Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Vor Kündigung
Warnung Vor dem BeendenWarnung vor Kündigung erwünscht?
Die Entlassung eines Arbeitgebers ist immer ein ernsthafter Eingriff in die Lebensentwürfe des Arbeitnehmers. Die Kündigung sollte daher für den Unternehmer nur dann das allerletzte Mittel sein, wenn es, aus welchen Umständen auch immer, Probleme mit einem Mitarbeiter gibt. Vor allem auf Seiten der Beschäftigten gibt es ein hartnäckiges Argument, dass einer Kündigung immer eine Abmahnung durch den Auftraggeber vorausgehen muss.
Eine Kündigung ist ohne Vorwarnung, so die gängige Auffassung, in jedem Falle nicht zulässig. Zwar fordern die Gerichtshöfe bei einigen Formen der Kündigung vom Unternehmer, dem Mitarbeiter durch eine Verwarnung einen "Schuss in den Arm" zu geben, bevor er den letztendlichen Ausweg mit einer Kündigung wählt. Dieses Prinzip ist jedoch nicht auf alle Formen der Kündigung anwendbar.
Gemäß 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis "aus wichtigen Gründen ohne Beachtung einer Frist beendet werden, wenn Sachverhalte bestehen, auf deren Grundlage unter Beachtung aller Gegebenheiten des Einzelfalls und unter Würdigung der beiderseitigen Belange die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Frist oder bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses für den Kündiger nicht zu erwarten ist.
"Im Falle einer ausserordentlichen Kündigung durch den Dienstgeber hat das vertrags- und/oder pflichtwidrige Handeln des Dienstnehmers dazu geführt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer so stark gestört ist, dass dem Dienstgeber nicht einmal eine ordnungsgemässe Kündigung mit einer entsprechenden Frist zuzumuten ist. Stattdessen kann sich der Unternehmer mit sofortiger Wirkung von dem Mitarbeiter scheiden.
Sofort wird deutlich, dass einer ausserordentlichen Kündigung in der Regel keine Abmahnung vorausgehen muss. Im Falle schwerwiegender Verstöße ist daher eine fristlose Kündigung zu jedem Zeitpunkt ohne Vorankündigung möglich. Nur wenn der außergewöhnliche Grund für die Kündigung auf die Nichterfüllung oder schlechte Erfüllung der Dienstverpflichtung des Arbeitnehmers zurückzuführen ist, kann im Einzelnen eine Abmahnung erforderlich sein, um die Ineffektivität der Beendigung, auch im Falle einer ausserordentlichen Kündigung, zu vermeiden.
Der klassische Einsatzfall für die Notwendigkeit einer Abmahnung vor der Kündigung ist die gewöhnliche Kündigung aufgrund von Vorgängen. Dabei ist das Verschulden des Mitarbeiters nicht so schwerwiegend, dass eine ausserordentliche Kündigung ohne Kündigung berechtigt wäre. Zugleich will der Unternehmer das Pflichtverhalten des Mitarbeiters, z.B. eine dauerhafte Verspätung, nicht mehr dulden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt jedoch, dass der betreffende Mitarbeiter vom Auftraggeber eine klare Abmahnung erhalten muss, dass er nicht mehr bereit ist, das Benehmen des Mitarbeiters zu akzeptieren.
Der Mitarbeiter kann und muss diese Abmahnung in Gestalt einer Abmahnung entgegennehmen, vgl. auch § 314 Abs. 2 BGB. Die Kündigung ohne eine solche Abmahnung wäre wirkungslos. Durch die Verwarnung macht der Unternehmer auch klar, dass er den Mitarbeiter wegen des gemahnten Verhalten nicht kündigt.
Durch die Abmahnung verzichten die Unternehmer regelmässig auf ein eventuell vorhandenes Auflösungsrecht. Ausnahmen von diesem Prinzip gelten jedoch, wenn eindeutig ist, dass eine Vorwarnung nicht den angestrebten Effekt hat. Wenn also der Mitarbeiter dem Auftraggeber ausreichend verdeutlicht hat, dass er sein Handeln sowieso nicht ändert, kann sich der Auftraggeber auch die Abmahnung vor einer Kündigung ersparen.
Auch eine Abmahnung vor einer Verhaltenskündigung ist entbehrlich, wenn das Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber durch eine grobe Vertragsverletzung des Mitarbeiters durchbrochen wird. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur erneuten Abmahnung, wenn der Dienstgeber eine Kündigung aus persönlichen oder betriebsbedingten Erwägungen vornimmt. Eine Abmahnung ist bei beiden Beendigungsgründen nicht sinnvoll, da der Mitarbeiter auf beide Beendigungsgründe keinen Einfluß hat.
Vorsicht - Die "Gelbe Karte" des Arbeitgebers "Was kann gewarnt werden? Ab wann ist eine Abmahnung vor einer Kündigung aufgrund von Verhalten unnötig? Wie kann man gegen eine Warnung vorgehen?