Prüfungsschema 326 Bgb

Untersuchungsschema 326 Bgb

Die Anwendbarkeit des § 326 Abs. 1 S. 1 BGB. 369 Abs. 2 S.

2 BGB (§ VI.). bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 326 V BGB). Befreiung des Schuldners gemäß § 275 I bis III BGB Hinweis § 326 III BGB für gegenseitige Verträge: mögliche Ansatzpunkte, daher ist in jedem Fall eine genauere Prüfung erforderlich!

Obligationenrecht AT - Knut Werner Lange

Dein Crashkurs vor der Klausur. Durch Prof. Dr. Knut Werner Lange, Uni Bayreuth 3rd edition. Kartonierte 9,90 ISBN 978-3-406-64322-4 Beck Qualität zu einem vernünftigen Preis Das nachgewiesene Volumen befasst sich mit den wesentlichen Punkten des allgemeinen Schuldrechts. Der Schwerpunkt liegt im Leistungsstörungsbereich mit den Schwerpunkten Unvermögen, Schuldner- und Gläubigerausfall, Anfechtung, Schadenersatz und Auslagenersatz.

In der neuen Ausgabe werden sowohl Gesetzgebungsreformen und neue Rechtssprechung als auch die Wirkungen des europäischen Rechts auf das gesamte Obligationenrecht mitberücksichtigt. Außerdem wurde ein neues Kapitel über die Überprüfung der Verpflichtungen in die Anlage aufgenommen.

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Tieren steht es gleich ( 90a S. 3 BGB), da das Erwerbsrecht diesbezüglich keine andere Bestimmung enthält (Sonderregelungen zum Tiererwerb gibt es seit der Reform des Schuldrechts nicht mehr, es findet das generelle Erwerbsrecht Anwendung - siehe BGH, NJW 2006, 2250). Rechtmäßiger Kauf: Der Veräußerer ist dazu angehalten, dem Erwerber das veräußerte Recht zu erteilen.

Eigentumsvorbehalt: Der Vorbehaltskäufer bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises - also der Bezahlung der letzen Teilzahlung - Eigentümer des Kaufgegenstandes (vgl. die Auslegungsregelung in § 449 Abs. 1 BGB). In diesen Fällen ist der Anteilskauf beim Erwerb von Aktien einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oft problematisch.

Die Verkäuferin kann die Bezahlung des Kaufpreises und die Abnahme des Kaufgegenstandes durch den Erwerber fordern (§ 433 Abs. 2 BGB). Für den Kauf der Ware ist die Übergabe und Übergabe der mangelfreien Sache an den Besteller erforderlich (§ 433 Abs. 1 BGB). Zahlungs- und Lieferungsansprüche sind wechselseitige Forderungen, die gemäß 320, 322 BGB schrittweise befriedigt werden (Verfahrensabweichung: Der Auftragnehmer kann daher nicht vorbehaltlos auf Erfüllung klagen, wenn er die gekaufte Sache noch nicht ausgeliefert hat.

Stattdessen hat er gleichzeitig auf Bezahlung gegen Auslieferung und Eigentumsübergang des Kaufgegenstandes zu verklagen - dies ist in der Forderung anzugeben). Im Falle der Ablieferung einer leicht fehlerhaften Sache steht dem Besteller jedoch nur ein Rückbehaltungsrecht hinsichtlich eines Teilpreises ("§ 320 Abs. 2 BGB") zu, der auf das Dreifache der Kosten der Mängelbeseitigung gemäß § 641 Abs. 3 BGB festgesetzt werden kann.

Das Preisrisiko trägt unter bestimmten Voraussetzungen der Besteller, d.h. er hat den Kaufbetrag zu bezahlen, ohne den Kaufgegenstand zu erhalten. Dies kann insbesondere aus der Tatsache resultieren, dass der Kaufgegenstand während des Transports ausfällt. In diesem Falle kann nach dem folgenden Verfahren überprüft werden, ob der Verkäufer eine Kaufpreisforderung hat: I.

Die Ablieferung des Kaufgegenstandes ist die Hauptverpflichtung. Besteht ein Falle von 275? b) Ist der Vorschuss von 275? b) Ist der Anspruch auf den Kaufpreis ( 326 Abs. 2 Satz 1) nicht anwendbar, es sei denn, die (Gegenleistungs- oder Preis- )Gefahr ist bereits auf den Besteller übergangen, so muss der Vorschuss von 447: Versandvereinbarung an einen anderen Ort als den Leistungsort überprüft werden?

