628 Bgb

Bgb 628

Titel eingefügt gemäß Gesetz vom 20. Februar 2013 (BGBl I S. 277) mit Wirkung vom 26. Februar 2013. 4Anm.

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d. Rot. Dia 112. Übungsfall 12. A. Ansprüche nach §§ 346, 628 Abs. 1 und 2 1 S. 3 BGB. Eine Kündigung nach § 626 BGB. bürgerliches Gesetzbuch und gegebenenfalls gemäß § 628 II BGB den Ersatz des durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Schadens verlangen. 628 Abs. 2 BGB begründet keinen allgemeinen Schadensersatzanspruch mit einer außerordentlichen.

ARTIKEL 628 BGB. Teilentgelt und Entschädigung bei außerordentlicher Auflösung

1 § 628. 2Teilweise Entschädigung und Schadenersatz bei unangekündigter Aufhebung. 1 ] Wird das Arbeitsverhältnis nach Beginn der Tätigkeit aufgrund von 626 oder 627 beendet, kann der Schuldner einen Teil der Entlohnung entsprechend seiner früheren Tätigkeit einfordern. 2 ] Tritt er ohne Verschulden des Vertragspartners aus oder lässt er den Vertragspartner wegen seines vertragswidrigen Verhaltens kündigen, so hat er keinen Vergütungsanspruch, soweit seine früheren Dienste infolge der Beendigung kein Mitspracherecht haben.

3 [3] Wird die Entschädigung für einen späteren Zeitraum im Vorhinein gezahlt, so hat der Schuldner sie gemäß 346 oder, wenn die Beendigung auf einen Umstand zurückzuführen ist, den er nicht zu verantworten hat, gemäß den Bestimmungen über die Aufgabe der unbegründeten Anreicherung zu erstatten. Bei vertragswidrigem Handeln der anderen Partei ist die andere Partei zum Ersatz des durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Schaden verurteilt.

628 Teilvergütungen und

Entschädigung bei unangekündigter Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1 ) Wird das Arbeitsverhältnis nach Dienstantritt aufgrund von 626 oder 627 beendet, kann der Schuldner einen seiner früheren Leistung angemessenen Teil der Entlohnung einfordern. 2 Kündigt er den Vertrag, ohne von der anderen Vertragspartei dazu verpflichtet worden zu sein, oder lässt er die andere Vertragspartei wegen ihres vertragswidrigen Verhaltens kündigen, so hat er keinen Vergütungsanspruch, soweit seine früheren Dienstleistungen für die andere Vertragspartei infolge der Beendigung nicht von Belang sind.

3I Wird die Entschädigung zu einem späteren Zeitpunkt im Vorhinein gezahlt, so hat der Schuldner sie gemäß 346 oder, wenn die Beendigung auf einen Umstand zurückzuführen ist, den er nicht zu verantworten hat, gemäß den Bestimmungen über die Aufgabe der unbegründeten Anreicherung zu erstatten. Bei vertragswidrigem Handeln der anderen Partei ist die andere Partei zum Schadensersatz aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt.

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