Zustellung Kündigung Arbeitsrecht

Kündigung des Arbeitsrechts

Zugleich können auch Fachanwälte für Arbeitsrecht hinzugezogen werden. Dies ist nicht der Fall bei der Zustellung mittels Postzustellschein. Ein Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer selbstverständlich kündigen. Rechtsanwälte KERNER Fachanwälte für Arbeitsrecht. Lehrlinge / Sofortige Ablehnung / Kurierdienst.

Kündigungsfrist: Welche Zeit ist ausschlaggebend?

Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn sie der Gegenpartei angekündigt wurde oder mindestens "in ihren Einflussbereich gekommen ist". Für die Wirksamkeit der Kündigung der Postzustellung ist entgegen der landläufigen Ansicht nicht das Datum der Absendung des Stempels entscheidend, sondern das Datum, an dem der Adressat davon erfährt oder hätte erfahren können.

Die Gefahr von Verspätungen bei der Zustellung der Post geht zu Lasten des Kündigers. Die Kündigung eines Arbeitgebers erfolgt am Montagabend des Monats Februar durch eingeschriebenen Brief eines Arbeitnehmers. Die Frist beträgt zwei Monate. Wenn der Postbeamte den eingeschriebenen Brief am Freitag, den 27. Juni, übergeben will, verweigert der Mitarbeiter die Annahme. Und sie fürchtet, dass es die Entlassung sein könnte.

Diese Ablehnung ist für den Mitarbeiter nutzlos, aber der Brief ist immer noch als zugegangen anzusehen. Der Arbeitsvertrag läuft am Ende des Jahres aus. Die Ablehnung der Annahme dient nicht ihrem Zweck: Eine ausdrücklich verweigerte Annahme ist als Zugang anzusehen. Der Mitarbeiter ist am Samstag, den 28. Juni, nicht zu Haus. Danach wird der eingeschriebene Brief ab dem 27. Juni bei der Schweizerischen Bundespost abholbereit sein.

Der Mitarbeiter sammelt den eingeschriebenen Brief nicht ein, weil er fürchtet, dass es die Kündigung sein könnte. Der Brief wird dann als am 28. Juni zugegangen betrachtet, wenn der Mitarbeiter die Möglichkeit hatte, den Brief entgegenzunehmen. Ist ein eingeschriebenes Kündigungsschreiben nicht zustellbar, so ist es beim Zusteller angekommen, wenn es gemäß der Abholaufforderung bei der Post abholbereit ist.

Eine absichtliche Nichtannahme der Sendung hat keinen Erfolg: Die Stornierung wird in der Regel am ersten Tag der Abholung als erfolgt angesehen. Der Mitarbeiter ist am Freitag, dem 28. Juni, nicht zu Haus und geht am selben Tag für einige Tage in Urlaub. Wenn sie am zweiten Tag zurückkehrt, wird sie den Brief abholen.

Der Brief ist erst dann als zugegangen anzusehen. Ende des Arbeitsverhältnisses ist der Stichtag für den Abschluss des Vertrages der Tag, der Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Tag 31. Oktober. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn der Mitarbeiter im Ausland abwesend ist. Die Kündigung kann in diesem Falle erst nach der Rückgabe des Mitarbeiters erfolgen und muss abgewartet werden. Ansonsten ist es möglich, die Stornierung an die Urlaubsadresse zu schicken.

Maßgeblich für die Wirkung der Kündigung ist der - etwaige - Meldetermin. Praxisbeispiel Kündigungsdienst Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2000 in einem Rechtsstreit geurteilt (4P.169/2000). Die Frage war, ob die Kündigung als am Stichtag der Kündigung angesehen wurde, obwohl sie dem Arbeitnehmer erst nach dem Wochende am dritten Tag zugehen konnte.

Der Rücktritt sollte ab dem Stichtag beim Postamt um 10:00 Uhr abgeholt werden. Vieles hängt in diesem Falle von dieser Fragestellung ab, denn das zweite Betriebsjahr beginnt am 11. Dezember. Dies hätte bedeutet, dass die Frist nun zwei Monaten beträgt. Der Mitarbeiter war auch erkrankt. Die Kündigung im ersten Jahr der Zugehörigkeit war zulässig, da die Sperrzeit von 30 Tagen bereits abläuft.

Die Kündigung im zweiten Jahr wäre jedoch unwirksam gewesen, da eine neue Wartezeit von 90 Tagen eingetreten wäre. Ein erneuter Austritt wäre erst nach der Genesung des Mitarbeiters oder nach dem Ende der 90-tägigen Wartezeit und mit einer Frist von 2 Monate möglich gewesen. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Schluss, dass die Entscheidung des Kantonsgerichtes über den Eingang des Briefes am 31. Dezember nicht untragbar war.

Die Anstellung endet am Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. November. Kündigungsfristen werden oft gestritten. Die Annahme muss durch die Unterzeichnung des Mitarbeiters quittiert werden. Der Arbeitnehmer gibt keine Rechte ab. Lehnt die betroffene Partei die Kündigung ab, ist sie trotzdem wirksam.

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