Abmahnung 314 Bgb

Vorsicht 314 Bgb

Der Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung ist zulässig. Ein wichtiger Grund ist ein Begriff aus dem deutschen Schuldrecht, nach dem ein Dauerschuldverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden kann (§ 314 BGB). Sie fehlt insbesondere aber nach der Aussage des Gerichts bei einer deutlichen Abmahnung (§ 314 II BGB). Der Arbeitnehmer kann und muss diese Abmahnung in Form einer Abmahnung erhalten, vgl. auch § 314 Abs.

2 BGB. Das Reglement des § 314 Abs. 1 HGB

Warnung vor vertragswidrigem Verhalten

Der Gläubiger muss dem Gläubiger zudem klarmachen, dass es sich um eine weitere Vertragskooperation handelt und dass er bei weiteren Verstößen mit Rechtsfolgen gerechnet werden muss. Gemäß 314 Abs. 2 BGB ist eine fristlose Beendigung wegen Pflichtverletzung aus wichtigen Gründen erst nach fruchtlosem Fristablauf oder nach erfolglosem Abmahnen möglich.

Eine Abmahnung war hier entgegen der Ansicht des Prüfungseinwandes nicht verzichtbar, da eine solche Abmahnung nicht (ausdrücklich) in Abschnitt 18.4 des Factoringvertrages als Vorbedingung für eine fristlose Beendigung aus wichtigen Gründen erwähnt wird. Eine Verwarnung muss nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den Gläubiger darauf aufmerksam machen, dass er Vertragspflichten verletzte und dass ihm bei einer weiteren Vertragsverletzung mit Folgen droht.1 Obwohl keine explizite Kündigungsdrohung notwendig ist, muss die Gläubigererklärung gegenüber dem Gläubiger klarstellen, dass es sich um eine weitere vertragsgemäße Mitwirkung handelt.

Obwohl ein Teil der Fachliteratur der Ansicht ist, dass im Sinne des 314 BGB ein bloßer Verweis auf außervertragliches Verhalten3 für eine Abmahnung ausreicht, wird darauf hingewiesen, dass sich die Erforderlichkeit einer drohenden Rechtsfolge aus der Gerichtsbarkeit vor der Kodifikation des § 314 BGB aus der Bestimmung des § 326 Abs. 1 BGB ergibt.

In der Verwarnung genügt nach dem 1 BGB e. V., wonach ein Schadenersatzanspruch die Fristsetzung mit Androhung der Ablehnung voraussetzt; nach Beseitigung der Ablehnungsdrohung muss eine bloße Verhaltensklage - ohne Gefahr von vertragsrechtlichen Auswirkungen - demgemäß ausreichen. Eine Abmahnung hat die Aufgabe, den Zahlungspflichtigen auf die Nichteinhaltung seines Handelns aufmerksam zu machen und ihn vor den Auswirkungen einer Weiterführung zu warnen, nur unter Vernachlässigung dieser Abmahnung erscheint eine weitere Fortführung des Vertrages für den Zahlungsempfänger in der Regel unangemessen.

Daher ist auch im Sinne des 314 BGB zu beachten, dass eine Abmahnung den Schuldner daran erinnern muss, dass es sich um eine weitere vertragsgemäße Mitwirkung handelt und er bei weiteren Verstößen mit Vertragsfolgen gerechnet werden muss.

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