Versand auf Wunsch des Bestellers? Realisierung des Versandrisikos (insbesondere Verlust der Kaufsache)? Hinweis: Eine Ersatzware (? § 285) kann den verlorenen Kaufgegenstand ersetzen. Fordert der Besteller die Ersatzware, so kann der Lieferer seinen Anspruch auf den Kaufpreis nur gleichzeitig gegen Übergabe der Ersatzlieferung oder Übertragung des Ersatzanspruches durchsetzen ("§§ 320, 322").

Bei dieser Untersuchung können eine Reihe von Einzelproblemen auftreten[3]. "Unter" versteht man die Vernichtung des Kaufgegenstandes auf dem Transportweg. Im Falle eines Lieferverzuges kann jedoch auch ein Falle des 275 BGB vorliegen, und zwar dann, wenn es sich um eine absolut feste Verpflichtung handelt. BGB ); hiervon abweicht, muss vereinbaren, dass der Auftragnehmer den Versand, d.h. die Überlassung an eine befördernde Person verschuldet.

Weitergehende Einzelfragen: Es wird zum Teil dargestellt, dass 447 BGB auf den sogenannten Ort des Kaufs (Kaufgegenstand wird innerhalb eines geografischen Ortes geliefert) nicht zutrifft. Der Versand muss auf Wunsch des Bestellers erfolgen. Dies soll verhindern, dass der Veräußerer die Waren eigenverantwortlich versendet und damit dem Erwerber die Transportmöglichkeit vorenthält.

Die Realisierung des Beförderungsrisikos umfasst nicht nur die körperliche Vernichtung des Kaufgegenstandes, sondern auch die Lieferverzögerung bei einer absolut festen Verpflichtung[11]. Die Hauptverpflichtungen des Verkäufers sind folgende: Den Kaufgegenstand hat er dem Besteller zu überlassen ( 433 Abs. 1 Satz 1 a. F. 1 BGB). Man kann vereinbaren, dass der Veräußerer nur mittelbar Eigentum gewährt ( 868, 930 BGB) oder seinen Anspruch auf Herausgabe gegen den direkten Eigentümer abtreten ("§ 931 BGB").

Dies gilt insbesondere bei sog. Streckengeschäften, bei denen die Ware an einen Dritten ausliefern wird: Der Kunde ist verpflichtet, die Ware an einen Dritten zu übergeben: Sie hat dem Besteller das Grundstück zur Verfügung zu stellen ( 433 Abs. 1 Satz 1 a. F. 1 BGB). Der Eigentumsvorbehalt muss gänzlich und lastenfrei auf den Besteller übertragen werden. Die Verkäuferin hat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, z.B. die Löschung von Grundpfandrechten (es sei denn, der Erwerber hat diese akzeptiert).

Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums durch den Erwerber ist ausreichend. Bei Drittgeschäften (siehe oben) findet der Eigentumsübergang nach den Prinzipien der Bestellung statt: Der direkte Eigentümer A überlässt C die gekaufte Sache auf Verlangen von A. Die gekaufte Sache muss sach- und rechtsmängelfrei sein (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB).

Der Auftragnehmer wird die vorgenannten Verpflichtungen kumuliert einhalten. Das Gewährleistungsrecht des Bestellers kann aus folgendem Grund entfallen: Der Besteller wusste den Fehler (§ 442). Lediglich solche Verhältnisse zwischen dem Kaufgegenstand und seiner Umgebung, die dauerhaft damit verbunden sind oder alle Gegebenheiten, die die Verwendbarkeit oder den Werterhalt des Gegenstandes beeinträchtigen können?

Danach ist die Kaufsache mangelfrei, wenn sie für den normalen Gebrauch geeignet ist und eine für gleichartige Gegenstände übliche Qualität hat, die der Besteller je nach Ausführung der Sache erwartet. Im Falle gebrauchter Ware hat der Besteller mit normalem Verschleiss zu rechen, weshalb solche Umstände keinen Materialfehler darstellen[17].

