Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung 314
Vorsicht 314Vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt regelmäßig eine Abmahnung (§314 II BGB). Der Warnhinweis ist gesetzlich in § 314 Abs. 2 BGB geregelt.
Vorraussetzung für eine Abmahnung nach § 314 BGB
Urteil des BGH 2011: Einer außerordentlichen Abmahnung muss in regelmäßigen Abständen eine fristlose Beendigung vorausgehen. Obwohl für eine Abmahnung nach 314 BGB keine explizite Kündigungsdrohung notwendig war, muss aus der Aussage hervorgehen, dass es sich um eine weitere vertragsgemäße Mitwirkung handelt und bei weiteren Verstößen mit Rechtsfolgen zu rechnen ist.
Eine Abmahnung hat die Aufgabe, den Schuldigen auf die Nichteinhaltung seines Handelns aufmerksam zu machen und ihn vor den Konsequenzen einer Weiterführung zu warnen; nur unter Vernachlässigung dieser Abmahnung erscheint die weitere Fortführung des Vertrages in der Regel unangemessen. 323 Abs. 2 BGB entfällt, wenn der Schuldner die Erfüllung der Vertragsvereinbarungen in der Zukunft abschließend und zunächst verweigert hat oder spezielle Sachverhalte bestehen, die eine Fortführung des Vertrages auch ohne Vorankündigung für den Zahlungsempfänger unverhältnismäßig erscheinen ließen.
Die Bedingungen für eine endgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung müssen strengen Auflagen genügen; dies ist der Fall, wenn der Zahlungspflichtige sich klar weigert, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen und dies als sein letzter Satz auffasst.
BGH: Vorsicht gemäß § 314 Abs. 2 BGB
Der Gläubiger muss dem Gläubiger in seiner Gläubigererklärung klarmachen, dass eine weitere vertragsgemäße Mitwirkung auf dem Spiel steht und dass er bei weiteren Verstößen mit Rechtsfolgen gerechnet werden muss. Auch wenn die Tatsachen für eine Prüfung weniger geeignet sind, sind die allgemeinen Erläuterungen für die Interpretation des 314 Abs. 2 S. 1 BGB von Bedeutung.
Offizielle Richtlinie: Für eine Abmahnung nach  314 BGB genügt das bloÃ?e Rüge vertragswidrige Verhalten nicht; darüber aus der Erklärung der Gläubigers für muss der Schuldnersichtlich werden, dass die weitere vertragsgemÃ?Ã?e Mitwirkung auf dem Spiel steht und er sich auf weitere Tatbestandsmerkmale verlassen muss.
Offizielle Richtlinie: Für eine Abmahnung nach  314 BGB genügt das bloÃ?e Rüge vertragswidrige Verhalten nicht; darüber aus der Erklärung der Gläubigers für muss der Schuldnersichtlich werden, dass die weitere vertragsgemÃ?Ã?e Mitwirkung auf dem Spiel steht und er muss bei weiteren VerstöÃ?en mit Rechtsfolgen rechnen. Der Schuldner ist verpflichtet, den Betreffenden zu informieren.
Die nach 314 II BGB für eine außerordentliche Kündigung einer Dauerschuldverhältnisses wegen einer Zwangsverletzung notwendige Abmahnung muss nach Auffassung des Senats eine Drohung der Fertigstellung der Schuldverhältnisses beinhalten. Für, verlangt aber gerade keine Verweigerungsandrohung mehr, wie es noch in 326 BGB a. F. beabsichtigt war.
Die Frist der Abmahnung wurde daher in 314 II BGB eingenommen. Kaum zu erkennen ist jedoch, dass man bei Verstößen gegen die vertraglichen Unterlassungsverpflichtungen ( "Einbehaltung nicht fälliger Entgelte") für eine Kündigung des Ver-trags höher aufstellt als bei der Nichtausübung von Verrichtungen.
Nach der Beilage 4. 1 zum Forderungsvertrag Klägerin musste zusätzlich für die Vorauszahlung der entsprechenden Kaufpreiszinsen in Höhe von 4,05 %-Punkten über den Dreimonats-Euribor bezahlen. Jänner 2009 informierte die Antragsgegnerin Klägerin, dass sie dem Dreimonats-Euribor für die an für als Anzahlung gutgeschriebenen Kaufpreisansprüche unverzüglich Verzugszinsen in Höhe von 4,80 %-Punkten in Rechnung stellen wird.
