Waldorf Frommer Gerichtsverfahren

Rudolf Fromm-Prozess

Das Formular kann zur Vermeidung von Gerichtsverfahren verwendet werden. Das Gericht wird im Falle einer Klage höchstwahrscheinlich die Klage der Waldorf Frommer Rechtsanwälte anerkennen. Inwiefern in die Taschen eines Gerichtsverfahrens? Wird ein Gericht angerufen, bedeutet das immer höhere Kosten. In vielen Fällen finden keine Gerichtsverfahren statt.

Stand: 31. Dezember 2017 BGH: Klartext für Verbindungsbesitzer nach Filesharing-Warnung Waldorf Frommer

Verbindungsinhaber erhalten Warnungen über die Dateifreigabe in Internet-Filesharing-Diensten, auch wenn sie die Copyright-Verletzung nicht selbst vorgenommen haben. Die Warnung wendet sich zunächst an den Verbindungsinhaber, da nur er nach außen hin bekannt ist. Entscheidend ist jedoch, ob und unter welchen Bedingungen der Teilnehmer als Straftäter auftritt.

Wie der Bundesgerichtshof in seiner Urteilsbegründung "Sommer unseres Lebens" festgestellt hat, wurde in den vergangenen Jahren oft davon ausgegangen, dass der Abonnent auch der Straftäter ist, sofern er nichts anderes vorbringen kann ("Tätervermutung"). Darüber hinaus wurden die " Nebenbelastung der Offenlegung " und das Verhältniss zur " Tätervermutung " oft diskutiert.

Bisher war die Frage, was der Abonnent zur Vermeidung der Haftung längstens vor dem Gerichtshof äußern muss - also das Ausmaß der Sekundärbelastung - besonders kontrovers. Dabei ging es um den Kinofilm "Resident Evil: Jenseits von 3D". Im Jahr 2010 soll der Spielfilm in einem Filesharing-Service unrechtmäßig zum Herunterladen bereitgestellt worden sein. Der Rechteinhaber wurde im Auftrag von Constantin Films von Waldorf Frommer gewarnt.

Die Teilnehmer sollten eine Abmahnung vornehmen und 1106 EUR (506 EUR für die Abmahnung der Rechtsanwälte und 600 EUR für Schadensersatz) aufbringen. Waldorf Frommer verklagte den Mann vor dem Landgericht Braunschweig. In der Rechtssache sagte der Verbindungsinhaber, dass er die Urheberrechtverletzung nicht vorgenommen habe und erläuterte, dass er zum Tatzeitpunkt nicht einmal in seiner eigenen Wohnungseinrichtung war.

Der Mitbenutzer war die Ehefrau des Abonnenten. Als Zeuge vor einem Gericht versichert die junge Dame, dass sie keine Filesharing-Software benutzt und den Kinofilm auch nicht mitgebracht hat. Der Mann erhob außerdem Klage, dass der Telekom-Router W504V eine schwere Lücke in der Sicherheit hatte, die die Telekom erst 2012 schloss.

Der Amtsgerichtshof hat die Anklage von Waldorf Frommer abgetan. Waldorf Frommers Beschwerde vor dem Landesgericht Braunschweig war ebenfalls nicht erfolgreich, so dass Waldorf Frommer beim Bundesgerichtshof anhängig wurde. Inzwischen hat der BGH klargestellt, dass der Rechtsinhaber (hier die von Waldorf Frommer repräsentierte Filmgesellschaft) vor dem Gerichtshof den Nachweis erbringen muss, dass der Verbindungsinhaber auch der Urheberrechtsverletzer ist.

Dies ist eine Ablehnung einer generellen Annahme der Täterschaft auf Kosten des Verbindungsinhabers. Wortwörtlich: "Es gibt keine allgemeine Annahme, dass der Teilnehmer der Urheberrechtsverletzer ist, den er nur deshalb zurückweisen oder schütteln muss, weil er der Eigentümer des Anschlußes ist. Das zweite Themenfeld war die zweitrangige Last der Offenlegung und der Geltungsbereich der Zeichnerpflichten.

Weil die tatsächliche Benutzung der Internetverbindung nicht dem Mahnschreiben, sondern dem Verbindungsinhaber bekannt ist, hat der Verbindungsinhaber - der nicht als Straftäter haftbar gemacht werden will, weil er die Copyright-Verletzung nicht begeht - eine sogenannte Nachlasspflicht. Deshalb muss er feststellen, dass auch andere die Verbindung ausnutzen. Inwieweit der Besitzer der Verbindung noch mehr dazu sagt, war bisher ungeklärt.

Mit der Entscheidung des BGH wurde klargestellt, dass der Verbindungsinhaber weder Rechner von Familienangehörigen suchen noch die PC-Nutzung in der Gastfamilie beaufsichtigen muss. Er muss auch nicht die An- und Abwesenheitszeit aller Mitnutzer bestimmen und im Gerichtsverfahren offenlegen. Der von Waldorf Frommer verklagter Besitzer der Verbindung war daher nicht verpflichtet, die Internet-Nutzung seiner Ehefrau zu loggen oder ihren Rechner nach Filesharing-Programmen zu suchen.

Seitens der Constantin Film, vertreten durch Waldorf Frommer, besteht das grundlegende Recht auf Sachgüter. Seitens des Gewerkschafters ist der Familien- und Eheschutz im Basic Law verankert, auch gegen Einmischung des Staates. Nach Ansicht des BGH reicht es daher aus, wenn der Teilnehmer angibt, wer zum beanspruchten Termin noch Zugang zum W-LAN hatte.

Dies heißt nicht, dass der Teilnehmer dies zugleich nachweisen muss. Der Abonnent ist daher auch nicht dazu gezwungen, den tatsächlichen Verursacher selbst zu bestimmen. Schlussfolgerung: Der BGH bringt mehr Transparenz für die "sekundäre Beweislast" und die Umkehr der Beweislast mit dem Entscheid zugunsten der gemahnten Verbindungsinhaber. Das wohl wichtigste Ergebnis: Es gibt keine Annahme zugunsten des Täters des Verbindungsinhabers.

Der Abonnent, der vor der Nutzung einer Vermittlungsstelle gewarnt wurde, ist auch nicht dazu gezwungen, auf den Computern seiner Familienangehörigen nach eventuell vorhandener File-Sharing-Software zu suchen. Es muss nur im Zusammenhang mit seiner "sekundären erklärenden Last" gesagt werden, welche anderen Familienangehörigen die Verbindung auch benutzen. Hat Waldorf Frommer Sie wegen Urheberrechtsverletzungen verwarnt?

Mehr zum Thema