Rvg Gebühren Rechner

Rvg-Honorarrechner

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"RVG-PRO - Der Entgeltrechner für das Handy

Die neue Version der iPhone-App "RVG-PRO", die gerade im Apple Store erschienen ist, kalkuliert die Anwalts- und Prozesskosten nach dem Gesetzesentwurf für das zweite KKG. Das gilt sowohl für die Standardgebühren als auch für die neuen Honorartabellen für Rechtsbeistand und Rechtsbeistand sowie für die neuen Tabellen der Prozesskosten. Gerade für Rechtsanwaltsanwärter in der Rechtsanwaltskanzlei, aber natürlich auch für die anderen Kanzleien ist der Einsatz aussagekräftig, denn man weiss gleich, welche Honorarsätze sich ergeben und kommt mit der Anwendung über den Streitwert und den Honorarfaktor auf die konkrete Höhe der RVG-Gebühren, Aufwendungen, Ust.

Im Rahmen des Programms werden streitige Beträge von bis zu 2,5 Mio. EUR für Standardgebühren und Rechtsbeistand einkalkuliert. Dies ermöglicht auch einen direkten Abgleich zwischen PKH und Standardgebühren nach geltendem und neuen Recht. Auf Grund der großen Anzahl von Honorarfaktoren müssen auch Verfahrenskostenrisiken der ersten und/oder zweiten Stufe nach dem neuen oder alten Recht berechnet werden.

Nähere Auskünfte erteilt Borgelt & Partner Attorneys at Law, die das Werkzeug mit entwickelt und im Apple App Store publiziert haben.

KostRMoG | Dies ist bei den Übergangsbestimmungen zu berücksichtigen.

Gemäß 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist das alte Recht anzuwenden, wenn der Rechtsanwalt vor der Inkraftsetzung des zweiten KostRMoG am 13. August das bedingungslose Mandat erhalten hat, oder wenn er vor diesem Datum ernannt oder beauftragt wurde. Wurde der vorbehaltlose Befehl nach 1.8. 13 gegeben oder wurde er nach diesem Datum vergeben oder ernannt, findet das neue Recht Anwendung.

Wichtiger Hinweis für Sie: Jede Sache ist gesondert zu erörtern. 60 Abs. 1 Satz 1 RVG bezieht sich auf denselben Sachverhalt im Sinne des § 15 RVG. Das kann dazu beitragen, dass im gleichen Auftrag zum einen eine Honorarangelegenheit nach der alten Gesetzeslage und zum anderen eine spätere Honorarangelegenheit nach dem neuen Recht zu regeln ist.

Ausschlaggebend für die Anwendung der neuen Honorarbeträge ist der Mandatsauftrag an den anwalt. Erfolgt die Versicherungsbestätigung nach 1.8. 13, findet das neue Recht Anwendung. Oft ist es die Auffassung, dass es in Gerichtsverfahren wichtig ist, wenn der Anwalt einen Rechtsstreit oder eine gerichtliche Auseinandersetzung einreicht.

Ausschlaggebend ist auch hier, wenn der Anwalt von seinem Klienten das bedingungslose Mandat zur Klageerhebung hat. Eine andere Beurteilung ist vorzunehmen, wenn der Anwalt bereits vor dem 1.8.13 das uneingeschränkte Mandat zur Eröffnung eines gerichtlichen Mahnungsverfahrens und nach dem 1.8.13 das uneingeschränkte Mandat zur Führung eines Streitverfahrens hat.

Weil das Mahn- und das Streitverfahren unterschiedliche kostenrechtliche Aspekte sind ( 17 Nr. 2 RVG), muss jede Frage gesondert erörtert werden. Das Honorar ist in solchen Faellen nach der alten Gesetzeslage aus dem Gesamtwert der einzelnen Posten zu errechnen ( " 60 Abs. 2 RVG") ein Vorgehen betreffend die Verhaftung, eine einstweilige Verfügung, die Verfügung oder die Wiedereinsetzung in den Ruhestand, diverse Honorarangelegenheiten.

Es ist daher in jedem Fall notwendig, sich selbst zu überlegen, wann der Anwalt vom Klienten bedingungslos bestellt wurde. Die unabhängige Beweisaufnahme ist eine eigene gebührenrechtliche Frage im Zusammenhang mit dem Ausgangsverfahren. Dabei können alle Gebühren separat berechnet werden. Die Urkunden- oder Wechselprozedur ist eine vom gewöhnlichen Vorgang getrennte gebührenrechtliche Sache (§ 17 Nr. 5 RVG).