Da der Antragsgegner auch die erhöhten Vorschusszinsen auf die in den folgenden Monaten angemeldeten Ansprüche berechnet hat, hat die Klägerin des Antragsgegners unter dem Stichtag 31. Dezember 2009 eine weitere E-Mail geschickt, in der es heißt: ausführte: "Wir haben ermittelt, dass Ihre Interessensbekundungen nicht im Einklang mit unserem Vertrag stehen.
Dagegen haben wir mit einem Brief vom 26.1.09 Einspruch erhoben. "4 "4 In den Monaten Juli und Juli 2009 fanden Gespräche zwischen den Vertragsparteien statt, bei denen der Antragsgegner angeboten hat, die Zinsprämie für die nächsten zwei Jahre auf 3,5-Prozent-punkte zu senken über den Dreimonats-Euribor. In einem Brief vom neunten Juli 2009 heißt es auf der Internetseite der Beklagten: "....
Zunächst einmal danken wir für für das angebotene und für für das nette Gespräch. "5 "5 Am Donnerstag, den 22. Juli 2009, erwiderte die Beklagte:".... Was die weitere Kooperation betrifft, so habe ich Sie bis zum Äußersten getroffen. In dieser Hinsicht erachte ich Ihre Anfrage von nachträglichen Rückvergütung von Interesse.
Nachdem der Antragsgegner den erhöhten Zins weiter berechnet hat, ist kündigte der Klägerin der Factoringvertrag mit Brief vom 10. August/Mitteilung vom 03. März 2009 vorgezogen. 8 Der Antragsgegner hat von kündigte den einbezahlten Betrag in Höhe von 51. 968,57 mit der Begründung einbehalten, dass die unbestellte Version Klägerin rechtsunwirksam ist und ihr somit das laufenden Schuldscheingebühr 2009/2010 der (Rest) kündigte in Höhe dieses Betrages zusteht.
Der Rechnungsbetrag zuzüglich Verzugszinsen wurde von Klägerin verlangt. Das OLG bestätigte in der Beschwerde von Klägerin die Entscheidungen des LG abgeändert und die Klagen mit Ausnahme eines Teils der Zinsklage. Der Angeklagte versucht mit der vom Bundesrat genehmigten Beschwerde, das erstinstanzliche Gericht wiederherzustellen. Der Antragsgegner ist dazu angehalten, den von für im letzten Jahr des Vertrages zurückbehaltenen Geldbetrag an Klägerin zu zahlen.
Der Antragsgegner hatte keinen Rechtsanspruch auf die vollständige Mindestfactoringgebühr für das aktuelle Vetragsjahr 2009/2010 im Hinblick auf die fristlos wirksame Kündigung von Klägerin vom 15. August/Bonn 2009. Die vorzeitige Verweisung durch für durch Klägerin Kündigung ist nach  314 BGB zu entscheiden, da die Bestimmung in Nr. 18.4. des Factoring- Vertrages der Einschränkung nicht die Bedingungen des § 314 BGB enthält.
Das frühe Kündigung geschah zu Recht, weil die Angeklagte trotz wiederholtem Widerspruch über mehrere Monaten Vertragsbruch aufgeladen hatte. Der Zinssatzanstieg unilateral erklärte mit Briefen der Beschwerdeführer vom 16. Jänner 2009 war daher nicht wirkungslos, so dass die Beschwerdeführerin die E-Mail erklärte von jänner bis Ende august 2009 zu hohen Zinszahlungen veranlasst hatte.
Nachdem Klägerin mit Schreiben an das Bundesverfassungsgericht vom 24. und 12. Januar und 30. Januar 2009 vor diesem vertragswidrigen Vorgehen gewarnt hatte, war es unzumutbar, dass Klägerin den Vertrag fortsetzen würde. FÃ?r den Zeitraum JÃ?nner bis zum August 2009 hatte der Verein Verzinsen in der Höhe von §§8. 696 â' ¬ geringfügig fÃ?r den Betrag von 47. 000 â' erhoben, d.h. einen von 18 °% abgezogenen Teil des Betrages.
