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Unlauterer Wettbewerb
WettbewerbsverzerrungenRecht gegen Wettbewerbsverzerrungen
Was ist das Gesetz gegen den unfairen Wettbewerb (Fairness Law)? Ziel ist es, das Wettbewerbsverhalten der Teilnehmer am Markt von unfairen Wettbewerbspraktiken freizuhalten, damit konkurrierende Firmen ihre Dienstleistungen ungestört anbieten und verkaufen können. Zentrales Rechtsinstrument des Wettbewerbsrechts ist das UWG von 1984.
Nach der großen Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Jahr 2007, die der Implementierung der EU-Richtlinie über missbräuchliche Handelspraktiken dient, liegt der Schwerpunkt auf den so genannten "unlauteren Geschäftspraktiken". In Anbetracht der Komplexität möglicher wettbewerbsrechtlicher Handlungen ist das Recht der Fairness besonders durch allgemeine Klauseln und darauf basierend durch die Rechtsprechung gekennzeichnet. Eine einstweilige Verfügung kann nach der so genannten "großen" allgemeinen Klausel vor allem gegen jeden geltend gemacht werden, der im Geschäftsverkehr eine missbräuchliche Handelspraxis oder eine andere missbräuchliche Handlungsweise ausübt, die den Wettbewerb zum Schaden von Gesellschaften erheblich beeinträchtigen kann.
Eine Unterlassungsklage kann auch gegen jeden erhoben werden, der eine missbräuchliche Geschäftspraxis wendet, die den Anforderungen der Sorgfaltspflicht zuwiderläuft und die in der Lage ist, das Wirtschaftsverhalten eines durchschnittlichen Verbrauchers, den sie anspricht oder an den sie gerichtet ist, in erheblichem Maße zu beeinträchtigen. Zur Klärung des unbefristeten Rechtsbegriffs der "unlauteren Geschäftspraktiken" schreibt der Gesetzgeber vor, dass diese vor allem aus offensiven oder missverständlichen Handelspraktiken bestehen können, die in den sogenannten "kleinen" Allgemeinklauseln beschrieben werden.
Eine Geschäftspraxis wird dann als aggressive Praxis angesehen, wenn sie die Wahl- oder Handlungsfreiheit des Markteilnehmers in Hinblick auf das Erzeugnis durch Belästigungen, Zwang oder unangemessene Einflussnahme erheblich beeinträchtigt und ihn veranlasst, eine Geschäftsentscheidung zu fällen, die er sonst nicht hätte fällen können. Eine Geschäftspraxis ist vor allem dann trügerisch, wenn sie falsche Informationen beinhaltet oder einen Teilnehmer in anderer Weise in einem oder mehreren Punkten in die Irre führen kann (z.B. Waren, Dienstleistungen).
"Außerdem enthält das Recht einen Annex ("schwarze Liste"), in dem eine Anzahl spezifischer Tatsachen aufgeführt sind, die als ungerecht erachtet werden. Ist dies nicht der Fall, muss geprüft werden, ob es keine andere aggressiven oder irreführenden Geschäftspraktiken gibt. Falls nicht: Gibt es eine offensive oder missverständliche Geschäftspraxis?
Falls nicht, gilt die große Generalklausel für den Akt unlauterer Geschäftspraktiken oder anderer unlauterer Handlungen? Durch die bewusste und notwendigerweise abstrakte Formulierung und die Anwendung einer Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen hat sich das Recht gegen den unfairen Wettbewerb vor allem durch das Recht der Richter entwickelt und wurde nur durch eine Vielzahl von Urteilen geprägt.
Beispielsweise unterscheidet die Übung und die Lehrtätigkeit zwischen den folgenden Hauptfallkategorien, obwohl es immer zu Überlappungen mit den allgemeinen Klauseln über irreführendes und aggressives Geschäftsgebaren kommen kann. Bei unlauterer Kundengewinnung durch Zwang, Androhung von Benachteiligungen und Druckausübung gilt in der Regel bereits die kleine Generalklausel aggressiver Wirtschaftspraktiken.