Dabei können alle Gebühren gesondert in Rechnung gestellt werden. Auf die Bearbeitungsgebühr für das Urkunden- oder Wechselverfahren wird die Bearbeitungsgebühr für das gewöhnliche Gerichtsverfahren verrechnet, wenn diese nach Unterlassung des Urkunden- oder Wechselverfahrens oder nach einer bedingten Entscheidung noch aussteht ( §§ 596, 600 ZPO). Die Verwaltungsprozedur, das weitere administrative Prozedere, das einem Gerichtsverfahren vorausgeht und der Überprüfung des Verwaltungsaktes dient, das Beschwerdeverfahren und die weitere Klage nach dem Militärischen Beschwerdegesetz, diverse Fragen im Zusammenhang mit Gebühren.

Insoweit werden jeweils separate Honorare berechnet, wenn der Anwalt für den jeweiligen Fall bestellt wurde. Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt erhält im Rahmen des administrativen Antragsverfahrens gemäß Nr. 2300 VVV RVG einen Honorarrahmen von 0,5 bis 2,5 (durchschnittliche Gebühr: 1,5). Von dieser ( "oppositionellen") Geschäftsgebühr war nach den Vorbemerkungen 3 Abs. 4 VVRVG alt nur die halbe auf die Prozessgebühr des anschließenden Gerichtsverfahrens anrechenbar.

Präambel Nr. 3. 3 (4) RVG: "Ist für eine Aktivität in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren zum gleichen Gegenstand eine Betriebsgebühr angefallen, so wird die halbe Vergütung, maximal jedoch 0,75 für Werthonorare, auf eine Betriebsgebühr für eine Aktivität in einem weiteren verwaltungsrechtlichen Verfahren gutgeschrieben, die zur Überprüfung des Verwaltungsaktes diente.

"Präambel 3 Abs. 4 RVG: Fällt für denselben Gegenstand eine Geschäftsvergütung nach Teil 2 an, so wird die halbe Geschäftsvergütung auf die Prozessgebühr, maximal jedoch 0,75 für Wertvergütungen anrechenbar. Im Falle eines späteren Gerichtsverfahrens wird die Bearbeitungsgebühr des Einspruchsverfahrens ebenfalls mit der 1.3 Bearbeitungsgebühr des Gerichtsverfahrens mit maximal 0,75 verrechnet.

Die in § 17 Nr. 1a RVG (vgl. oben 5.) erwähnten Vorgehensweisen sind zunächst einmal diverse Gebührenfragen. Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt erhält nach dem alten Gesetz einen Honorarrahmen gemäß Nr. 2400 VVV RVG von 40 bis 520 Euro (Durchschnittshonorar: 280 Euro). Es wurden keine Anklagen erhoben.

Bei den vorgenannten gesellschaftsrechtlichen Fragen ist zu berücksichtigen, dass es seit dem 1.8. 13 auch eine Doppelbelastung gibt. Im Falle eines späteren Gerichtsverfahrens wird die Bearbeitungsgebühr des Einspruchsverfahrens auf die Bearbeitungsgebühr des Gerichtsverfahrens mit höchstens 175 EUR anrechenbar sein. Das Beschwerdeverfahren und die vorangegangene Klage sind nach 17 Nr. 1 RVG unterschiedliche Gebührenangelegenheiten.

Die Rechtsanwältin war in der unteren Instanz nicht tätig: Dabei kommt es darauf an, wann der Jurist als Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdegegner das bedingungslose Mandat zur Prozessvertretung erhalten hat. Hat dies vor der Inkraftsetzung des zweiten Kostensenkungsgesetzes stattgefunden, werden die Gebühren nach der alten Gesetzeslage, ansonsten nach dem neuen Recht berechnet.

Der Anwalt des Beschwerdeführers arbeitete im Untergericht und legte Berufung ein, bevor die Änderung in Kraft trat: Die Honorare werden in diesem Falle nach der alten Gesetzeslage berechnet, da die bedingungslose Auftragsvergabe immer vor dem 1. August erfolgt. Der Anwalt des Beschwerdeführers arbeitete im Untergericht und legte nach der Änderung Berufung ein:

In diesem Falle ist in § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG eine Ausnahmeregelung in der Weise vorgesehen, dass der Anwalt sein Honorar nach der neuen Gesetzeslage kalkulieren kann, auch wenn ihm der bedingungslose Befehl bereits vor dem 1. August ergangen ist. Gemäß 17 Nr. 9 RVG sind Beschwerdeverfahren und Beschwerdeverfahren gegen die Nichtannahme einer Beschwerde getrennte Sachverhalte.

Sie sind daher im Unterschied zu den Beschwerdeverfahren ( 16 Nr. 11 RVG) nicht Bestandteil des Beschwerdeverfahrens, sondern führen zu gesonderten Gebühren. Das Honorar ist nach dem alten Recht zu bemessen, wenn die bedingungslose Verfügung vor Beginn einer Rechtsänderung erlassen wurde oder wenn der Anwalt vor diesem Datum beauftragt wurde.

