Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Unterlassungserklärung ohne Anwalt
Abmahnung ohne RechtsanwaltAbmahnung ohne Rechtsanwalt Internet-Recht, EDV
hi! kann ich als privater Mensch eine Unterlassungserklärung an ein firma senden oder muss ich einen anwalt hinzuziehen? ich möchte noch keine Unterlassungsanordnung beantragen, aber möchte ich eine Unterlassungsanordnung von dem jeweiligen firma erhalten. ist das möglich? Was muss ich tun, wenn ich eine Warnung vor einer Verletzung des Urheberrechts erhalte? Die Dateifreigabe kann zu einer teuren Warnung des Autors führen.
Falls Sie eine Warnung über die Benutzung eines Filesharing-Dienstes empfangen haben, sollten Sie sich hier über Ihre Optionen erkundigen und ggf. einen Urheberrechtsanwalt aufsuchen. Sie haben eine Verwarnung oder strafrechtliche Beschwerde über File-Sharing erhalten: Ein Warnschreiben wird verwendet, um illegales Handeln zu melden und zu bestrafen. Die Copyright-Warnung geht in der Regel einher mit einer Unterlassungserklärung, mit der man sich dazu bekennt, das zukünftige Benehmen zu vermeiden.
Der Kostenvoranschlag ist vom Verwalter zu tragen, da er ohne ungerechtfertigte Verwarnung nicht angefallen wäre / Der folgende Aufsatz soll einen Betrag zur Klarstellung der Fragestellung beisteuern,....
Auf eine Warnung richtig reagieren
Wird auf eine Warnung, z.B. aus dem Marken-, Wettbewerbs- oder Urheberrechtsgesetz (Filesharing) "richtig" reagiert und wenn ja, wie ist es? Bei gewarnten Personen können die unterschiedlichen Reaktionsoptionen jedoch in fünf verschiedene Ausführungen unterteilt werden. Entlassene können diesen Betrag als Basis für die Entwicklung einer eigenen Abwehrstrategie verwenden. Die Einzelprüfung der Warnung wird durch den Wortlaut nicht abgelöst.
Sie sollten sich daher rechtlich beraten lassen. Der Mahner kann dafür sorgen, dass die gerügte Rechtsverletzung bis zum Zeitpunkt der Unterlassungserklärung endgültig und gänzlich unterbleibt. Auch wenn die Verwarnung gerechtfertigt ist, ist eine ungeprüfte Unterschrift der widersprüchlichen Unterlassungserklärung nicht zu empfehlen. Häufig sind die abgegebenen Abmahnungen nicht inhaltsmäßig ausgewogen, sondern werden zugunsten des Mahnschreibens abgefasst.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass einmal abgegebenen Unterlassungsverpflichtungen für den sehr weiten Bereich von 30 Jahren Gültigkeit haben. In der vorgenannten Frist können daher potenzielle Konventionalstrafen drohen, die die Warnkosten rasch um ein Mehrfaches überschreiten und im Einzelfällen bestandsgefährdende Nachteile haben. Die Unterlassungserklärung mit Strafe sollte niemals ohne vorhergehende Überprüfung durch einen kompetenten Anwalt erfolgen, auch wenn dem Ermahnten durch die Einschaltung seines eigenen Anwaltes Zusatzkosten auferlegt werden.
Für die gemahnte Partei ist eine Rechtsberatung nicht nur im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer geänderten Unterlassungserklärung, d.h. einer für die gemahnte Partei optimalen Version der Unterlassungserklärung, sinnvoll. Zum Beispiel wird der Anwalt seines Vertrauensverhältnisses dem Betroffenen auch mitteilen, welche Massnahmen in seinem speziellen Falle getroffen werden müssen, um eine Konventionalstrafe zu ersparen.
Urheberrechtsbeispiel: Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe genügt es nicht, nach einer Unterlassungserklärung nur Verweise auf die umstrittenen Fotos zu entfernen, da diese noch über die Suchmaschine oder die Direkteingabe der URL zugänglich sind. Im Falle einer berechtigten rechtlichen Verwarnung sind die Anwaltskosten des Gegenübers als "notwendige Auslagen" des Verwarners zu erstatten (vgl. z.B. 12 Abs. 1 S. 2 UWG).
Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen, z.B. eine mangelnde Werthaltigkeit des der Verwarnung zugrunde liegenden Gegenstands, eine ungerechtfertigte Anhebung der Pauschale oder einen Rechtsmissbrauch (vgl. § 8 Abs. 4 UWG). Eine Unterlassungserklärung mit strafrechtlicher Verfolgung (ohne Anerkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung) bei gleichzeitigem Verzicht auf die Erstattung von Abmahnkosten wird in der Regel ausgewählt, wenn die tatsächliche oder gesetzliche Rechtfertigung der Verwarnung fraglich ist, die verwarnte Person aber das Kostendeckungsrisiko eines Unterlassungsverfahrens fürchtet.
