Impressum Notwendige Angaben

Aufdruck Benötigte Informationen

Webseitenbetreiber, die unter die Impressumspflicht fallen. Dauerhafte Cookies sind technisch unnötige Cookies. Abhängig von der Rechtsform können zusätzliche Informationen erforderlich sein. Du kannst unsere Seite besuchen, ohne persönliche Daten anzugeben. und schaffen die nötige Transparenz.

Flyer und Broschüren benötigen zusätzlich ein komplettes Impressum.

Wer als Werbeträger für seine Kundschaft Flugblätter und Broschüren verteilt, muss unter anderem auf einen richtigen Aufdruck achten. Was ein rechtskonformer Aufdruck sein muss und welche weiteren Informationen Unternehmen zur Verfügung stellen müssen, um nicht vom Wettbewerb gewarnt zu werden, wird im Nachfolgenden genauer erörtert.

Dementsprechend ist es eine Pflicht zur Information, sobald eine Anzeige, sei es in Gestalt eines Flugblatts oder einer Broschüre, ausreichende Angaben über die Leistungsfähigkeit oder den Kaufpreis eines Produkts oder einer Leistung enthält, die einen Konsumenten zum Erwerb oder zur Reservierung anregen kann. Dabei sind alle wichtigen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen anzugeben.

Hierzu gehören zum Beispiel die Warenverfügbarkeit, die Bauart, das Design, die Vor- und Nachteile, die Zusammenstellung, der Herstellungszeitpunkt, die Quantität und die Qualität. Ein vollständiger Abdruck ist erforderlich, d.h. der Name und die Adresse des Unternehmens sind anzugeben. Gegebenenfalls sind auch die Personalien und die Adresse des Unternehmens, für das er tätig ist, anzugeben.

Die Gesellschaftsform muss für die Identifizierung angegeben werden (Bundesgerichtshof vom 18. April 2013, I ZR 180/12, Abs. 11 - Branneu von der Ifa). Gerichtsurteile zu beachten: Es genügt nicht, wenn die fehlende Information in der Verkaufsprospektwerbung durch Abruf einer Website oder Besichtigung der Geschäftsräume erlangt werden kann.

Das ist für den Konsumenten unzumutbar. Die Information soll es dem Konsumenten erlauben, sich problemlos mit dem Anbieter in Verbindung zu setzen (....). Muss der Konsument zunächst Websites besuchen oder sich in die Räumlichkeiten begibt, um die für notwendig erachteten Auskünfte einzuholen, ist der gewünschte Konsumentenschutz nicht ausreichend gewährleistet.

Auch auf eine weitere Fallstricke bei der Erstellung des Impressums: Alleininhaber dürfen sich im Impressum nicht als "Geschäftsführer" ausgeben. Das hat das Oberlandesgericht München beschlossen (vom 14.11. 2013, Az.: 6 U 1888/13). Der Gewerbetreibende betrügt mit diesem Namen den Konsumenten über die Grösse seines Betriebes, da der Konsument davon ausgeht, dass es sich bei diesem Namen um eine Rechtsperson handel.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (vom 05.03.2013, Ref. Nr. 1 U 41/12 - 13) ist es auch unzureichend, wenn nur Angaben zur Zweigniederlassung eines Betriebes gemacht werden. Die bloße Nennung der Branche verrät nicht, wer der Eigentümer des Unterfangens ist. Für den Konsumenten sind diese Informationen jedoch gerade bei Streitigkeiten von Bedeutung, um die Gegenpartei ohne großen Kraftaufwand bestimmen zu können.

Als Hinweis im Impressum genügt es nicht, wenn nur der Gruppenname mitangegeben wird. Die Gruppenbezeichnung ist nicht geeignet, um auf die jeweilige Tochtergesellschaft der Zweigniederlassung aufmerksam zu machen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 6.3. 2013, 1 U 41/12, B.2.b.bb.5). Gleiches trifft auf die reine Kennzeichnung des Firmenzeichens zu (OLG München, Urt. v. 11.4. 13, 6 U 2646/12).

Ferner sind der endgültige oder, wenn ein solcher aufgrund der Natur der Waren oder Dienstleistungen nicht im Vorhinein errechnet werden kann, die Methode der Preiskalkulation und ggf. zusätzliche Fracht-, Liefer- und Versandkosten oder, wenn diese nicht im Vorhinein errechnet werden können, die Möglichkeit der Entstehung dieser Mehrkosten anzugeben.

Abschließend ist auf das Vorliegen eines Widerrufs- oder Rücktrittsrechts hinzuweisen, einschließlich einer Beschreibung der rechtlichen Folgen der Inanspruchnahme. Schlussfolgerung: Wer einen falschen Aufdruck oder lückenhafte Angaben zu den von ihm angeboten Waren oder Dienstleistungen macht und damit die Einkaufsentscheidung des Konsumenten direkt beeinflusst, handelt illegal.

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