Unkündbarkeit öffentlicher Dienst Tvöd

Dauerhaftigkeit des öffentlichen Dienstes Tvöd

"Non-exempt" ist auch kein Angestellter im öffentlichen Dienst. Springen Sie zu Beenden im öffentlichen Dienst: die Kündigungsfristen und die Bedingungen der so genannten Unkündbarkeit. Kollektivvertrag für den öffentlichen Sektor TVöD. Natürlich ist eine Kündigung in der westlichen Tarifzone nach wie vor nicht möglich.

Invalidität erst nach 15 Jahren beim gleichen Arbeitgeber TVöD`s | Öffentliche Hand

Bei der sogenannten Unkündbarkeit nach 34 Abs. 2 TVöD können nur Zeiten der Beschäftigung bei einem gleichen Auftraggeber mitgerechnet werden. Die Angeklagte ist seit Jänner 2015 als öffentlicher Auftraggeber tätig. Der Anstellungsvertrag beinhaltete TVöD und eine 6-monatige Erprobungsphase. Er begründet dies damit, dass er aufgrund der Bestimmung in § 34 Abs. 2 TVöD nicht gekündigt werden konnte.

Die 40jährige ist seit über 15 Jahren im Öffentlichen Dienst tätig. Die bisherigen Dienstzeiten bei den Kommunalverwaltungen waren in die Dienstzeit einzurechnen, die sich aus 14 Abs. 1 VKA ergaben. Der Gerichtshof befand die jetzige Beendigung für rechtskräftig. Der Ausschluss nach 34 Abs. 2 TVöD, der die Entlassung von Mitarbeitern über vierzig Jahren mit mehr als 15 Jahren Beschäftigung nur aus wichtigen Gründen erlaubt (sog. Nichteinlösbarkeit), war im konkreten Einzelfall nicht relevant.

Weil der Kläger erst seit sechs Monaten bei der Angeklagten ist. Das resultiert aus dem klaren Hinweis in 34 Abs. 2 TVöD auf 34 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TVöD, nach denen zur Ermittlung der Dauer der Vorbeschäftigung für die Fragestellung der regelmäßigen Unkündbarkeit nur Arbeitsplätze mit identischem Auftraggeber heranzuziehen sind.

Eine Bezugnahme auf Absatz 3 Ziffern 3 und 4, nach denen auch von einem anderen staatlichen Auftraggeber anerkannte Fristen gelten, ist in Absatz 2 nicht vorgesehen, so dass die Fristen, in denen der Kläger in den städtischen Verwaltungen gearbeitet hat, nicht mitgerechnet werden. Aus den Bestimmungen der 34 Abs. 2 S. 2 TVöD i.V.m. 14 Abs. 1 TVÜ-VKA und den bis einschließlich 9. Dezember 2005 gültigen Bestimmungen der BVT ergeben sich keine weiteren Ergebnisse.

Auch die Dienstzeiten des Bewerbers vor dem 1. Januar 2005 wurden nach den damals gültigen Vorschriften nicht anerkannt. 19 Die BVT sehen auch keine Gutschrift von früheren Anstellungszeiten bei anderen staatlichen Auftraggebern vor. Vorgeschichte: 34 Abs. 2 TVöD: Beschäftigungsverhältnisse von Arbeitnehmern, die das Alter von vierzig Jahren erreicht haben und für die die Bestimmungen des Tarifgebietes West gelten, können vom Dienstgeber nur aus wichtigem Grunde nach einer Dienstzeit von mehr als 15 Jahren beendet werden (Abs. 3 Sätze 1 und 2).

Sofern die Mitarbeiter nach den bis zum Stichtag 31. Dezember 2005 gültigen Tarifverträgen nicht kündbar waren, werden sie dies auch weiterhin tun.

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