Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
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Warnung Arbeitszeitbetrug ProbeKündigungsmöglichkeit ohne Einhaltung einer Frist: Wird Arbeitszeitbetrug als Entlassungsgrund erkannt?
Kein Gehalt ohne Arbeit. Das ist in der modernen Berufswelt nicht ganz so eklatant. Aber wer ohne Entschuldigung abwesend ist und weiterhin Löhne einzieht, kann seinen Job rasch aufgeben. Auch ohne Vorwarnung. Jeder, der während der Arbeitszeiten betrügt, läuft Gefahr, fristlos entlassen zu werden. Ausschlaggebend ist jedoch, dass auch der Auftraggeber einen Verlust erlitten hat.
Der Kündigungsschutz eines Mitarbeiters wurde daher vor dem LAG Berlin-Brandenburg mit Erfolg beendet. Ihm wurde fristlos gekündigt, weil er seinen Arbeitsbereich vier Mal für eine viertel Stunde ohne Absage verließ. Der Arbeitsgerichtshof, der sich vorher mit dem Verfahren befasst hatte, hatte die Entlassung wegen Inhaltsfehlern für ungültig befunden. Zum einen wurde nicht gesagt, wann und wie lange der Mann vom Arbeitsort abwesend war.
Andererseits war seine Behauptung, er wollte das Unternehmen ohnehin nicht aufgeben. Last but not least soll der Arbeitnehmer den Mitarbeitern Spätdienst zugewiesen haben. Eine Vorwarnung für diesen Verdacht gab es jedoch nicht. Weitere rechtliche Hinweise der anwalt.de-Redaktion zum Thema Arbeitsgesetz.
Warnung | Neuigkeiten und Expertise
Bei der Verwarnung handelt es sich um eine Beschwerde des Arbeitsgebers. Es ist ein disziplinäres Mittel des Arbeitsgebers, auf das Missverhalten eines Arbeitnehmers zu antworten - gewissermaßen die so genannte Yellow Card, bevor der Arbeitsgeber über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nachgedacht hat. Und wie lange verbleibt eine Warnung in der Personalkartei? Mit der arbeitsrechtlichen Abmahnung soll dem Mitarbeiter die Möglichkeit gegeben werden, das strittige Verfahren zu verändern, um Kündigungen zu unterlassen.
Der Warnhinweis ist als solcher nicht im Gesetz verankert. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor einer betriebsbedingten Entlassung eine Abmahnung zu erteilen, die in der Regel auf der laufenden Judikatur des Bundesarbeitsgerichtes aufbaut. Auch für die Sonderkündigung wird das Gebot der Abmahnung durch 314 Abs. 2 BGB bekräftigt. Achtung: Wann ist es sinnvoll?
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, auf den Ärger mit einem Mitarbeiter zu reagieren. Der Warnhinweis ist nur einer davon. Die Abmahnung ist als erster Schritt für eine Entlassung überflüssig, wenn eine Änderung des Verhaltens nicht zu befürchten ist oder die Pflichtverletzung des Mitarbeiters zu schwerwiegend ist. Von wem kann eine Verwarnung ausgesprochen werden? Selbstverständlich kann nicht jeder Mitarbeiter seinen Missmut in einer Warnung zum Ausdruck bringen.
Eine Abmahnung kann stattdessen nur erfolgen, wer auch befugt ist, dem Beschäftigten bindende Weisungen über den Standort, die Zeit und die Form der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeit zu erteilen. Um eine Warnung zu erhalten, muss der Auftraggeber eine Reihe von Anforderungen einhalten. Es reicht nicht jeder einfache Anhaltspunkt für Verfehlungen aus, um die Anforderungen einer Warnung zu erfullen.
Stattdessen muss der Auftraggeber Mängel der Leistung so reklamieren, dass sie für den Mitarbeiter ausreichend klar und wiedererkennbar sind. Doch damit nicht genug: Er muss die Warnung auch mit dem Vermerk kombinieren, dass der Gehalt oder die Existenz des Beschäftigungsverhältnisses im Falle einer Wiederholung bedroht ist. Dagegen ist die Dauer einer Warnung eine ganz andere Fragestellung.
Auch in diesem Falle hängt die Beantwortung von der Schwere der Pflichtverletzungen des Mitarbeiters ab. Es gibt keine starren Vorschriften ("Eine Warnung ist zwei Jahre gültig!"). Anders als bei einer weniger schwerwiegenden Ablehnung des Arbeitsgebers, wie z.B. einer Warnung oder Warnung, wird die Warnung in die Belegschaftsakte aufgenommen.
Im Falle eines neuen Fehlverhaltens kann der Unternehmer dann weitere Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsrechts treffen, z.B. Kündigungen. Entgegen einem weit verbreiteten Gerücht kann der Unternehmer den Vertrag erst nach der dritten Abmahnung auflösen. Wichtiger ist die Beantwortung der Fragestellung, wie schwerwiegend die Pflichtverletzungen des Arbeitsgebers waren.
Im Ausnahmefall kann - wie bereits erwähnt - auf eine Abmahnung verzichtet werden. Doch auch viele und fortwährende Warnungen - ohne weitere Folgen - über die gleiche Form von Fehlverhalten können für Unternehmer nachteilig sein. Ein nachträglicher Abbruch wäre dann nicht möglich.