Auch der Konstruktionsfehler eines Gebrauchtwagens ist also ein Materialfehler, wenn der Durchschnittskäufer einen erhöhten Anspruch erwarten kann[18]. Zustellung einer anderen Sache - außer ( 434 Abs. 3 Satz 1 BGB)[19]. Eine zu geringe Liefermenge ( 434 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Der Besteller hat - sofern er sich nicht auf die Annahme nach 476 BGB beziehen kann - die volle Beweislast beizubringen. Die Verkäuferin muss Unternehmerin sein ( 14 Abs. 1 BGB), der Besteller ist Konsumentin (§ 13 BGB). In jedem Fall ist es nicht auszuschließen, dass es sich um einen Fehler handeln kann, der in der Regel zu jedem beliebigen Zeitpunkt auftreten kann und an sich zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs keinen hinreichenden Anhaltspunkt für seine Existenz zulässt[21].

Mit der Beschaffenheit des Sachmangels ist die Annahme nur dann nicht vereinbar, wenn es sich um äußere Schäden an der gekauften Sache handeln sollte, die auch die Aufmerksamkeit des technisch nicht erfahrenen Käufers auf sich ziehen müssen[22]. Im Falle eines Eingreifens hat der Auftragnehmer das Gegenteil zu belegen (§ 292 ZPO). Ist der Nachweis erfolgreich, wird die gewöhnliche Beweislast neu verteilt, d.h. der Besteller hat nachzuweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war[25].

Die Haftungsbegrenzung kann der Auftragnehmer jedoch nicht geltend machen, wenn er den Fehler arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernimmt (§ 444 BGB). Gleiches trifft bei grober Fahrlässigkeit zu, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Fehler arglistig verschwiegen bzw. eine Sachmängelhaftung abgegeben (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB).

Die Einrede des 439 Abs. 3, 275 Abs. 1 - 3 BGB gegen die erbrachte Leistung kann dem Auftragnehmer entgegengehalten werden (siehe unten). Der Auftragnehmer kann sich von seiner Verpflichtung zum Schadensersatz befreien, indem er nachweist, dass er kein Verschulden trifft (§§ 280 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 4 BGB).

Ob es sich bei dem betreffenden Tier um eine "gebrauchte" Sache handelt, ist fragwürdig, die Kürzung der Verjährung auf ein Jahr war somit gemäß § 475 Abs. 2 BGB möglich. Im vom BGH beschlossenen Falle wurde das Stutfohlen zum Zeitpunkt der Versteigerung nicht "verwendet", da es bis dahin nicht als Reitpferd oder nur zur Aufzucht diente.

Fazit: Der Antragsteller hat seinen Austritt fristgerecht angekündigt, so dass er gegen Rücksendung des Kindes die Rückerstattung des Preises einfordern kann. Die Verkäuferin kann den Vertrag nur durch eine mangelfreie Sache ausführen (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Falle der Ablieferung einer fehlerhaften Sache wird der ursprünglich bestehende Erfüllungsanspruch in einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB umgewandelt.

Die Wahl, ob es sich um eine Wahlverschuldung im Sinne der §§ 262 ff. oder ein Wahlwettbewerb [29] - zwischen Mängelbeseitigung und Ablieferung einer neuen mängelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 BGB). Das hat zur Konsequenz, dass der Besteller sein Rückbehaltungsrecht nach § 320 BGB nach Ablieferung einer fehlerhaften Sache geltend machen und damit die Ausführung des Vertrages endgültig "einfrieren" kann (auch nach Fristablauf: 215 BGB!); der Lieferer kann die gekaufte Sache nicht zurückverlangen[30].

Dies wird teilweise prinzipiell zurückgewiesen, da beim Teilekauf nur eine gewisse Sache fällig wird und die Auslieferung einer anderen Sache nicht zum Pflichtprogramm gehört[32]. Nach neuester Rechtsprechung des BGH besteht für gebrauchte Waren[35] eine Pflicht zur Nachlieferung nur dann, wenn die Sache nach dem Ermessen der Beteiligten im Falle der Mangelfreiheit - bestimmt durch Interpretation gemäß 133, 157 BGB - durch eine vergleichbare und äquivalente Sache zu ersetzen ist.

Diese Auswechselbarkeit ist beim Gebrauchtwagenkauf in jedem Falle ausgeschlossen, wenn der Kunde seine Entscheidung aufgrund einer Inspektion und eines eigenen Eindruckes vom Auto getroffen hat. Der Erwerb muss generisch sein, was insbesondere bei einer neuen Sache der Fall ist ("fungible Sache" im Sinne des § 91 BGB).

