107 Tkg

Das sind 107 kg

2006 wurde das Telekommunikationsgesetz (TKG § 107) verschärft. Erneut § 107 TKG 2003: Papierwerbung benachteiligt? Bei der Schaffung des § 107 TKG 2003 hat der Gesetzgeber über die Zulässigkeit der Eigenanwendung entschieden. Standards: §§ 5 ff ECG, § 107 TKG, § 864a ABGB. Es besteht ein Opt-out-System nach § 107 TKG.

RIS-Informationsangebot - Störung

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107 TKG Nachrichtenübermittlungssysteme with intermediate storage

Ein Dienstanbieter darf Mitteilungsinhalte, namentlich Sprach-, Ton-, Text- und Bildmitteilungen von Abonnenten, im Zuge eines darauf ausgerichteten Dienstangebots bei Dienstleistungen, deren Durchführung zwischengespeichert werden muss, unter den nachstehenden Bedingungen verarbeiten: 1.Die Weiterleitung der Mitteilungsinhalte erfolgen ausschließlich in Telekommunikationssystemen des puffernden Dienstanbieters, sofern diese nicht im Kundenauftrag oder durch die Aufnahme in Telekommunikationssysteme anderer Dienstprovider erfolgen.

Nur der/die TeilnehmerIn legt Inhalte, Geltungsbereich und Bearbeitungsart fest. Nur der/die TeilnehmerIn entscheidet, wer den Nachrichteninhalt betreten und abrufen darf (Zugangsberechtigung). Der Dienstanbieter kann den Abonnenten darüber informieren, dass Empfänger auf die Mitteilung zugreift. Der Dienstanbieter darf den Nachrichteninhalt nur gemäß dem mit dem Abonnenten abgeschlossenen Nutzungsvertrag löschen.

Die Dienstanbieterin hat die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Fehlübermittlungen und die unauthorisierte Weitergabe von Nachrichten-Inhalten innerhalb ihres Betriebes oder an Dritte auszuschließen. 2 Maßnahmen sind nur notwendig, wenn deren Ausgaben im Rahmen einer für den beabsichtigten Schutzziel geeigneten Verhältnis liegen. 3 Soweit dies im Sinne des beabsichtigten Schutzzweckes notwendig ist, müssen die Maßnahmen dem jeweils aktuellen Kenntnisstand angepasst werden.

1 107 tkg: rdb-rechtliche Datenbank

a) Die Einrichtungen des Öffentlichen Dienstes unterstützen die Fernmeldeämter und ihre Einrichtungen auf deren Verlangen bei der Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse im Geltungsbereich ihres Rechtsgebietes. Die Telekommunikationsbehörden setzen die Entscheidungen der Telekommunikationsbehörden selbst in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Verwaltungsvollzugsgesetzes durch, es sei denn, sie betreffen Geldleistungen.

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