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Geschäftsgebühr Rvg
Bearbeitungsgebühr RvgDer BGH beschließt mit Beschluss vom 8.5.2012 - VI ZR 273/11 - über die Toleranzschwelle der Betriebsgebühr nach 2300 VVRVG für Verkehrsunfälle.
Ein einfacher Straßenverkehrsunfall mit einfacher Regelung existiert nicht mehr, so dass in jedem Falle eine 1,5 %ige Abgabe nach 2300 VVV RVG als zweckmäßig erachtet wird. Im Falle von Rahmenentgelten im Sinn von 14 Abs. 1 S: 1 RVG, zu denen das Geschäftsentgelt im Sinn von Nr. 2300 VVV RVG gehört, hat der Anwalt eine Marge (sog. Toleranzgrenze) von 20% (nach BGH, Entscheidung vom 14. Jänner 2011 - IX ZR110/10, NJW2011, 1603). gesetzlich anerkannt:
Mit seinem Rechtsstreit hat er zunächst einen zufälligen Schaden in einer Gesamthöhe von 7.141,60 und ein außergerichtliches Anwaltshonorar in einer Gesamthöhe von 759,22 Euro beansprucht, wovon er 1,5 Euro gemäß Nr. 2300 VVV RVG für das Anwaltshonorar verlangte. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer für die Tätigkeiten seiner Prozessparteien nur eine Gebühr gemäß Nr. 2300 VVRVG erheben kann, die sich aus einem Objektwert von 5.330,54, dem vom Landesgericht festgesetzten Wert, errechnet.
Der Anwalt kann in der Regel die 1,3 Prozent für durchschnittliche Verkehrsunfälle ohne weitere Angaben einfordern. Die Klägerin kann jedoch keine höheren Gebühren als 1,3 einfordern. Die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VVV RVG ist eine Rahmenvergütung im Sinn von 14 Abs. 1 S. 1 RVG.
Ist das Honorar von einem Dritten zu erstatten, ist die vom Anwalt gemäß 14 Abs. 1 S. 4 RVG vorgenommene Regelung unverbindlich, wenn sie unzumutbar ist. Das Honorar von 1,5 Euro, das der Anwalt der Klägerin in Rechnung stellte, war unangemessen. Gemäß 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Anwalt das Honorar nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung aller Umstaende.
Allerdings sollte dem Anwalt bei der Ausübung dieses Ermessens eine Toleranzmarge von mindestens 20 % eingeräumt werden. Dabei hatte der BGH festgestellt, dass im Rahmen der erwähnten Toleranzmarge eine Steigerung der mittleren Rechtsfälle auf 1,5 Honorare nicht Gegenstand einer richterlichen Überprüfung sei. Stattdessen erlaubt die Notiz Nr. 2300 RVG keine höheren Gebühren als 1,3 für durchschnittliche Artikel.
Danach konnte eine Vergütung von mehr als 1,3 nur dann erhoben werden, wenn die Aktivität aufwändig oder mühsam war. Durch diese Bestimmung wurde das dem Anwalt in 14 Abs. 1 S. 1 und 4 RVG eingeräumte Ermessen darauf beschränkt, dass das 1.3 Honorar nicht übersteigen darf, wenn die Aktivität nicht erheblich oder umständlich ist.
Bei Rahmenhonoraren, die das Geschäftshonorar im Sinn von Nr. 2300 VVV RVG enthalten, legt der Anwalt das Honorar im konkreten Fall unter Abwägung aller Gegebenheiten, insbesondere des Umfanges und der Schwierigkeiten der Anwaltstätigkeit, der Wichtigkeit der Sache sowie der Einkommens- und Vermögenslage des Mandanten, "nach pflichtgemäßem Ermessen" fest.
Wird das Honorar - wie hier - von einem Dritten erstattet, ist die vom Anwalt gemäß 14 Abs. 1 S. 4 RVG vorgenommene Regelung unverbindlich (nur wenn sie unzumutbar ist). Nach herrschender Auffassung steht dem Anwalt auch im Geltungsbereich des Gesetzes eine Marge (sog. Toleranzgrenze) von 20 % zu (!) (vgl. Senatsbeschluss vom 31. 10. 2006 - VI ZR 261/05, VerS 2007, 265 Rn. 5; BGH, Urteil vom 13. 01. 2011 -IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 Rn. 18; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19.11.
Liegt der Rechtsanwalt innerhalb dieser Grenzen und gibt es keine Hinweise auf eine unterdurchschnittliche Leistung, ist das von ihm festgesetzte Honorar in jedem Fall nicht unangemessen im Sinn von 14 Abs. 1 S. 4 RVG und kann daher von dem entschädigungspflichtigen Dritten akzeptiert werden (BGH, Entscheidung vom 13. Jänner 2011 - IX ZR 110/10, Az. 16, VIII. a. a. O.; Senatsbeschluss vom 31. Okt 2006 - VI ZR 261/05, Az. c. 9).
Gemäß der Rechtsvorschrift des 14 Abs. 1 S. 4 RVG hat der Anwalt einen gewissen Spielraum bei der Festlegung des Honorars. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist dies nicht dadurch gedeckelt, dass der Vermerk zu Nr. 2300 W RVG eine Pauschalgebühr von 1,3 für geringfügige oder schwierige Angelegenheiten vorsehe.
Liegt kein Anhaltspunkt für eine Fehlberechnung vor, muss die Regelung akzeptiert werden. Sollte der Anwalt nach Ansicht des Oberlandesgerichts immer für jede geringfügige Überhöhung des Pauschalhonorars einen Sachverhalt angeben müssen, der zwangsläufig die Aufnahme einer überdurchschnittlich hohen Aktivität rechtfertigt, würde bei einer mittleren Aktivität ein Aufwärtsspielraum nicht von vorneherein berücksichtigt werden. Darüber hinaus behauptet die Beschwerde zu Recht, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren dargelegt hat, warum sein Anwalt im konkreten Falle von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat, eine Vergütung von 1,5 zu bestimmen.
Selbst wenn diese Voraussetzungen - wie das Gericht vermutet hat - nicht für eine überdurchschnittlich hohe Aktivität genügen sollten, ist es daher noch nicht berechtigt, die vom Anwalt nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG getroffenen Regelungen als unzumutbar und damit für den Antragsgegner nicht bindend zu bezeichnen.
Die einem Anwalt innerhalb der Rahmenvergütung eingeräumte Ermessensfreiheit soll gerade in Einzelfällen, in denen das reguläre Honorar verhältnismäßig geringfügig überschritten wird, die Gerichtsbarkeit daran hindern, das Urteil zu ersetzen und - oft kostspielig - zu prüfen, ob die Aktivität vielleicht etwas über dem Durchschnitt lag.