Filesharing Verjährung 10 jahre

Tauschbörse Verjährungsfrist 10 Jahre

Die Verjährungsfrist für Filesharing-Fälle wurde auf 10 Jahre erhöht. Es gilt jedoch eine Verjährungsfrist von 10 Jahren ab Gründung (BGH, Urt. v. genehmigt dem BGH nun eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

Spannweite>Beschluss durch den BGH

Bislang war es zwischen den Gerichtshöfen strittig, ob die 3- oder 10-jährige Verjährung für Tauschbörsen gelten soll. Zuvor war das LG Frankenthal davon ausgegangen, dass die Verjährung von drei Jahren eintritt. Zwischenzeitlich hat der BGH jedoch festgestellt, dass für den so genannten Lizenz-Schaden eine Verjährung von 10 Jahren besteht (BGH-Urteil vom 12.05.2016, Az.: I ZR 48/15).

Er begründete dies damit, dass 852 BGB nach § 102 S. 2 des Gesetzes entsprechend gilt. Darin ist festgelegt, dass derjenige, der durch eine rechtswidrige Tätigkeit auf Rechnung des Rechtsinhabers etwas erwirkt hat, auch nach Ablauf der Verjährungsfrist nach den Bestimmungen über die Überlassung der unbegründeten Bereicherung dem Rechtsinhaber zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Entgegen der Regelung verjähren diese Ansprüche erst 10 Jahre nach ihrer Begründung. Sie verjähren unabhängig von ihrem Eintritt 30 Jahre nach der Zuwiderhandlung oder einem anderen schadensverursachenden Vorkommnis. Der Schadensersatzanspruch nach den Prinzipien der Lizenzvergleichung ist ein Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung. 2.

Derjenige, der z.B. einen Spielfilm eingestellt hat, hat dadurch das Recht erhalten, diesen auf Rechnung des Rechtsinhabers öffentlich zugänglich zu machen - ohne Grund. Der Verjährungszeitraum von 10 Jahren bezieht sich nur auf den Schadenersatzanspruch in Gestalt der Scheinlizenz. Die 3-jährige Verjährung der Anwaltskosten bleibt bestehen. Gleichermaßen können einstweilige Verfügungsansprüche nur für 3 Jahre durchgesetzt werden.

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass derjenige, der ohne Rechtsgrund etwas erwirkt hat, die Vorzüge dieses deliktischen Aktes auch nach Ablauf der regulären Verjährung nicht beibehält.

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Bei Tauschbörsen kommt die Fragestellung auf, wann die Forderungen erlöschen. Zusammengefasst gelten für die Forderungen unterschiedliche Fristen. Im Falle von Warnungen vor Urheberrechtsverstößen bei Tauschbörsen im Internet sind unterschiedliche Forderungen betroffen. Die einstweilige Verfügung erlischt innerhalb der regulären Frist von 3 Jahren, § 195 BGB. Der Anfang ist das Ende des Geschäftsjahres, in dem der Rechtsinhaber einen einstweiligen Verfügungsanspruch gegen den identifizierten und bekannt gewordenen Teilnehmer erheben konnte, § 199 Abs. 1 BGB.

Diese Verjährung läuft dann nach 3 Jahren wieder zum Jahresende ab. Das gilt auch für die Anwaltskosten, die auch mit der Verwarnung in Anspruch genommen werden, die auch innerhalb von 3 Jahren erlöschen. Der Anfang ist erst am Ende des Geschäftsjahres, in dem die Warnung ergangen ist. Der BGH (Urteil vom 12. Juli 2015, Az.: I ZR 7/14) hat daher entschieden: Der BGH (Everytime we tch, BGH-Urteil vom 11. November 2016, Az.: I ZR 272/14) betrachtet die Verjährung für den behaupteten Schadenersatz als einen Lizenz-Schaden, dieser wird erst nach 10 Jahren Verjährung wirksam.

Daher sollte nach Eingang eines Mahnschreibens und vor allem nach Eingang eines Mahnschreibens oder einer Handlung überprüft werden, in welchem Umfang die erforderlichen Forderungen tatsächlich erloschen sind. Die Verjährung des Unterlassungsanspruchs und der Anwaltskosten beträgt 3 Jahre, weshalb diesen beiden Ansprüchen besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird. Durch die Einreichung einer Mahnung wird die Verjährungsfrist nur für die Dauer von 6 Monate gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB.

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