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Mietvertrag Kündigen durch Vermieter
Kündigung durch den VermieterIm Unterschied zum ABGB sind im MRG Bestimmungen zum Kündigungsschutz enthalten, die zugunsten des Pächters verbindlich sind, d.h. sie können nicht durch Vertrag ausgeklammert werden, es sei denn, eine vertragliche Klausel wäre für den Pächter vorteilhafter.
Das Kündigungsschutzrecht des MRG gilt daher nur, wenn das MRG auf den jeweiligen Mietvertrag angewendet wird. Der Geltungsbereich des MRG umfasst zum Beispiel nicht: Im Geltungsbereich des ABGB gibt es weitgehende vertragliche Freiheit in Sachen Mieten. Der unbefristete Mietvertrag kann daher unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen oder vertraglich festgelegten Kündigungsfristen gekündigt werden.
Temporäre Mietverhältnisse werden in der Regel mit der Zeit beendet. Ein vorzeitiger Rücktritt durch den Vermieter ist nur möglich, wenn der Vermieter die Mietwohnung zu einem erheblichen Nachteil nutzt oder der Mietzins in Verzug ist. Bei einem befristeten Mietvertrag läuft dieser mit dem Ende der Laufzeit aus. Die MRG schreibt jedoch vor, dass der Mietvertrag für einen Zeitraum von mind. 3 Jahren geschlossen werden muss - sowohl zum Zeitpunkt des Erstabschlusses als auch bei jeder Vertragserneuerung.
Eine Ausnahmeregelung sieht 29 MRG für den Vermieter vor: Nach einem Jahr kann der Vermieter den Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Ein vorzeitiger Rücktritt des Vermieters ist auch im Gebiet der MRG nur möglich, wenn der Vermieter die Mietwohnung zu einem erheblichen Nachteil nutzt oder im Falle eines qualifizierten Mietrückstandes.
Bei unbefristeten Mietverträgen kann dieser vom Vermieter nur bei Vorliegen eines der im Recht angeführten wesentlichen Grundes beendet werden: Trotz Erinnerung zahlt der Pächter die Miete nicht. Die im Rahmen der Miete vereinbarten Leistungen lehnt der Leasingnehmer ab. Durch den Leasingnehmer wird die Nutzung des Mietobjekts wesentlich nachteilig oder grob unterlassen.
Ein nicht unerheblicher Verstoß des Mieters gegen den Vermieter oder Mitbewohner. Die Mieterin zeigt gegenüber den Bewohnern ein leichtsinniges oder stark beleidigendes Benehmen. Die Mieterin hat das Mietobjekt vollständig übergeben und braucht es anscheinend in nächster Zeit nicht selbst. Die Mieterin stirbt und die Einreiseberechtigten haben keinen dringenden Bedarf an Wohnraum.
Das Appartement wird nicht zur Deckung eines akuten Wohnbedarfs genutzt, es sei denn, der Bewohner ist aus professionellen GrÃ?nden nicht da. Das gemietete Objekt wird nicht für die vertraglich vereinbarten oder vergleichbaren Geschäftsaktivitäten genutzt, es sei denn, der/die MieterIn ist aufgrund von Urlaub, Erkrankung oder Kuraufenthalten nur temporär ausfallen.
Da der Vermieter die Immobilie für seinen Lebensunterhalt zwingend braucht, würde er durch die Einhaltung des Mietvertrags mit dem Vermieter einen übermäßigen Schaden erleiden (Eigennutzung). Die Vermieterin braucht das Mietobjekt für sich selbst oder für Angehörige und wird dem Leasingnehmer einen Ersatzmieter bereitstellen. Das Mietobjekt wird aus verkehrstechnischen Erwägungen, zur Sanierung, zur Erhöhung der Zahl der für die Behebung oder Linderung einer quantitativ bedingten Wohnungsnachfrage oder eines qualitativ bedingten Wohnungsmangels in der Umgebung oder aus anderen im Allgemeininteresse liegenden Erwägungen abgebrochen oder rekonstruiert und dem Vermieter als Ersatzmieter zur Verfügung gestellt.
Bei einem Appartement der Klasse D lehnt der Bewohner eine Nachbesserung ab. Der Erhalt der Immobilie durch Mieterträge ist weder jetzt noch in Zukunft möglich und es wird für den Vermieter Ersatzbeschaffung betrieben. Dazu braucht der Vermieter das Mietobjekt, das bereits vor der Beendigung für die Aufnahme von Arbeitnehmern oder anderen Mitarbeitern des eigenen Unternehmens vorgesehen war, dringlich.
ein im Mietvertrag hinterlegter Grund für die Kündigung vorliegt. Besteht jedoch einer der oben angeführten wesentlichen Umstände, kann der Mietvertrag nur beim sachlich zuständigem Amtsgericht aufkündigt werden. Wegen des unklaren Österreichischen Mietrechtes wird empfohlen, das Rücktrittsrecht des Mieters in jedem einzelnen Fall eingehend zu überprüfen.
Hier kann Ihnen ein Mietrechtsanwalt behilflich sein, um nachteilige Folgen zu verhindern, z.B. wenn Ihre Immobilie gekündigt wird oder das Amtsgericht Sie auffordert, sie zu räumen.