Widerrufsrecht 40 Euro

Rücktrittsrecht 40 Euro

Der Kunde kann den Vertrag entweder in Textform kündigen (z.B. Viele Händler sind sich unsicher, wer die Kosten der Rücksendung im Rahmen der 40-Euro-Klausel für das Widerrufsrecht zu tragen hat. Liegt der Kaufpreis der Ware unter 40 Euro, hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen. Der bisherige "40-Euro-Klausel" wurde gestrichen.

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Auch bei einem Warenwert unter 40 Euro trägt der Händler die Rücksendekosten. Die 40-Euro-Regel galt auch hier.

Die neue EU-Verbraucher-Richtlinie: Widerrufsrecht: Das wird sich 2014 für Einzelhändler ändern - siehe unten.

Die neue europäische Verbraucherschutzrichtlinie wird den Gewerbetreibenden im Jahr 2014 umfangreiche Veränderungen bringen. Der Gewerbetreibende ist ab dem Monat Juli auch im Fall eines Widerrufes zur Übernahme der Versandkosten für den bereits stattgefundenen Transport an den Endverbraucher gezwungen. Allerdings muss der Verkäufer nur den Preis für die von ihm angebotene Standardsendung bezahlen, auch wenn der Kunde eine schnelle und damit teuere Versandart auswählt.

Außerdem gilt die bisher schwerfällige "40-Euro-Klausel", nach der der Konsument die Rücksendekosten zu übernehmen hatte, wenn der Warenwert unter 40 Euro liegt. Auch hier besteht auch in der Vergangenheit vermehrte Abmahnungsgefahr, wenn der Auftragnehmer die anfallenden Gebühren im Falle des Widerrufs verlangt, den Auftraggeber jedoch nicht in der Anweisung darüber unterrichtete.

Bei der Neuregelung hat der Besteller die Rücksendungskosten ungeachtet des Wertes der Kaufsache zu übernehmen. Darüber hinaus ist der Besteller zur Organisation der Rückgabe von nicht paketversandfähiger Ware verpflichtet. 2. Bislang musste der Dealer in solchen Faellen immer einen Spediteur hinzuziehen und die anfallenden Speditionskosten selbst uebernehmen.

Damit der Konsument jedoch die Höhe der Ausgaben einschätzen kann, muss der Gewerbetreibende den in einem solchen Falle anfallenden Aufwand in den Anweisungen quantifizieren. Einen weiteren Pluspunkt für Kaufleute stellt das ab Juli gültige Retentionsrecht dar. Künftig können Firmen abwarten, bis die Waren an sie zurückgegeben wurden oder bis der Konsument nachweisen kann, dass er sie geschickt hat. 02.02.2016:

Änderung des Widerrufsrechts zum 13.06.2014

Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 tritt eine umfangreiche Novellierung des Widerrufsrechts in Kraft. 2. Ab diesem Datum müssen die dann gültigen Vorschriften beachtet werden, daher ist es unerlässlich, dass sich die Unternehmen über die anstehenden Veränderungen unterrichten. Damit kommen eine Vielzahl von Veränderungen in Gang, besonders das Widerrufsrecht. Bei der Erörterung aller Veränderungen würde man über den derzeitigen Handlungsrahmen hinausgehen, so dass die anstehende Veränderung der so genannten 40,00-Euro-Klausel über die Rücksendekosten nach Rücknahme als Beispiel genauer zu betrachten wäre:

Danach hat der Auftragnehmer bisher die für die Rücklieferung üblichen Versandkosten zu übernehmen. Jedoch kann er sie dem Kunden nach § 357 Abs. 3 BGB in zweifacher Hinsicht vertragsgemäß auferlegen: Erstens, wenn der Kaufpreis der gelieferten Waren ? 40,00 nicht überschreitet und die gelieferten Waren der Bestellung entsprechen, zweitens, wenn der Kaufpreis der Waren 40,00 nur dann überschreitet, wenn der Kunde die Zahlung oder eine Abschlagszahlung zum Zeitpunkt seines Widerrufes noch nicht geleistet hat und die gelieferten Waren der Bestellung entsprechen.

Entsprechen die gelieferten Waren nicht der Bestellung, hat der Kunde stets die Rücksendekosten zu übernehmen. Der Gewerbetreibende hat außerdem bisher die üblichen Rücksendekosten zu übernehmen, wenn er sie dem Konsumenten in einem der beiden genannten Fällen nicht vertragsgemäß aufgezwungen hat.

Danach hat der Konsument die Rücksendekosten zu übernehmen. Allerdings nur unter der Bedingung, dass der Gewerbetreibende den Konsumenten ausreichend informiert hat. Daher ist der Konsument darauf hinzuweisen, dass er im Fall des Widerrufes die Rücksendekosten zu übernehmen hat.

Sie sind dem Konsumenten klar und verständlich und zeitgerecht vor der Erklärung des Konsumenten zur Kenntnis zu bringen. Der Auskunftspflicht kann z.B. nachgekommen werden, wenn der Gewerbetreibende die Information im Zuge der Widerspruchsbelehrung an den Konsumenten mitteilt. Der Gewerbetreibende hat im Fall des Widerrufes die Rücksendekosten zu erstatten.

Unterbleibt eine solche Mitteilung, hat der Auftragnehmer die Rücksendekosten zu bezahlen. Der Gewerbetreibende darf die Gebühren dem Konsumenten also nicht mehr vertragsgemäß aufbürden, sondern die Verpflichtung des Konsumenten, die Gebühren zu zahlen, ist ausschliesslich an eine ordnungsgemässe Unterrichtung durch den Gewerbetreibenden gebunden. Will der Online-Händler zum Beispiel die Rücksendekosten nach dem Rücktritt geltend machen, muss er den Konsumenten nicht nur darüber in Kenntnis setzen, dass er die Rücksendekosten zu zahlen hat, sondern auch bereits die entsprechenden Beträge.

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