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Warnung trotz Einhaltung der Lizenzbestimmungen von aboutpixel

"Bereits ein kleiner Fehler kann eine Warnung inklusive Entschädigung auslösen" ist unser Kredo. 2011 haben wir von der dortigen Photographin Petra B. die Rechte zur Nutzung des Bildes "Farbtanz" erlangt. Wir haben das Foto in einem Beitrag auf unserer Info-Basis und auf Wunsch des im Abdruck genannten Fotografen aufgenommen.

Wenn dann im September 2016 der Jurist Sascha Sch. Im Namen der Photographin Petra B., die eine Verwarnung aussprach, nahmen wir an, dass es sich um einen Unfall handelte. Die Rechtsanwältin hatte ja einen Screenshots unseres Abdrucks beigelegt, in dem der Bildname und der Fotograf notiert waren - ganz so, wie es die Lizenzbestimmungen verlangt hatten.

Background: Die aboutpixel. de Lizenzbedingungen legen fest, dass der Autor des Fotos entweder unmittelbar auf dem Foto oder im Aufdruck benannt werden muss. Photographen, die auf einer Handelsplattform vertreiben, erklären sich mit diesen Konditionen einverstanden, wenn sie ihr Bildmaterial auf dem Internetportal bereitstellen. Bei einem kleinen Goglen kann man rasch feststellen, dass Anwalt Sascha Sch. Ursprünglich war es seine Spezialität.

Im 25-seitigen Brief an uns verlangte er, dass wir eine Unterlassungsverpflichtung erklären und 1.171,44 EUR zahlen. Dieser Anspruch besteht aus 600 EUR Schadensersatz für den Fotografen und 571,44 EUR Anwaltskosten. Nachdem wir alle Lizenzbestimmungen des aboutpixel.de Bilderportals eingehalten und die Rechte zur Nutzung des Bildes rechtlich gesichert hatten, haben wir uns entschlossen, gegen die Verwarnung gerichtlich zu vorgehen.

Kleine Anmerkung: Im Falle einer Verwarnung sollte immer ein Anwalt / eine Berufshaftung miteinbezogen werden. Nachdem wir nach langer Zeit des Hin und Her - inzwischen hatten wir eine Widerklage gegen die Verwarnung eingereicht - im Oktober 2017 endlich vor dem LG München gehört. Bisher hatte Anwalt Sascha Sch. die Anhörung wegen Terminschwierigkeiten mehrmals verschoben.

Tatsächlich wurde auch die Photographin Petra B. zur Anhörung eingeladen, aber sie ist nicht erschienen. Bei der Anhörung erklärte unser Anwalt, dass wir nicht nur das Foto - oder das Recht zur Nutzung - auf aboutpixel.de vollständig rechtmäßig erwarben, sondern auch den Fotografen mit dem Link in unserem Aufdruck nannten.

Die Rechtsanwältin Sch. argumentierte jedoch, dass das Urheberrechtsgesetz vorsieht, dass es möglich sein muss, den Urheber des Werkes zu identifizieren. Vereinfacht gesagt, muss deutlich sein, welcher Copyright-Vermerk zu welchem Foto auf der Website gehört. Gerade hier besteht das Problem: Wir haben uns an die Lizenzbestimmungen des Bildportals gebunden und den Fotografen nicht auf dem Foto, sondern im Abdruck der Seiten benannt.

Übrigens, die Photographin muss diese Lizenzbestimmungen zur Kenntnis genommen haben, als sie ihre Fotos dort zum Kauf angeboten hat. Jetzt stellte sich die Fragen, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von aboutpixel.de dem Copyright genügen oder nicht. Die Richterin empfiehlt, dass wir uns mit dem Anwalt des Gegners einvernehmlich einigen.

Wenn man den Vorgang zu Ende denken würde, würde das heißen, dass Bildanwender, die mit diesen Portal-Nutzungsrechten erwirbt, dennoch noch einen Anwalt zur Verwarnung einsetzen müßten, um so gut wie möglich vor einer Verwarnung bewahrt zu werden. Nicht, weil wir der Ansicht sind, dass die Bezahlung berechtigt ist, sondern weil unser geschäftsführender Gesellschafter kein gutes Zeugnis für Herrn Anwalt Sascha Sch. ablegen wollte.

Background: In der Zwischenzeit könnte der Anwalt dies für seine eigenen Ziele genutzt haben, um in weiteren Warnungen von Petra B. die Nutzer von aboutpixel zu "drücken". Dies wäre der Fall gewesen, bis eine Anhörung vor einem Oberlandesgericht hätte erfolgen können. Außerdem wurde der Rechtsstreit so konzipiert, dass es aus wirtschaftlicher Sicht für den Anwalt wahrscheinlich nicht sehr interessant ist, weitere ähnliche Schritte einzuleiten, und natürlich musste keine Abmahnung erstattet werden.

Schliesslich hat uns der Ausgleich 250 EUR Schadensersatz für den Fotografen, 300 EUR für den Gegenanwalt und die Pflicht, das Foto von unserer Seite zu machen und nicht mehr zu nutzen, gekostet. Hinzu kam die Abrechnung für unseren eigenen Anwalt von fast 1.800 EUR. In unserem Beispiel wird deutlich: Auch wenn Bildmaterial von amtlichen Portalen erworben wird und die Lizenzbestimmungen eingehalten werden, ist eine Verwarnung - auch wenn dies zunächst unsinnig klingen mag - nicht auszuschließen.

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