Abmahnung im öffentlichen Dienst

Warnung im öffentlichen Dienst

Problematisch ist lediglich, dass das BetrVG für den öffentlichen Dienst nicht relevant ist. Ihre Rechtsanwältin im Revier unter Kündigung, Warnung, Zeugnisstreit Hierbei stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten der jeweilige Mitarbeiter hat, solche Missstände in der Unternehmung auszumachen und zu platzieren. Der Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) hat am 21.07.2011 eine bahnbrechende Rechtsprechung zu der Fragestellung erlassen, ob es sich um eine Kündigungsgrund (ohne Vorankündigung) handelt, wenn ein Mitarbeiter Missstände im Arbeitgeberunternehmen stark öffentlich macht (englisch âwhistleblowingâ;

EGMR, EuGH, Urteile vom 21.07.2011 â" Sache Nr. 28274/08).

Hierbei handelt es sich um nichts Geringeres als die Abwägung zwischen dem fundamentalen Recht auf freie Meinungsäußerung auf der einen Seite und der Loyalitätspflicht gegenüber dem Auftraggeber als Nebenverpflichtung von Arbeitsverhältnis In der Regel wurde es als Kündigungsgrund betrachtet, wenn der Mitarbeiter z.B. den Auftraggeber wegen möglicher Missstände bei der Bundesanwaltschaft meldet. Dies war auch der Grund für die hier vorgestellte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (siehe die Urteile der Amtsgerichte Berlin, Urteile vom 29. März 2006, Az.: 7 Sa 1884/05; BAG, VO vom 06. Juni 2007, Az.: 4 der AzN 487/06).

Einer in einem Privatwohnheim in Berlin tätige wies die Alterpflegerin auf ihren Auftraggeber hin, da aufgrund von zu wenig Personal eine tätige Betreuung nur unter Vorbehalt gewährleistet war. Davor hatte er den Auftraggeber auf diesen schlechten Zustand mehrfach hingewiesen, ohne dies an eine Änderung zu richten führte. Der Arbeitsgerichtshof Berlin hat Kündigung für für ungültig erklärt.

Die Landesarbeitsgerichte (LAG) hielten die Kündigung für für wirkungsvoll, ebenso das Bundesarbeitsgericht (BAG), das betonte, dass die Arbeitnehmertäterin (Klägerin) mit der Bekanntmachung und mit dem Flyer ihre Loyalitätspflicht gegenüber der Auftraggeber so schwer geschädigt wurde, dass der Auftraggeber die Fortbestreitung von Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitnehmertäterin nicht mehr zumutbar war, zumal er seine Vorwürfe nach Ansicht der anerkennenden Gerichtshöfe im Verfahren genügend nicht belegen (substantiieren) konnte.

Das EuropÃ?ische Gericht fÃ?r Menschenrechte (Urteil vom 21.07.2011 â" Rs. 28274/08) hat die Republik Deutschland in dieser UrteilsfÃ?hrung zum Schadensersatzbeschluss verurteilt, weil die national deutsche Rechtsprechung in diesem Rechtsfall das Grundvoraussetzungen recht des Arbeitnehmer auf freie MeinungsÃ?uÃ?erung verstoÃ?e. Der EGMR ist nicht berechtigt, die einzelstaatlichen Entscheidungen rückgängig zu machen, so dass nur Schadenersatz geleistet werden musste. Das Europäische Gericht für Menschenrechte hat nun beschlossen, dass die freie Meinungsäußerung des Mitarbeiters in der Verhältnis bis zur Loyalitätspflicht des Mitarbeiters gegenüber vom Auftraggeber höher zu beurteilen ist, als es die Arbeitsrechtsprechung in Deutschland bisher war.

