies ist möglich, da YouTube über die Einbettung der URL beim Benutzer selbstständig Cookies anlegt.
Dabei wird das Nutzerverhalten gespeichert und an YouTube weitergegeben. Website-Betreiber sollten sich daher auf Plug-Ins verlassen, die YouTube daran hindern, bereits vor dem Klick auf das jeweilige Bild auf der Website Informationen von den Nutzern zu sammeln. Mit Hilfe von Plug-ins können Benutzer zunächst vereinbaren, dass YouTube ihre persönlichen Informationen bei der Wiedergabe des Films erhebt.
Sie sollten ihren Nutzern erläutern, welche Informationen YouTube speichert, sobald sie die Website aufrufen oder das entsprechende Videomaterial abspielen. Denn: YouTube und andere Foren wie z. B. Google funktionieren auf fremden Websites mit dem selben Verfahren: Diese sammeln über sogenannte Cookien persönliche Informationen, ohne dass der Nutzer davon Kenntnis hat. Juristische Informationen über den Betrieb eines Online-Shops und sicheres Online-Shopping, juristische Bedenken von nutzergenerierten Inhalten, Texten wie Testberichten, Kommentaren & Stellungnahmen, Bildern, Videoclips....