Die Verkäuferin muss in der Lage sein, zu beschaffen. Leistungsort ( 269 BGB, 29 ZPO) ist der vertragsgemäße Sitz der Liefersache, d.h. insbesondere der Wohnsitz des Bestellers (dies resultiert auch aus 439 Abs. Der Besteller kann daher auf Erfüllung am "eigenen" Gerichtsstand verklagen.

Nachlieferungen von fehlerfreien Platten erforderlich. Darüber hinaus fordert er den Auftragnehmer V auf, für die Beseitigung der fehlerhaften Platten und die fehlerfreie Verlegung der gelieferten Platten zu bezahlen. Selbstverständlich kann der Besteller im Wege eines Schadensersatzanspruches (str.) Ersatz dieser Aufwendungen fordern; etwaige Montagekosten können über die 437 Nr. 3, 280 I BGB (Pflichtverletzung gemäß 433 I S. 2 BGB) aufgelöst werden; Umzugskosten werden in der Regel nicht durch den Liefervertrag mitbestritten.

Normalerweise kann sich ein Fachhändler selbst befreien, da er in der Regel nicht verpflichtet ist, Massenartikel auf Materialfehler zu prüfen (und der Produzent ist nicht sein Erfüllungsgehilfe)[37]. Zum Teil wird dargestellt, dass der Auftragnehmer die Demontage- und Montagekosten im Zuge der schuldhaften Mängelbeseitigung im Zuge der Reparatur schuldet.

Es kann jedoch argumentiert werden, dass der Anbieter nicht für den verbauten Boden, sondern nur für die Anlieferung der Fliesen verantwortlich war[39]. Die Bestimmung des 439 Abs. 2 BGB (der Lieferant trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung notwendigen Aufwendungen) führt daher nach gegenteiliger Auffassung nicht zu einer derart umfangreichen Schadenersatzhaftung.

Die Verkäuferin kann Einwendungen gegen die Art der gewählten Art der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 3 sowie § 275 Abs. 2 und 3 BGB erheben. Insbesondere bei gebrauchten Waren kann ein Widerspruch des Käufers gemäß 439 Abs. 3 BGB oft offensichtlich sein; in jedem Fall können übertriebene Aufwendungen für die Beschaffung von Ersatzware nicht gefordert werden.

Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Nacherfüllung beträgt zwei Jahre ab Ablieferung ( 438 Abs. 1 Nr. 3, lll, lfd. Nr. 3, lfd. Alt BGB); die Inanspruchnahme der einen Nacherfüllungsart setzt auch für die andere die Verjährungsfrist außer Kraft (§ 213 BGB). Nach erfolgter Ersatzlieferung ist der Besteller zur Rücksendung der beanstandeten Sache berechtigt (§ 439 Abs. 4 BGB).

Dementsprechend ist der Auftragnehmer zur Vorleistung bei der Nacherfüllung verpflichtet und hat kein Rückbehaltungsrecht. Es ist umstritten, ob der Besteller neben der Rücksendung des Kaufgegenstandes eine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat. Bei der Benützung des zurückgegebenen Ofens berechnet V 69,97 K. 439 Abs. 4 BGB bezieht sich zunächst nur auf die 346 - 348 BGB im Hinblick auf die Formulierung "Rückgabe der fehlerhaften Sache" (dies ist jedoch kein stichhaltiges Argument, da die Nutzungsentschädigung in den 346 Abs. 1, 347 BGB des Verweises geregelten 346 Abs. 1, 347 BGB ist.

Gsell [43] nimmt eine versöhnliche Haltung ein, die eine Nutzungsentschädigung durch teleologische Herabsetzung des Standards ausschließt, sondern dem Veräußerer einen Ausgleichsanspruch auf die Abweichung "neu für alt" bei Anlieferung eines Ersatzgegenstandes in neuwertigem Zustand einräumt, dass der Veräußerer beweist, in welchem Umfang der Ersatzgegenstand den ursprünglich gelieferten Gegenstand "überlebt".

Die strittige Fragestellung ist, ob der Besteller einen Fehler selbst beseitigen und dann vom Auftragnehmer Ersatz der entstandenen Aufwendungen verlangen kann[44]. Die Klägerin fordert danach die Erstattung der entstandenen Auslagen. Auch auf die Festsetzung einer Frist wurde wegen Unvernunft (? auch aus Gründen des Tierschutzes, Artikel 20a GG) nicht verzichtet, da es im Einzelfall keine Hinweise darauf gab.

Bürgerlichen Gesetzbuches und sieht keine Selbstregulierung durch den Besteller vor[46]. Ein in der Fachliteratur vertretener Gegenentwurf tritt dem Besteller jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz ab. Nach den §§ 323, 326, auf die sich 437 Nr. 1 BGB bezieht, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. 3. Bei der Anlieferung entdeckt der Besteller Schäden durch Feuchtigkeit, deren Entfernung 2.500 EUR ausmacht.

Nach erfolglosem Verlangen des Verkäufers auf Beseitigung des Mangels tritt er vom Vertrag zurück. Wie sich herausstellt, wusste der Veräußerer bereits vor Vertragsabschluss von dem entstandenen Mieterschaden. Ob dem Besteller ein Widerrufsrecht zukommt, ist fragwürdig (der Auftragnehmer kann sich nicht auf den Ausschluss der Gewährleistung wegen arglistigen Verhaltens berufen, § 444 BGB).

Ein Widerruf kann jedoch dadurch verhindert werden, dass nur ein relativ unerheblicher Sachmangel vorlag ( " 323 Abs. 5 S. 1 BGB) - in diesem Falle hätte der Besteller nur ein Recht auf Preisminderung oder einen Minderungsanspruch. Das Widerrufsrecht tritt der BGH[48] an den Besteller ab: Es kann offen stehen, ob eine unwesentliche Pflichtverletzung bei Kosten der Mängelbeseitigung in Höhe von 2.500 EUR noch geltend gemacht werden kann.

Auch bei einer nur unerheblichen Verletzung einer Pflicht aus objektiver Sicht kann der Besteller den Rücktritt vom Vertrag begehren, wenn der Auftragnehmer einen Fehler arglistig verschwiegen hat. Für den böswilligen Veräußerer bestand in § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB kein Anlass, eine "Strafsanktion" zu verhängen. Die Verkäuferin muss eine sachliche Verletzung der Pflicht haben.

Bei Pflichtverletzungen muss dem Besteller ein kausaler Nachteil entstanden sein: Kausalzusammenhang, der zur Haftung führt. Diese beiden letzten Schäden können durch Nachbesserung nicht mehr behoben werden. Ein Spezialfall ist der Geschäftsausfall: Die Auslieferung einer defekten Anlage führt zu einem Produktionsverlust beim Einkäufer. h. M. gilt 280 Abs. 1 BGB, so dass der Besteller bei Eintritt des Sachmangels Schadenersatz einfordern kann.

Schadensersatz kann nach einer Gegenansicht erst ab dem Moment geltend gemacht werden, in dem sich der Auftragnehmer mit der Erfüllung in Rückstand begibt (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB): Die mangelhafte Leistung ist eine "qualitative Verzögerung". Der Grund dafür ist, dass der schlecht funktionierende Besteller sonst benachteiligt wäre als der nicht funktionierende Besteller; außerdem wird das Recht auf Nacherfüllung unterlaufen[ 54].

Danach sind die Verzugsregeln zu beachten, wonach eine Abmahnung ganz oder zum Teil verzichtbar ist ( 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB) oder in einer Mängelanzeige steht; darüber hinaus können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn der Auftragnehmer sein Recht auf ein zweites Angebot verliert (§ 440 BGB)[55].

Folgeschäden durch einen Mangel sind die Schädigung anderer Rechtsgüter, die dem Besteller durch den fehlerhaften Kaufgegenstand entstanden sind (Verletzung des Integritätsinteresses). Hierbei spielt die Frist für die nachträgliche Erfüllung keine große Bedeutung (ganz h. M.[57]). Der Auftragnehmer hat die Pflicht zur schuldhaften Zuwiderhandlung zu vertreten: subjektiver Pflichtverstoß. Bei der schriftlichen Prüfung ist zu klären, welche Verpflichtungen den Auftragnehmer betreffen und in welchem Umfang der Tatbestand Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Auftragnehmer eine dieser Verpflichtungen ausdrücklich verletzte.

Von der Gewährleistungspflicht ist die Verschuldenshaftung zu unterscheiden ( 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB), wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss eine Eigenschaft der Liefersache mitgeteilt hat, die zu der vertragsgemäßen Eigenschaft ( 434 BGB) zählt, die mangelhaft oder unzureichend ist. Der Schadenersatz ist jedoch durch das Erwerbsrecht solange blockiert, wie die Nacherfüllung vorkommt[ 60].

? Prütting/Wegen/Weinreich/Schmidt, BGB, 2006, 463 Rn. 11. o.k., 2006; ? vgl. z. Bundesgerichtshof, NJW 2006, 988 = JuS 2006, 558. 11 S. 2 S. 2 V. Zur Problematik des Versandhandels auch im Detail Value Break, JuS 2003, 525. Mansel/Stürner, JuS 2006, 609 (609).

? Mansel/Stürner, JuS 2006, 608 (610). Auch in Bezug zu this consequence, Wertbruch (JuS 2003, 625[629]) opposes h. M. See zur Transporrecht und zum Beziehung zur Drittschadensliquidation: Oetker, JuS 2001, 833. ? Mansel/Stürner, JuS 2006, 608 (610). ? Prütting/Wegen/Weinreich/Schmidt, BGB, 2006, 433 marginales 16. Dazu gehören u. Tröger, Grundfälle zum Sachmangel zum neuen em kaufenrecht, JuS 2005, S. 50. Dazu Emmert, Vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache und Haftungausschluss des Verkäuferers, NJW 2006, S. 14. ? Schulze/Ebers, JuS 2004, 462 (463).

Für den Kauf von Gebrauchtwagen s. BGH, NJW 2006, 434 (Rn. 19). Oberlandesgericht Düsseldorf, NJW 2006, 2858 (2859 ff.). Lorenz, Aliud, Friede and Schuld recht, JuS 2003, Nr. 3; Lorenz, Die Falsche lieferung durch den Käufer der Schulrechtsreform, JuS 2002, Nr. 866; Dauner-Lieb/Arnold, Die Falsche lieferung beim Kauf, JuS 2002, Nr. 1 75. See Schröter, Problems of the scope of the consumer goods purchase law (§§ 474 ff.

BGB ), JuS 2006, 67; BGB; Gsell, Nachweispflicht für den Materialfehler beim Kauf von Konsumgütern, JuS 2005, 957. ? BGH, NJW 06, 1195 (Abs. 15). A. A. Due to the difficulties in delimiting parts of the literature, e.g. Prütting/Wegen/Weinreich/Schmidt, 475 marginal 10. xx Schröter, Das Wahlrecht des Käufers deses im Rahmen der Nacherfüllung, NJW 2006, 1761. xx Cf. x/x Schröder, NJW 2006, 1761 a).

? Tiedtke/Schmitt, Ersatzteillieferung für Stückgut, JuS 2005, 593. Schulze/Ebers, JuS 2004, 462 (464); Roth, NJW 2006, 3953 (2954 f.). 11.1.2006, Prütting/Wegen/Weinreich/Schmidt, BGB, 2006, 439 Rn. 25. 11.2.2006, BGH, NJW 2006, 2839 (Rn. 18 ff.); die Verfügung wird diskutiert von Roth, NJW 2006, 4953. 11.6.2006, NJW 2006, 511. 11.6.2006, Rn. 879 Fikentscher/Heinemann, Schulrecht, 11.4.2006, Rn. 879. 11.433, ZGS 2004, 432 (433).

? Thürmann, Der Ersatzbedarf des Käufer für Aus und Einbaukosten eine mangelhafte kaufsache, NJW 2006, 3457 (3458). ? Thürmann, NJW 2006, 3457 (3459).

? NJW 2006, 988 = JuS 2006, 558; auch Schröter, JR 2004, 441, 442 f. Siehe auch BGH, NJW 2005, 1348 und 3211; 2006, 1195; JuS 2005, 749; 2006, 182. ? Nachweis der unterschiedlichen Sichtweisen bei HandKomm-BGB/Saenger, vierte Auflage 2005, 437 Rn. 16. NJW, 2006, 60. ? BGH, op. cit. O...,

Rz. 8. BGH, a.a.O., Rz. 12. NJW 2006, 18 25. Zum Kampf Prütting/Wegen/Weinreich/Schmidt, BGB, 2006, § 437 Rn. 31 ff. Ausführlichere Begründung at Prütting/Wegen/Weinreich/Schmidt, 437 marginaler § 32. Prütting/Wegen/Weinreich/Schmidt, 437 marginaler §33. See Mankowski, Die Anspruchsgrundlage für den Austausch von "Mangelfolnachäden" (Integritätsschäden), JuS 2006, 481. 4.

11.1.2006, 437 Rn. 34. 2006 Schulze/Ebers, JuS 2004, 462[464 f. ]; Prütting/Wegen/Weinreich/Schmidt, 438 Rn. 6. ? Schulze/Ebers, JuS 2004, 462 (463).

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