Europäischer Menschenrechtsgerichtshof führt (EGMR, Entscheidung vom 21.07. 2011 â" Az. 27294/08 ): Der Dem Gerichthof ist auch bekannt, dass Arbeitnehmende eine Verpflichtung zu: Loyalität, Zurückhaltung und dem Ermessensspielraum haben (siehe z.B. Marchenko, a.a.O., Randnr. 45). Obwohl diese Loyalitätspflicht bei Amtsträgern und Beschäftigten im öffentlichen Dienst, im Angestellte-Vergleich unter Privatrechtsverhältnis stärker Privatrechtsverhältnis sein kann, ist der Hof der Meinung, dass sie zweifellos auch ein Erkennungsmerkmal dieser Letzteren darstellst stärker

Deshalb ist er der Auffassung der Bundesregierung, dass die Grundsätze und die vom EuGH in seiner einschlägigen Rechtssprechung zu Abwägung festgelegten Voraussetzungen zwischen dem Recht des Mitarbeiters, Meinungsäuà in Gestalt von Anhaltspunkten für kriminelles oder unrechtmäßiges Handeln des Unternehmers und dem Recht des Unternehmers, seinen Ruf und seine Wirtschaftsinteressen zu schützen, auch für den betreffenden Rechtsstreit anwendbar sind.

Natur und Geltungsbereich von Loyalität, die ein Mitarbeiter im Einzelfall seinem Auftraggeber gegenüber hat, beeinflussen Abwägung zwischen den Rechten des Mitarbeiters und den gegensätzlichen Belangen desgebers. Aufgrund der Verpflichtung zu Loyalität und der Verschwiegenheit sollte daher in erster Linie immer auf die Stellenangebote von gegenüber oder andere Internet-Seiten von zuständigen verwiesen werden.

Für Das Urteil, ob die Einschränkung die freie Meinung verhältnismæâ war, muss das Gericht daher berücksichtigen, ob die Beschwerdeführer anderen wirksamen Mittel zu Verfügung gestanden haben, um etwas gegen den gekündigten schlechten Zustand zu unternehmen verhältnismà Die EGMR macht die folgenden Forderungen, wenn âWhistleblowingâ nicht zu Kündigung ¤Ã ist, nicht zu: Dem Mitarbeiter wird Vorrang eingeräumt, um im Unternehmen Nachbesserung zu verlangen, z.B. durch Unterrichtung der Vorgesetzten oder Geschäftsleitung

Nur wenn das nicht gelingt oder anderweitig nicht möglich ist, soll der Mitarbeiter in die Öffentlichkeit gehen dürfen. Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, dass keine ihrer früheren Klagen gegenüber ihres Arbeitgebers zu einer Besserung der geführt- und Betreuungssituation im Altenheim führen musste.

Außerdem teilte sie ihrem Arbeitgeber gegenüber mit, dass sie unter anderem befürchtet, dass sie sich der Strafverfolgung aussetzen würde, wenn sie Pflegemängel nicht melden würde. Das Gericht ist daher der Auffassung, dass ihm keine Beweismittel zur Verfügung gestellt wurden, die die Argumente von Beschwerdeführerin würden, dass weitere interne Klagen im Zusammenhang mit der Untersuchung und Eliminierung von Pflegemängel keine wirksamen Mittel zur Verfügung gestellt werden hättenâ¦â Die der Öffentlichkeit gegebenen Angaben, müssen müssen korrekt sein, mindestens der Mitarbeiter, der sie verbreiten diesbezüglich gutgläubig muss es sein.

Europäischer Menschenrechtsgerichtshof (EGMR, Entscheidung vom 21.07.2011 â" Ref. 28274/08): Abwägung weiter für Dieser Abwägung relevante Punkt ist die Authentizität der veröffentlichten Auskünfte. Das Gericht erinnert in diesem Kontext daran, dass die freie MeinungsÃ?uÃ?erung Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten unterliegt und dass jede Einzelperson, die im Rahmen der Möglichkeit von Umstände Daten weitergeben will, sorgfältig prüfen mitteilen muss, ob die Daten korrekt sind und zuverlässig ist â' vor allem, wenn die Einzelperson, wie im vorliegenden Falle, ihren Arbeitgebereigenschaft von seinem Arbeitgeber zuverlässig verlangt und überwiegen Das allgemeine Interesse an Daten muss den à -konomischen Belangen des Arbeitgebers sorgfältig entsprechen.

