Abmahnung Verspätung 5 Minuten

Warnung Verspätung 5 Minuten

Sie haben erst um 8:45 Uhr mit 75 Minuten Verspätung angefangen. Sie erscheinen entweder zu spät bei der Arbeit oder sie gehen zu früh in das Ende des Arbeitstages. Immer wieder kommt sogar die Verschuldung zu spät (Landesarbeitsgericht Köln, Az. 5 Sa 746/08). die Häufigkeit der Unpünktlichkeit sowie die Dauer der Verzögerung.

Verspätungen können auch für die Mitarbeiter teuer werden.

Abbruch wegen 5 Minuten Verspätung?

Am Morgen verpassen Sie den Reisebus oder kommen zu spät nach dem Mittagessen. Können Verzögerungen von einigen Minuten am Arbeitsort unmittelbar zur Entlassung von Mitarbeitern geführt werden? Wo ist die Beendigung durch den Auftraggeber begründet? Schon wenige Minuten Verspätung können eine Entlassung begründen, wenn der Arbeitnehmer sich solche "Unannehmlichkeiten" bereits wieder erkauft hat.

Dies kann eine außerordentliche Beendigung des Vertrages begründen. Allerdings genügte im konkreten Fall eine leichte Pausenzeitüberschreitung (3 Minuten) nicht. Die Entlassung des Arbeitsgebers wurde vom LAG Rheinland-Pfalz für ungültig erklärt (Aktenzeichen 4 Sat 147/15). Zur Rechtfertigung einer Entlassung sollte man sich als Unternehmer an den nachfolgenden Leitlinien orientieren: Kommt es zu einer ersten, eindeutigen Verzögerung um wenige Minuten, ohne dass weitere Straftaten durch den Mitarbeiter bestehen, ist gegebenenfalls eine Abmahnung, nicht aber eine Entlassung berechtigt.

Im Falle häufiger Verzögerungen, die bereits mehrmals gerügt wurden, kann eine außerordentliche Beendigung auch dann rechtfertigt sein, wenn der Mitarbeiter innerhalb weniger Minuten verspätet am Arbeitsort eintrifft. Im konkreten Fall, den die LAG zu bewerten hatte, war es ein Schlüsseldienst, der seit 16 Jahren in einem Unternehmen tätig war. Die Schlosserin hat in den Jahren 2005 bis 2007 drei Verwarnungen erhalten.

Im Jahr 2014 hatte sich der Mitarbeiter jedoch korrekt und rechtzeitig benommen. Im Zwischenbericht, den er zu Beginn des Jahres 2014 erhielt, wurde er als "immer verlässlich und gewissenhaft" bezeichne. Der Schlüsseldienst kam jedoch im Jänner 2014 drei Tage zu später Stunde um 19, 26 und 56 Minuten, für die er im gleichen Zeitraum eine schriftliche und im Feber 2014 eine mündliche Verwarnung erhielt.

Nach sieben Monaten, im Monat September 2014, kam er nach der Unterbrechung drei Minuten zu später Anreise. Er wurde dann vom Dienstherrn ohne Vorankündigung und alternativ rechtzeitig entlassen. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Unternehmen, der Wartungsverpflichtungen und der bis 2014 nach den "alten" Warnungen völlig unbedenklichen Verhaltensweisen kam der Schlüsseldienst "wieder mit einem Blauauge davon.

"Wegen der lange Zeit hatte es seine Bedeutung als Vorläufer der Entlassung einbüßt. Zudem gab es aufgrund dieser wenigen Minuten Verspätung keine Betriebsunterbrechungen. Aufgrund des zweiten Irrtums im Jahr 2014 war unter den gegebenen Umständen noch keine anhaltende Ablehnung der Pünktlichkeitspflicht festzustellen. Die Arbeitgeberin hätte ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zumindest noch einmal daran erinnern müssen.

Ist unentschuldigte Abwesenheit eine außerordentliche Beendigung gerechtfertigt?

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