Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Widerruf bei Online Geschäften
Stornierung bei Online-TransaktionenSie haben kein Rücktrittsrecht für Online-Tickets?
Wie so viele andere Events auch, erwerben wir jetzt Tickets für Konzert- und andere Events im Intranet. Die dort getätigten Transaktionen können bekanntermaßen oft wiederrufen werden. Trifft dies aber auch auf den Erwerb von Online-Tickets zu? Kündigen Sie den Kartenkauf und sparen Sie mindestens das kostspielige Bargeld. Wenn Sie im Netz einkaufen, können Sie dies rückgängig machen, wenn das Schlimmste kommt, ist ein Hinweis, den Sie immer wieder gehört haben.
Ein Rücktrittsrecht ist jedoch nicht als "Rundumschutz" für den Erwerber erwünscht. Weil es nur für Verbraucher und damit nur in einem Unternehmen für Privatzwecke zur Verfügung steht. Auch das Privatunternehmen muss mit einem Unternehmen, d.h. einem Dienstleister, abgeschlossen worden sein. Andernfalls besteht kein Rücktrittsrecht, da es im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen oder zwischen Konsumenten ausgeschlossen ist.
Mehr denn je müssen die Konsumenten den Unternehmen kein Rücktrittsrecht einräumen. Die Widerrufsbelehrung ist daher ein typischer Verbraucheranspruch. Ein weiterer entscheidender Faktor für das Rücktrittsrecht ist, wie die Transaktion z.B. - wie bereits gesagt - über das Netz zustande gekommen ist. Letztere umfassen alle elektronische Informations- und Kommunikationsdienstleistungen, die ausschließlich in der Übermittlung von Nachrichten über Telekommunikationsnetzwerke - und damit vor allem das Netz - liegen.
Wahrscheinlich vermutet der Betrachter es bereits: Es gibt noch weitere Beschränkungen des Ausstiegsrechts. Zusätzlich zur grundlegenden Kündigungsfrist von 14 Tagen gibt es eine Anzahl von Transaktionen, für die kein Kündigungsrecht zum Schutze des Anbieters existiert. Dazu zählt beispielsweise der Einkauf von Waren nach Kundenspezifikation. Können solche Einkäufe rückgängig gemacht werden, riskiert der Lieferant, mangels anderer Ansprüche auf der Warenposition zu verbleiben.
Ein Rücktrittsrecht besteht auch nicht beim Erwerb von Tageszeitungen, Magazinen und Zeitungsartikeln. Nach dem Widerruf wären sie obsolet und nicht mehr zu haben. Auch bei Verträgen im Rahmen von Freizeitaktivitäten besteht kein Rücktrittsrecht gemäß 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB, wenn der Vertag einen bestimmten Zeitpunkt oder eine bestimmte Frist für die Bereitstellung vorgibt.
Dazu gehören auch Eintrittskarten für Events wie z. B. für Festivalkonzerte, Sportveranstaltungen oder Events, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums durchgeführt werden sollen. Egal ob in Bayreuth oder Rocks am Ringe, bei solchen Events ist der Hinweis mit dem "Online Widerruf" nicht hilfreich. Ereignisse ohne fixen Zeitpunkt oder in einem längeren Vorlauf bleiben jedoch unberührt.
Ausschlaggebend für das Rücktrittsrecht ist jedoch, ob der Veranstalter bereits für die Durchführung der Maßnahme - wie die Vermietung von Räumlichkeiten oder die Essensbestellung - sorgen musste, was im Fall eines Rücktritts zu unverhältnismäßigen Nachteilen führen würde. So hat das Landgericht Hamburg einen solchen Widerruf mit einem Kupon mit befristeter Laufzeit von einem Jahr für die Vermietung eines Ferrari zugelassen (Urteil vom 07.06.2006, Az.: 644 C 100/06).