In Bezug auf das vorliegende Verfahren Umstände kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die von Beschwerdeführerin übermittelten Angaben unstrittig im öffentlichen Interesse liegenden sind. Gerade in Vereinen, in denen der Teil der Bevölkerung, der auf stationäre Versorgung angewiesen ist, immer größer wird, ist die Veröffentlichung von Infos über die Qualität oder Mängel dieser Versorgung für die Verhinderung von Mißbrauch von größter Wichtigkeit, gerade angesichts der speziellen Schutzbedürftigkeit der betreffenden Patientinnen und Patienten, der oft kaum in der Position von dürften ist, sich auf die über einzustellen.

Das gilt um so mehr, wenn die Betreuung durch ein staatliches Versorgungsunternehmen erfolgt, da es sich hier um eine Frage des Vertrauens der Öffentlichkeit in die entsprechende Leistungserbringung im Sinne der öffentlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse durch den Staat handelt . Einen weiteren ausschlaggebenden Punkt bei der Beurteilung, ob eine gewisse Offenbarung erfolgen soll, stellt das Landgericht führt dar (EGMR, Beschluss vom 21.07.2011 - Az. 27270/08 ): ¦Die Beweggründe der ¦Die mitteilenden Mitarbeiterin.

Die EMRK führt dazu aus (EMRK, Urteils vom 21.07. 2011 â " Az. 228274/08 ): führt erfordert im Hinblick auf die Bewertung von VerhältnismæSchlieà eine Intervention in Hinblick auf das angestrebte gesetzte gesetzmäßige Ziel der ¤Ã Prüfung von gegen die sorgfältigen ( "Strafe") führt und deren führt Das Urteil des Beschwerdeführer des Menschenrechtsgerichtshofs (EGMR) ¦Schlieà die Stellung der Arbeitnehmermitarbeiter Beschwerdeführer der bisherige national-deutsche Rechtesituation maßgeblich.

Das Europäische Gericht für Menschenrechte misst der freien Meinungsäußerung eine große Bedeutung bei, wie es bisher vor allem die frühere Jurisprudenz des BAG war. Das Europäische Gericht für Menschenrechte legt klar fest, wann so genanntes "Whistleblowing" nicht zu negativen Folgen führen darf (Kündigungen oder andere Diskriminierungen ) für für den betreffenden Mitarbeiter führen Dies ist zweifelsohne ein Erfolg für Der von Politik und Presse immer wieder geforderte zivile Mut.

Zugleich stellt sie aber mit ihrer Aufforderung sicher, dass zunächst sorgfältig geprüft werden muss, wie man intern Abhilfe schafft, zunächst, dass das "Whistleblowing" auch nicht zu einem neuen "Blockwart-Mentalitätâ führt. Das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in dieser Rechtsprechung eingerichtete Grundsätze gilt nicht nur für einzelne Mitarbeiter, sondern auch für den Europäischen Personalrat dürften

Auch die eigene Öffentlichkeitsarbeit, also der Umgang mit firmenexternen Massenmedien, Aufsichtsbehörden, Staatsanwaltschaften usw., stimmt der Arbeitsrat gut mit diesen stäben der EGMR überein. Die interne Korrespondenz ist jedoch einfacher. Dabei wird es grundsätzlich genügen, wenn operative Missstände nur gegenüber der Auftraggeber â" etwa im Monatsgespräch (Â 74 BetrVG) â" und nur dann, wenn nichts geändert an die Betriebsöffentlichkeit gehen soll, z.B. durch Bekanntmachung am Anschlagbrett, Beitrag in der Betriebsrats-Zeitung, Versammlung der Arbeitnehmer usw. adressiert.

Vor der Betriebsratstätigkeit einer solchen Ã-ffentlichkeitsarbeit, die für dem Auftraggeber auch zu erheblichen und ImageschÃ?

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