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Urheberrechtsverletzung
Copyright-VerletzungVon wem wird für Urheberrechtsverstöße im Betrieb gehaftet?
Wenn in einem Betrieb Urheberrechtsverstöße (Verwendung von externen Bildern in Prospekten oder externen Texten auf Firmenwebsites) vorliegen, ergibt sich die Fragestellung, wer dafür verantwortlich ist. Es kommt eine Verpflichtung des Unternehmers nach 99 UrhG in Erwägung. "Hat ein Mitarbeiter oder Beauftragter eines Betriebes ein nach diesem Recht unrechtmäßig geschützte Recht unrechtmäßig verletzten, so hat der Verletzter auch die Forderungen nach 97 (1) und 98 gegen den Eigentümer des Betriebes.
"Der Zweck des 99 Urheberrechtsgesetzes ist es, die Geltendmachung der Rechte des Verletzers zu ermöglichen. 99 Das Gesetz stellt eine unabhängige, unverschuldete Verantwortlichkeit des Unternehmers her. Letzterer sollte sich nicht darauf berufen können, dass die in seinem Betrieb begangenen Urheberrechtsverletzungen ohne sein Wissen erfolgt sind und daher allein dem Rechtsverletzer zurechenbar sind.
Stattdessen werden dem Unternehmer die externen Handlungen des Rechtsverletzers als seine eigenen angerechnet. Der Unternehmer ist nach § 99 Urheberrechtsgesetz für das Unterlassen und Entfernen (97 Abs. 1 UrhG) sowie für die Zerstörung, den Abruf und die Herausgabe illegaler Kopien ( 98 UrhG) verantwortlich, wenn einer seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen eine Urheberrechtsverletzung begeht. Er ist jedoch nicht haftbar für Informationen, Buchhaltung und Schäden.
Mitarbeiter sind Mitarbeiter, Festangestellte, Freiwillige, Auszubildende, berufstätige Personen und Reeder. Vorraussetzung für die Verantwortlichkeit des Unternehmers ist jedoch, dass der Mitarbeiter oder Repräsentant die Urheberrechtsverletzung im Umfang seiner Aktivität für den Unternehmer begeht. Dies ist der Fall, wenn die Verletzung im Bereich der Pflichten des Mitarbeiters oder Vertreters liegt.
Nicht inbegriffen ist eine persönliche Aktivität des Mitarbeiters oder Agenten anlässlich seiner Tätigkeiten in oder für das eigene Unternehmensinteresse, auch wenn der Mitarbeiter oder Agent die betrieblichen Ressourcen des Betriebs nutzt. Achtung: Die Verantwortung des Unternehmers erlischt nicht, auch wenn das Urheberrecht gegen seinen eigenen ausdrücklichen Wunsch verletzt wurde.
99 Das Gesetz über das Urheberrecht geht nicht von einem Fehler des Unternehmers aus. Laut Jurisprudenz haften die Repräsentanten einer Rechtsperson (Geschäftsführer oder Vorstand) für Schäden aus einer Urheberrechtsverletzung im Betrieb durch Arbeitnehmer, Angestellte usw. es sei denn, der Repräsentant hat sich nicht an der Verletzung beteiligt und wusste nichts davon. Legt der geschäftsführende Direktor oder das Präsidium vor, wer von seinen (ehemaligen) Mitarbeitern die Urheberrechtsverletzung ausdrücklich begeht (und Namen und Adresse angibt), hat er die ihm obliegende Nebenlast der Offenlegung zu tragen und ist nicht als Verursacher und damit schadenersatzpflichtig.