Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung ist Raus
Warnung ist ausBR-Videos: Ist es möglich, dass ein Mitarbeiter immer die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Mitarbeiterakte verlangt?
Der folgende Rechtsstreit beruht auf einer Verfügung des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.07.2012. Die Fragestellung war, ob ein Mitarbeiter eine Abmahnung aus seiner Belegschaftsakte verlangen kann. Auf welche Weise wurde die Warnung damals tatsächlich ausgesprochen? Wurde es illegal oder zu Recht gewährt? Lassen Sie mich Ihnen ein kleines Beispiel geben: Nehmen wir an, Sie sind Angestellte eines Unternehmens, Sie sind gegen 7 Uhr im Bad, die Arbeit beginnt um ca. 9.00 - 8.30 Uhr, und Sie stellen sich so hin, bürsten sich die Hände und fühlen sich ein wenig schwer, Ihre Blicke werden plötzlich schwärzlich und das Tageslicht ist für Sie fast aus, Sie sind machtlos, Kreislaufzusammenbruch, etc.
Sie können diesen Krankheitsbericht noch am gleichen Tag zu Ihrem Chef mitnehmen, sich nochmals dafür entschuldigen, Sie können nichts dafür, sondern nur wegen des positiven Tones, aber Sie hatten bereits gegen 10 Uhr eine Warnung erhalten, weil es ein zu ehrgeiziger Personalchef war, der seinen Brief schlichtweg verfassen wollte.
Dieser Warnhinweis steht in Ihrer Akte, ist natürlich illegal, denn wenn Sie erkrankt sind oder im Krankheitsfall sind, können Sie natürlich nicht gewarnt werden, Sie können nichts dafür. Sollten Sie eine solche, d.h. eine unrechtmäßig ausgesprochene Warnung feststellen, können Sie diese stets zurückverlangen. Was, wenn eine Warnung zu Recht ausgesprochen wurde?
Kannst du sie dann jederzeit aus der Personalkartei ausfragen? "Dann kommst du zu spät zum Arbeiten, ohne dich auszuloggen, ohne dass du uns etwas zu viel Zeit gibst, oder was auch immer, und jetzt bekommst du eine späte Verwarnung. Dieser Warnhinweis ist natürlich zu Recht ausgesprochen worden. Nun kommt der entscheidende Punkt: Sie stellen nun eine Warnung fest, die einmal zu Recht ausgesprochen wurde, die aber zum Beispiel jetzt schon vor 7 Jahren ist und nun stellen Sie sich die Frage: Können Sie diese Warnung aus der Personalkartei verlangen?
In der Arbeitsgesetzgebung gibt es einen Grundsatz: eine Verwarnung verfällt mindestens einmal, aber sie verjährt nicht. Kommt man mit dem selben Verdacht zu später, kommt man ohne Entschuldigung wieder zu später, aber 7 Jahre danach war das der Fall, dann hat die Warnung keine Auswirkung mehr, man konnte sie nicht mehr aufheben, man müßte wieder gewarnt werden.
Doch muss die Warnung vor 7 Jahren aufgehoben werden? Nun fragt man sich: "Warum, das ist verfallen, warum kann das nicht sein? "BAG: "Wenn diese Abmahnung noch eine Aussagekraft für das künftige Beschäftigungsverhältnis haben kann, als Nachweispflicht, z.B. für einen Zwischenbericht, für eine Beförderungsleistung, für eine Überstellung, für eine Leistungsbeurteilung, für den Fall der Notwendigkeit eines späten Kündigungsschutzverfahrens, dann verbleibt diese bereits verfallene Abmahnung in der Belegschaftsakte, aber aus der Nachweispflicht.