Maßgeblich ist die Hartnäckigkeit, mit der die Angeklagte über über einen längeren Zeitraum, als ein halbes Jahr, gegen den Mietvertrag verstoßen hat. Nachdem die Angeklagte trotz dreier Verwarnungen geändert ihr Benehmen nicht hatte, blieb die Klägerin nahezu nur die Möglichkeit der Aufkündigung. Die Tatsache, dass die Warnungen nicht mit einer (ausdrücklichen) Kündigungsandrohung in Verbindung standen, war unschädlich, denn auch ohne eine solche Drohung machte Klägerin klar, dass sie an der bisherigen Interessenvereinbarung festhielt.
So wurde der Betroffene darauf hingewiesen, dass bei weiteren Vertragsverletzungen mit allen Rechtsfolgen und damit auch mit einer Kündigung gerechnet werden muss. Klägerin hatte aus einem wichtigen Grunde keinen Anspruch auf Kündigung des Factoring-Vertrages, da es keine vorherige Abmahnung des vertraglich abweichenden Handelns gibt, wofür Klägerin Kündigung hat.
Das der Kündigung vorangehende Anschreiben der Klägerin erfüllen gegen die Meinung des Berufungsgerichtes nicht die Bedingungen, die an eine Abmahnung im Sinn von § 314 BGB zu stellen sind. Nach § 314 Abs. 2 BGB ist eine Vertragsverletzung gestützte Kündigung aus wichtigen Gründen grundsätzlich erst nach Fristablauf zur Nachbesserung oder nach erfolgloser Abmahnung grundsätzlich gegeben.
Eine Abmahnung war hier entgegen der Ansicht des Prüfungseinwandes nicht verzichtbar, da eine solche in 18. 4 des Factoringvertrages (ausdrücklich) als Vorbedingung für eine Teilnahme an einer Kündigung aus gutem Grunde nicht erwähnt wird. Gemäß der ständigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss der Gläubiger darauf hingewiesen werden, dass er Vertragspflichten verletzte und für der Vorwurf eines weiteren Vertragsbruchs droht ihm mit folgendem (BGH, Rechtsprechung von 10.
Obwohl keine ausdrückliche Kündigungsandrohung notwendig ist, muss die Erklärung von Gläubigers für dem Zahlungspflichtigen verdeutlichen, dass es sich um eine weitere Vertragskooperation handelt (vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 313/99, a.a.O., und vom 20. Feb. 2008 - VIII ZR 139/07, a.O.).
Eine Abmahnung nach  314 BGB geht abweichend von der Ansicht der Revisionsverletzung auch von der - ggf. impliziten - Drohung mit vertragsrechtlichen Folgen aus. In der Fachliteratur wird zum Teil die Meinung wiedergegeben, im Sinne des 314 BGB genüge für für eine Warnung das bloße Rüge vertragswidrige Verhalten (von Hase, NJW 2002, 2278, 2280, wohl auch MünchKommBGB/Gaier, VII. April 2002, VII.
An Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Erforderlichkeit einer drohenden Rechtsfolge aus der Gerichtsbarkeit vor der Kodifikation von  314 BGB aus der Vorschrift von  326 Abs. 1 BGB ff abgeleitet wurde, wonach ein Schadenersatzanspruch die Fristsetzung mit Verweigerungsandrohung voraussetzte; nach der Unterlassung der Verweigerungsandrohung müsse dementsprechend mit der Abmahnung eine schlichte Verhaltensrüge - ohne Drohung von Vertragsfolgen - genügen.
Eine Abmahnung hat die Aufgabe, den Schuldner vor der Nichtübereinstimmung seines Handelns mit führen zu warnen und vor den Auswirkungen einer solchen Weiterführung zu warnen. Einzig die Mißachtung der Abmahnung ist die weitere Weiterführung des Vertrages für die Gläubiger regelmäÃ?ig erscheint unangemessen. Daher ist ihm auch im Sinne des 314 BGB zu halten, dass eine Abmahnung dem Schuldner gegenüber führen erfolgen muss, dass die weitere vertragliche Zusammenwirken auf dem Spiel stehe und ihm führen der Falle einer weiteren Zuwiderhandlung mit Vertragsfolgen gelten muss.
Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts erfüllen die in der Regel geführten Briefe von Klägerin vom 25. Jänner, 25. März 2009 und 15. Juli 2009 erfüllen nicht die Warnforderungen. a) Mit dem Brief vom 26. Jänner 2009 steht Klägerin nur generell der Zinserhöhung angekündigten des Beschuldigten, ohne eine Vertragsverpflichtetheit gegenüber der rügen, entgegen.
Da der Brief sich nur auf das Allgemeinzinsniveau bezieht, enthält jedoch keinen Verweis darauf, dass die Klägerin die unilaterale Änderung der Vorabverzinsung auf einen Zins von 4,8 %-Punkten über der Dreimonats-Euribor abgelehnt wird, weil die Vertragsparteien im Anhang 4. 1 zum Forderungsvertrag einen Zins in Höhe von (nur) 4,05 %-Punkten über den entsprechenden Dreimonats-Euribor einigten.
b) Mit Brief vom 29. Mai 2009 hat Klägerin die vertragswidrige Zinserhöhung angefochten und eine vertragsgemäße Verrechnung und Verrechnung verlangt. A Ankündigung, dass die Fortführung oder das Wiederholen des Vertragsverletzungsverhaltens für die beklagten Folgen haben wird, enthält das Anschreiben jedoch nicht. Im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichtes wird das Anschreiben der von für geforderten Warnungsfunktion nicht Rechnung getragen.
c ) Mit Brief vom 10. Juli 2009 informiert Klägerin, dass es noch einige Zeit braucht für die Prüfung des Angebotes der Angeklagten. Von der gleichen Anfrage von geäuÃ?erten zur Gutschrift zu viel gezahlter Zinszahlungen kann die Angeklagte erneut nicht ableiten, dass ihr Vertragsfolgen angedroht werden, wenn sie diesem Antrag nicht entspre-chen.
Die Warnungsfunktion ist auch hier nicht vorhanden und kann daher nicht als Warnung gewertet werden. Abweichend von der Meinung der Revisionsabteilung war hier eine Abmahnung nicht möglich gemäÃ? 314 Abs. 2 BGB in Zusammenhang mit 323 Abs. 2 BGB. Ein endgültige und die schwerwiegende Verweigerung des Antragsgegners, künftig an die Vertragsvereinbarungen oder andere spezielle Umstände zu binden, die eine Fortführung von Vertragsverhältnisses für die Klägerin auch ohne vorhergehende Abmahnung unangemessen machen, bestehen nicht.
Es müssen strikte Auflagen an die Auflagen von endgültigen und serious Erfüllungsverweigerung gestellt werden; sie sind nur dann gegeben, wenn der Zahlungspflichtige Erfüllung von seinen vertraglichen Verpflichtungen klar zurückweist und dies als sein letzter Wortlaut verstehen will (Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/08, NJW 2006, 1195 Rn. 25, und vom 29. Juni 2010 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872, Rn. 14).
Der Antragsgegner hat in seinem Brief vom 11. Juli 2009 das Verlangen von Klägerin auf nachträgliche Rückvergütung der festgesetzten Verzinsung als unangemessen, genügt hierfür entgegen der Stellungnahme der Revisionsmitteilung verurteilt und zurückgewiesen. Dieser Brief ist im Rahmen der von den Vertragsparteien geführten Vertragsänderung a Vertragsänderung bis würdigen und lässt sowie der vorangegangenen vertragswidrigen Zinsberechnung nicht als unmöglich anzusehen, dass der Betroffene von einer drohenden Vertragsfolge hätte beeindruckt werden kann.
III. 25 Nach alledem kann das Rechtsmittelurteil nicht aufrechterhalten werden, wenn es zum Schaden des Antragsgegners ergangen ist. Nachdem Klägerin nicht auf die vorzeitige Kündigung des Factoringvertrags Anspruch hatte, hatte die beklagte Partei die verbleibende Mindestfactoringgebühr Mindestfactoringgebühr mit der Zurückhaltung dieses Betrages durch die klaggeführte Partei die von der Klägerin im Weg der Saldierung gestellten AnsprÃ?che verwirkt (§§ 387, 389 BGB).