Bei PKH- und VKH-Mandaten handelt es sich daher in erster Linie um eine bedingungslose Auftragsvergabe. Ist dies vor dem 1.8.13, wird die Entschädigung nach der alten Gesetzeslage errechnet. Die bedingungslose Vergabe eines Auftrags wird in der Regel vor dem Gerichtsbeschluss ergehen. Gemäß 17 Nr. 10 sind das Strafverfahren und ein darauffolgendes Gerichtsverfahren sowie ein Strafverfahren nach Beendigung des Strafverfahrens andere gebührenrechtliche Sachverhalte, so dass in jedem Fall neue Gebühren auferlegt werden.

Aber auch hier kommt es in der Realität häufig vor, dass die Übergangsbestimmungen zu befolgen sind und jede Gebührenfrage separat betrachtet werden muss. Auch hier ist der Termin 1.8.13. In diesem Kontext ist zu berücksichtigen, dass es in der Realität häufig der Fall sein wird, dass der Auftraggeber einen nahezu vollständigen Auftrag für das gesamte Strafrecht erteilen wird.

In dieser Hinsicht werden sie zu bedingungslosen Befehlen, wenn die vorhergehende Aktivität beendet ist und zur nächsten Sache übergegangen wird. Bitte beachte auch | Während nach der BGH-Fallrechtsprechung (RVG profi 10, 25) bisher keine zusätzlichen Gebühren im Strafprozess anfielen, fällt diese nach der neuen Fassung von Nr. 4141 an. Der ausdrückliche Text besagt, dass die Schließung des Strafprozesses ausreicht und es gerade nicht notwendig ist, das gesamte Verfahren zu regeln.

Für das Geldbußenverfahren fällt zusätzlich eine Vergütung an, da auch dieses Vorgehen ausläuft. Gemäß 17 Nr. 11 sind das Zwangsgeldverfahren vor der Verwaltung und das anschließende Gerichtsverfahren unterschiedliche gebührenrechtliche Sachverhalte, so dass jeweils neue Gebühren entstehen. Gleiches wie unter Punkt neun im Rahmen eines Strafverfahrens.

Auch für den Amtsverteidiger oder Rechtsanwaltsfachangestellten gelten die allgemeinen Bestimmungen des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG. Prinzipiell gilt: Wurde der Anwalt vor dem 1., 13. August oder wurde er vor diesem Zeitpunkt ernannt oder mitbestellt, so findet das alte Recht Anwendung.

Ist der Anwalt nach 1.8. 13 ernannt, mitbestellt oder als Rechtsbeistand ernannt worden, findet ein anderes Honorargesetz Anwendung. Wird der Anwalt im Vorverfahren vor dem 1. und 13. August zum öffentlichen Vertreter ernannt und das nachfolgende Gerichtsverfahren nach dem 1. und 13. August eröffnet, bekommt der Anwalt weiterhin seine Bezüge nach der alten Gesetzeslage.

Wenn der Anwalt zunächst im Vorverfahren, das vor dem 1. und 13. August begonnen hat und im nachfolgenden Gerichtsverfahren, das nach dem 1. und 13. August begonnen hat, beauftragt wurde, wird sich die Honorierung für beide Sachverhalte nach der neuen Gesetzeslage richten. Obwohl die Ernennung dann nur für Gerichtsverfahren nach 1.8.13 vorgenommen wird. Hier ist jedoch die Erfindung des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG zu beachten:

Ist der Anwalt in erster Instanz ernannt oder mitbestellt, bekommt er auch die Entlohnung für seine Arbeit vor dem Datum seiner Ernennung, also auch für das Vorverfahren. Wenn der Anwalt in dem vor dem 1. und 13. August begonnenen Vorverfahren zunächst als Anwalt der Wahl und in dem nachfolgenden Gerichtsverfahren, das nach dem 1. und 13. August begonnen hat, als Verteidiger eingesetzt wurde, basiert die Honorierung des Vorverfahrens auf dem alten Recht, da die bedingungslose Vergabe des Auftrags vor dem 1. und 13. August erfolgte.

Der Rechtsanwalt bekommt jedoch die Gebühren für das Gerichtsverfahren nach der neuen Gesetzeslage von der Landeskasse, da seine Ernennung nach dem 1. August 13 erfolgte. Es gibt auch Übergangsbestimmungen bezüglich der Prozesskosten. Für die Bemessung des Anwaltshonorars ist zwar die vorbehaltlose Vergabe des Auftrags maßgebend, die Höhe der zu zahlenden Prozesskosten hängt jedoch davon ab, wann die Pendenz vor Ort eingetreten ist (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG).

So kann es passieren, dass die Kosten des Gerichts bereits nach der neuen Gesetzeslage ermittelt werden - und dementsprechend muss ein Vorbezug gezahlt werden - während die Anwaltsvergütung nach der alten Gesetzeslage ermittelt wird.

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