Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Kündigung wegen Umschulung
Abbruch wegen UmschulungVor der Umschulung kündigen - Was soll ich tun?
Morgens, der folgende Fall: Schlosser,47, seit 17 Jahren im Unternehmen tätig (ca. 250 Mitarbeiter) ohne Vorankündigung. Anfang Jänner'13. Meine Fragen: Beendigung des Betriebs? Sie wollen eine Kündigung durch den Arbeitgeber? Ist es möglich, während der Umschulung ein ruhendes Beschäftigungsverhältnis zu haben? Liebe Ratsuchende, es ist erlaubt und immer vernünftig, das Beschäftigungsverhältnis auszusetzen, wenn nach einer erfolgreichen Umschulung ein Job für die neue Beschäftigung zur Verfügung steht.
Nur im Falle einer betriebsbedingten Kündigung besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach 1a KVG unter den dort genannten Voraussetzungen - all dies steht Ihnen nicht zur Verfügung. Die Kündigung durch den Auftraggeber ist nicht erforderlich, daher ist es für Sie schwierig, darauf zu drängen. Beachten Sie dabei, dass Sie den vorgeschlagenen Zielpreis deutlich unterschreiten und damit die geringste Möglichkeit für die Dringlichkeitsfrage ausgewählt haben.
Bei der Lektüre der Antworten und Ihrer Beurteilung bitte ich um Ihre Aufmerksamkeit. Liebe Ratsuchende, Ihre Beurteilung lautet: "Klare Antworten, vielen Dank! Bei der Lektüre ihrer Einschätzungen fiel mir jedoch die manchmal sehr unangenehme Äußerung zu den ablehnenden Einschätzungen auf. Ich verstehe auch ihren Kommentar zu meinem Argument nicht, dass das Kursziel "erheblich" unterbewertet wurde.
Du hast sieben Urteile über meinen Prozess verfasst. Der MfG Questioner " Zunächst einmal freue ich mich, dass Ihnen die Beantwortung inhaltlich und zeitlich weitergeholfen hat. Weitere Negativbewertungen und Meinungen sollten hier nicht wirklich eine Rolle spielen, da man die individuelle Fragestellung immer berücksichtigen und auswerten sollte. Muss man bei einer schlechten Beurteilung wirklich nett sein?
In jüngster Zeit macht sich in den Auswertungen (nicht nur für mich) bemerkbar, dass zunächst das Resultat als Grundlage für die Auswertung herangezogen wird. Wenn es die Frage ist, die der Fragende wollte/erhoffte, war der Rechtsanwalt großartig, sonst hat er keine Vorstellung (auch wenn das Recht und die Jurisprudenz die Anwaltsantwort unterstützen).
Das wissen in der Regel auch Ratsuchende, so dass die Fragestellung "satt werden" vielleicht nicht ganz richtig ist. Das Kursziel ist in der Regel eine reine Durchschnittsfrage. Du bist unter diesen Wert gefallen, hast aber einige Anfragen eingereicht, so dass der Bezug gemäß den Benutzungsbedingungen tatsächlich ersichtlich ist.
"Eindeutig, vielen Dank! Bei der Lektüre ihrer Einschätzungen fiel mir jedoch die manchmal sehr unangenehme Äußerung zu den ablehnenden Einschätzungen auf. Ich verstehe auch ihren Kommentar zu meinem Argument nicht, dass das Kursziel "erheblich" unterbewertet wurde. Du hast sieben Urteile über meinen Prozess verfasst. Aussage des Anwalts "MfG-Frager":