Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Geschäftsgebühr Rechtsanwalt
Honoraranwaltder VI. Zivilsenat verzichtet ausdrücklich auf seine Zuständigkeit für die 20%ige Grenze.
Der VI. Zivilsenat hat nun auch seine Judikatur abgeschafft, nach der es eine Toleranzschwelle von 20% für Durchschnittsfälle bei der Berechnung der Geschäftsgebühr gibt (siehe zum Thema des Obersten Gerichtshofes die Funktion nach hinten - aber nur eine 1,3 Geschäftsgebühr als reguläre Gebühr). Im Normalfall kann nur eine 1,3-fache und keine 1,5-fache Geschäftsgebühr erhoben werden.
Zur Begründung der Entscheidung: "Der Rechtsanwalt hat zwar einen Beurteilungsspielraum nach 14 Abs. 1 RVG für Rahmenentgelte wie das Geschäftsentgelt nach Nr. 2300 VV-RVG, so dass, solange das vom Rechtsanwalt im konkreten Fall festgesetzte Entgelt innerhalb einer Toleranzschwelle von 20% liegt, das Entgelt nicht unangemessen im Sinn von 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist und daher von einem schadensersatzpflichtigen Dritten übernommen werden muss.
Die Anhebung der Schwelle von 1,3, der Standardgebühr für Durchschnittsfälle, auf das 1,5-fache der Vergütung, ist jedoch nicht von der richterlichen Prüfung ausgenommen, ob die Bedingungen für die Übererfüllung der Standardgebühr von 1,3 erfüllt sind. Ansonsten könnte der Anwalt leicht eine 1,5-fache Vergütung für Dinge berechnen, die nur die Standardgebühr von 1,3 ausmachen.
Das verstößt gegen den Text und auch gegen den Inhalt und die Zweckbestimmung des Gesetzes verstoßes in Nr. 2300 VVRVG, der keine über das reguläre Honorar hinausgehende Gebührenerhöhung vorsieht, sondern vorsieht, dass eine Vergütung von mehr als 1,3 nur verlangt werden kann, wenn die Aktivität aufwendig oder schwer und damit unverhältnismäßig hoch war.
Steuerlast
Seit der Novellierung des Kostengesetzes am 01.07.2004 durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz1 basiert die Entlohnung für die außergerichtlichen Aktivitäten auf Teil 2 des Vergütungsplans (VV) im Anhang zum RVG. Das Honorar für die Prozessvertretung im Widerspruchsverfahren vor dem Steueramt zur Überprüfung eines Verwaltungsaktes ist in Nr. 2300 oder 2301 VVV RVG festgelegt.
Der Rechtsanwalt bekommt für die außergerichtliche Prozessvertretung im Widerspruchsverfahren nach § 2300 VVV RVG ein Honorar in Höhe von 0,5 bis 2,5 Der Rechtsanwalt legt das Honorar im Regelfall unter Abwägung aller Gegebenheiten, insbesondere des Umfanges und der Schwierigkeiten seiner Arbeit, der Wichtigkeit der Sache für den Mandanten und seiner Einkommens- und Vermögenslage sowie dem Haftungsrisiko des Rechtsanwalts nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, in der Regel fest.
Bei der Festsetzung der Geschäftsgebühr ist jedoch auch die Begründung zu Nr. 2300 VVV RVG zu beachten, in der für die konkrete Festsetzung der Geschäftsgebühr zudem angegeben ist, dass eine Vergütung von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden kann, wenn die Aktivität aufwändig oder aufwendig war. Die generelle Breite des Honorars soll mehr Flexibilität zulassen, da die seit Inkrafttreten der neuen Regelung im Ermittlungsverfahren allein den Betrieb des Unternehmens einschließlich Informationen, Sitzungsteilnahme und sonstiger Mitwirkung kompensieren soll, d.h. im Unterschied zur bisherigen Gesetzeslage ist weder eine Sitzungsgebühr noch eine Beweiserhebungsgebühr vorzusehen.
Die Standardisierung macht es notwendig, die verschiedenen Fälle der aussergerichtlichen Vertretung in die grössere Gebührenordnung einzuordnen und forciert unweigerlich eine Neudefinition des "Normalfalles "2. Bei nicht überdurchschnittlichem Ausmaß oder Schwierigkeitsgrad der Sache wird die Schwelle von 1,3 zur Normgebühr3. 3 Außerdem wird darauf hingewiesen, dass nach der neuen Regelung eine zusätzliche Sitzung keine weitere Vergütung auslösen darf, sondern bestenfalls zu einer Anhebung der Geschäftsgebühr innerhalb des bisherigen Rahmens führt, wenngleich ein einziges kurzzeitiges Telefonat bestenfalls in Ausnahmefällen von Bedeutung sein kann.
Bei der Problematik einer Sache muss das Wissen eines normalen und nicht fachkundigen Anwalts berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass das Thema des Steuerrechts oft ein schwieriges Spezialgebiet ist, so dass, auch wenn es sich lediglich um eine Beurteilung der Bemessungsgrundlagen im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Rechnungslegung handele, der Grad der Schwierigkeiten als sehr hoch angesehen werden könne.