Hinweis: Auch bei dieser Ausführung ist die endgültige und völlige Straftatbeseitigung eine Grundvoraussetzung für die Zustellung einer Unterlassungserklärung mit Strafe - ansonsten besteht die Gefahr des sofortigen Eintretens der zugesagten Konventionalstrafe. Wenn der Verwarnte wie oben geschildert handelt, ist der Verwarner verpflichtet, seinen Anspruch auf Ersatz seiner eigenen Verwarnungskosten in einem Mahnverfahren durchzusetzen, wenn er nicht auf die Rückerstattung verzichtet.
Vorteile dieser Abwehrmöglichkeit: Die Anwalts- und Prozesskosten des Mahnverfahrens errechnen sich "nur" aus den entgegengesetzten Abmahnungskosten - nicht aber aus dem wesentlich erhöhten Unterlassungsanspruch, auf dem die Mahnung beruht. So kann der Mahnberechtigte den Anspruch auf die Verwarnung im Zusammenhang mit der Klage kostengünstig prüfen und durchsetzen. Gewährt das zuständige Gericht die Klage auf Zahlung, so hat die gemahnte Person natürlich nicht nur die Kosten der Verwarnung zu übernehmen, sondern auch die von beiden Parteien im Rechtsstreit anfallenden Mehrkosten.
Bei Ablehnung des Zahlungsanspruchs übernimmt der Rechtsanwalt jedoch alle Kosten des Verfahrens, einschließlich der Anwaltsgebühren. Erstens: Wer bei einer berechtigten Verwarnung den Schädel in den Sand stecken bleibt und darauf wartet, dass der Pokal eines Prozesses an ihm vorbeigeht, wird in der Regel mit Kosten in Gestalt einer vorläufigen Anordnung (oder Klage) getäuscht.
Ist die ermahnte Straftat gerechtfertigt und können zukünftige Rechtsverletzungen auf Dauer und in vollem Umfang verhindert werden, sollte daher die Abwehrvariante 1 oder die Variante 1 oder die Variante 1 ausgewählt werden. Wenn der ermahnte Straftatbestand in absehbarer Zeit nicht mit Bestimmtheit gestoppt werden kann, ist der Ermahnte gut daran getan, keine Unterlassungserklärung mit Strafklausel abzulegen. b) kann mit hohen Aufwendungen verbunden sein, vor allem wenn das Gerichtsverfahren vor anwaltlich besetzten Gerichtshöfen (Landgerichte, Oberlandesgericht, vgl. 78 Abs. 1 S. 1 ZPO) noch aussteht.
Der Verzicht auf eine Unterlassungserklärung mit Strafe ist offensichtlich, wenn der Mahner der Meinung ist, dass die Verwarnung ungerechtfertigt ist. In diesem Falle sollte er jedoch die Einreichung von Schutzbriefen überprüfen, da der Widersprechende sonst eine ungerechtfertigte vorläufige Anordnung erhalten könnte, deren Untersagung die angegriffene Partei mindestens bis zur Einspruchsentscheidung zu befolgen hätte.
Im Falle eines Verstoßes gegen eine vorläufige Anordnung oder eine Anordnung hat der Mahner eine Geldstrafe zu bezahlen. Der Antrag und die Vollstreckung einer Anordnung bedeuten vor diesem Hintergrund zunächst nur Ausgaben ohne finanzielle Gewinne. Bei einer ablehnenden Feststellung kann die gemahnte Partei vom Gericht entscheiden, dass die in der Verwarnung erhobenen Forderungen ganz oder zum Teil nicht vorlagen.
Es wird ein begründetes Ermittlungsinteresse des Beschwerdeführers unterstellt, das immer mit einer vorherigen Verwarnung versehen ist. Von den Abwehrvarianten 1, 3 und 4 unterscheiden sich die negativen Feststellungsklagen vor allem dadurch, dass der Verwarnte nicht untätig bleibt, sondern in eine aktivere Position abrutscht. Als weitere Möglichkeit der Verteidigung bietet sich die Erörterung einer Gegenerinnerung ("return coup") an, bei der besonders auf kartellrechtliche Streitigkeiten geachtet werden sollte, da die Rechtssprechung einen Missbrauch des Rechts bestätigt, wenn die Gegenerinnerung auf irrelevanten Motiven beruht.
Die gemahnte Partei hat das Recht, nach einer Verwarnung den geschäftlichen Auftritt der mahnenden Partei zu prüfen. Auch das Oberlandesgericht Bremen stellt fest: "Wer sich wie die klagende Partei zur Wächterin des Wettbewerbes macht, darf sich nicht beschweren, wenn die gewarnte Person dies zum Anlass genommen hat, sich die Werbemaßnahmen der warnenden Person genauer anzusehen und etwaige darin liegende Verstöße gegen den Wettbewerb zu mahnen.
8 Abs. 4 UWG soll unter anderem vor "Wettbewerbsschützern" geschützt werden, die sich nicht um den lauteren Wettbewerb, sondern um die Entstehung von Warnkosten kümmern. "Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich dieser Ansicht unter anderem angeschlossen: