Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Schadensersatz nach Bgb
Vergütung nach BgbStornierung von Dienstleistungen, die in der Kumulierung des Rücktritts.... - Riewert Ina
Mit der Einführung des 325 BGB durch die Modernisierung des Schuldrechts sind eine Vielzahl von noch nicht ausreichend geklärten Fragestellungen aufgestiegen. Das Verhältnis zwischen Rücktritt und Schadenersatz zeigt sich in der Frage, wie die von den Vertragsparteien im Zuge der Vertragsdurchführung bereits erbrachte Dienstleistung rückgängig zu machen ist, wenn der Gläubige sowohl zurücktritt als auch Schadensersatz statt der Erfüllung verlangt.
Er kommt zu dem Schluss, dass das Rücktrittsrecht und das Recht auf Schadenersatz in einer Kumul-Situation zusammenwirken. Für die Rückabwicklung der erbrachten Leistung gelten gleichermaßen die Bestimmungen des Rücktrittsrechts und die Grundsätze des Schadenersatzrechts in einem Zweistufenverfahren.
Schäden nach Ablauf einer Frist im Eigentümer-Eigentümer-Verhältnis - Eric Becker
Eine häufig anzutreffende Fragestellung vor der Reform des Schuldrechts im Jahr 2002 war, ob es möglich war, das Eigentum durch die Festsetzung einer Schadenersatzfrist für die Nichterfüllung der Forderung in analoger Weise in der damaligen 283 BGB zu übertragen. Diese antwortet Eric Becker nun unter dem neuen Zeichen der späteren Norm 281 BGB. Hierfür beleuchtet er den rechtlich-historischen Hintergrund und erarbeitet dann einen Slogan, der entgegen den früheren Anfängen in Gerichtsbarkeit und wissenschaftlicher Literatur auf eine weitgehende Vereinheitlichung der Schadenersatzleistung im allgemeinen Leistungsstörungsrecht und Eigentümerverhältnis zielt.
Werklieferungsvertrag - Garantie und Vergütung
Die Art des von den Vertragsparteien festgelegten Werks wird durch die Interpretation des Werkvertrages festgelegt. Die vereinbarte Qualität umfasst alle Merkmale der Arbeit, die nach Übereinkunft der Vertragsparteien den vertragsgemäßen Geschäftserfolg bewirken sollen. Maßgeblich für den vertraglichen Leistungserfolg ist nicht nur die Art der zu erbringenden Leistung oder Ausführung, sondern auch die Aufgabe, die das Bauwerk nach dem Wunsch der Beteiligten auszufüllen hat.
Daher hat der BGH eine Qualitätsabweichung und damit einen Materialfehler akzeptiert, wenn der mit dem Auftrag angestrebte Verwendungszweck eines Werks nicht verwirklicht wird und das Bauwerk seine vertraglich festgelegte oder übernommene Aufgabe nicht erfüllen kann (BGH 29.09. 2011 - VII ZR 87/11, BGH 08.11. 2007 - VII ZR 183/05).
Die Einhaltung der allgemeingültigen technischen Regelwerke ist als Mindestnorm zu betrachten, es sei denn, es wurde eine andere Norm festgelegt (BGH 10.07. 2014 - VII ZR 55/13). sie ist nicht geeignet für den vertragsgemäßen oder, wenn diese nicht vorhanden ist, für den normalen Einsatz. Wird die Funktionsfähigkeit für die vertragsgemäße oder normale Nutzung zugesichert und kann dieser durch die vertragsgemäße Ausführung bzw. Art der Ausführung oder die anerkannte Technologie nicht erreicht werden, so hat der Auftragnehmer die zugesicherte Funktionsfähigkeit zu schulden.
Als Sachmängel gilt wie im Kaufvertragsgesetz nach den Rechtsvorschriften des 633 Abs. 2 S. 2 BGB auch die Anfertigung eines anderen Werks als des beauftragten Werks (Aliud) oder die Anfertigung des Werks in zu kleiner Stückzahl. Dritten gegenüber dem Kunden mehr als die im Auftrag angenommenen Rechte durchsetzen.
Maßgeblich für die Feststellung, ob ein Werkstück fehlerhaft ist, ist der Stand des Werkstücks zum Abnahmetermin nach einer Annahme (BGH 25.02. 2016 - VII ZR 210/13). Der dem Kunden im Falle der Fehlerhaftigkeit des Liefergegenstandes zustehende grundlegende Gewährleistungsanspruch ist in § 634 BGB aufgeführt. Es ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Forderungen zugleich durchsetzbar sind: Es können nicht alle Forderungen durchgesetzt werden::
Der Kunde hat zunächst seinen Erfüllungsanspruch zu erheben; nur wenn dieser nicht eingehalten wird, kann der Kunde die übrigen Gewährleistungsansprüche zeitgleich oder individuell durchsetzen. Nach § 637 BGB hat der Kunde das Recht, die Mängel selbst zu beseitigen. Vorraussetzung ist, dass die vom Auftraggeber gestellte Nachfrist für die Erfüllung vergeblich verstrichen ist und der Auftragnehmer die Erfüllung der Leistung wegen der unverhältnismäßig hohen Aufwendungen nicht zu vertreten hat.
Darüber hinaus hat der Kunde einen gesetzlichen Vorleistungsanspruch auf die zur Beseitigung des Mangels notwendigen Auslagen. Ausnahmsweise kann der Kunde dann auch schon vor Annahme der Werksleistung auf die Gewährleistungsrechte zurÃ?ckgreifen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Hersteller sein Produkt als fertig gestellt betrachtet und geliefert hat, der Auftraggeber aber die Annahme aufgrund von Fehlern ablehnt und der Hersteller die (weitere) Nachbesserung erneut ablehnt.
Voraussetzung für die Herabsetzung ist § 638 BGB: Dem Unternehmen hat der Kunde eine angemessene Leistungsfrist eingeräumt. Dieser Zeitraum ist verstrichen. Hat der Kunde oder der Auftragnehmer den Auftrag von mehr als einer Seite erteilt, so kann die Herabsetzung nur von allen zusammen nach § 638 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden.
Für den Widerruf des Werkvertrages gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 323, 636 BGB: Dem Unternehmen hat der Kunde eine angemessene Leistungsfrist eingeräumt. Der Auftragnehmer lehnt die Nacherfüllung aufgrund unverhältnismäßig hoher Aufwendungen oder aus sonstigen (auch ungerechtfertigten) Grund ab, die Nacherfüllung schlägt fehl, die Nacherfüllung ist für den Auftraggeber nicht zumutbar, es bestehen spezielle Gründe, die einen unverzüglichen Widerruf berechtigen.
Nach § 634 BGB kann der Kunde neben dem Vertragsrücktritt oder der Herabsetzung des Kaufpreises Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Die Werkvergütung wird jedoch nach einer Verfügung des BGH (BGH 10.10. 2002 - VII ZR 315/01) trotz begründeter Annahmeverweigerung geschuldet, wenn der Kunde nicht mehr Leistungen, sondern nur noch Schadenersatz oder Minderungen wegen der fehlerhaften Leistungen verlang.
Verheimlicht der Auftragnehmer den Fehler böswillig, so hat dies Folgen für die Verjährungsfrist des Werkvertrages. Gemäß BGH 08.03.2012 - VII ZR 116/10 "verschweigt ein Entrepreneur einen offen zu legenden Fehler böswillig, wenn er ihn zum Zeitpunkt der Annahme kennt, ihn aber immer noch nicht aufdeckt. Für die Feststellung des Fehlers genügt es, dass der Auftragnehmer die Durchführung der vertragswidrigen Leistung, die die Ursache des Fehlers ist, anerkennt.
"In dem der Verfügung zugrundeliegenden Falle hat der Auftragnehmer es versäumt, eine Untersuchung des Untergrundes durchzuführen. Eine wesentliche Wertminderung besteht, wenn nach Behebung des Mangels dessen Nutzbarkeit beeinträchtigt wird, weil die maßgebliche Öffentlichkeit weniger auf die Beschaffenheit des Bauwerks vertraut als auf die Durchführung des Vertrages. "Eine gute Anwaltsplattform sollte soviele Anwälte wie möglich auflisten und eine Direktsuche nach einem spezialisierten Anwalt in der Region erlauben.