Angesichts der vielen Schwierigkeiten - z.B. bei Einträgen in Gelben Seiten usw. - ist dies nun auch in einer eigenen Sonderregelung festgelegt. Kartellrecht gibt niemandem das Recht, die erreichte Stellung zu halten. Das Wettbewerbsverhalten eines Unternehmens hat regelmässig Auswirkungen auf die Wettbewerber, ohne dass dies ungerecht ist.
Ein unlauterer Wettbewerb entsteht jedoch, wenn die Massnahmen eines Unternehmers (z.B. Werbung) auf die Unfähigkeit oder Unfähigkeit eines Konkurrenten abzielen, seine Leistungsfähigkeit auf den Märkten zur Wirkung zu führen. Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter führt zu Nachahmungshandlungen, die nicht bereits unter bestimmten Umständen verboten sind, besonders wenn tadelnswerte Mittel eingesetzt werden (z.B. unmittelbare Übernahme von Dienstleistungen, vermeidbarer Herkunftsbetrug, Ausnutzung ausländischer Reputation).
Es wäre aber ungerecht, wenn beispielsweise das schutzlose Arbeitsresultat eines anderen ganz oder in hohem Maß ohne eigene Leistungen übernehmen würde. Neben den Einzelfällen der Fälschung ("sklavische Fälschung") kann auch eine absichtliche Fälschung eines Erzeugnisses, das einen bestimmten Wettbewerbscharakter hat und der Öffentlichkeit bekannt ist, ungerecht sein, wenn dies zur Verwechslungsgefahr führen würde und eine andere Konstruktion sinnvoll wäre (vermeidbare Täuschung der Herkunft).
Das Inverkehrbringen eines Produkts, das eine Gefahr der Verwechslung mit dem Logo eines Konkurrenten darstellt, ist ebenfalls eine missverständliche Geschäftspraxis. Eine Rechtsverletzung im Sinn des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb liegt vor allem dann vor, wenn jemand durch die Verletzung von gesetzlichen Vorschriften (z.B. Handelsvorschriften) einen faktisch nicht gerechtfertigten Vorteil gegenüber Wettbewerbern zu erzielen sucht. Die Verhaltensweisen müssen nicht nur unbedeutend sein, um den Wettbewerb zu beeinträchtigen (Wahrnehmbarkeitsschwelle).
Verstöße gegen das Gewerbegesetz können neben der Verletzung anderer im Geschäftsverkehr relevanter Standards (z.B. Öffnungszeiten, Preisauszeichnungsvorschriften) auch eine unlautere Rechtsverletzung sein. Dies ist in der Tat eine sehr bedeutende Gruppe unlauterer Handelspraktiken. Beispielsweise ist eine gesonderte Regelung für vergleichende Werbemaßnahmen (Werbung, die einen Wettbewerber oder die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung direkt oder indirekt identifiziert) vorgesehen, die generell erlaubt ist, sofern sie keine irreführenden Angaben macht und keine Pauschalabwertungen oder Exponierungen vornimmt.
Besonders wichtig sind in der Anwendung die Vorschriften über den Mißbrauch von Logos und über die Bekanntgabe von Verkäufen. Ein Schadenersatzanspruch kann - im Falle einer fahrlässigen Verletzung - auch an sich gegeben sein, ist aber in der Realität recht rar. Der zentrale Rechtsanspruch gegen ein ungerecht handelndes Unterlassungsanspruch ist dagegen das verschuldensunabhängige Unterlassungsrecht, bei dem die Anspruchsberechtigten je nach Sachverhalt unterschiedlich sind.
Im Prinzip sind es natürlich vor allem Wettbewerber, die berechtigt sind, unlauteres Verhalten von Wettbewerbern auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verklagen. Darüber hinaus aber auch Vereine können (Unterlassungs-)Klagen zur Wahrung der wirtschaftlichen Belange von Betrieben sein, sofern diese Vereine durch das Gesetz betroffene Belange repräsentieren (z.B. Schutzgemeinschaft gegen unfairen Wettbewerb, Berufsverbände der Handelskammern).
Bei aggressiven oder irreführenden Geschäften ist auch der Verband für Verbraucherinformation berechtigt, zu klagen. Die Rechtsprechung der Justiz im konkreten Fall beeinflusst maßgeblich das Recht gegen den unfairen Wettbewerb. Weitere Infos sind auf der Internetseite des Vereins gegen unfairen Wettbewerb zu erhalten.