Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Mietrecht Widerspruch
Vorsicht MietrechtseinwandWarnung im Mietrecht?
Durch den Mietvertrag gehen Eigentümer und Pächter Rechte und Verpflichtungen ein. Die Vermieterin überlässt die Ferienwohnung zur Benutzung, die Hauptverpflichtung des Vermieters ist die Mietgebühr. Von anderen Mietern wird der Eigentümer benachrichtigt, wenn der Bewohner durch Lärmbelästigung gestört wird, die Sicherheitsmaßnahmen nicht einhält, das Objekt aufräumt oder die Sorgfaltspflicht verletzt.
Die Vermieterin muss Heilmittel herstellen, um ein störungsfreies Zusammenwohnen im Hause wiederherzustellen. Die Vermieterin muss nun die Pflichtverletzungen überprüfen und bei festgestellten Pflichtverletzungen den Nutzer darauf hinweisen. Im Falle einer Serie von Kündigungserklärungen muss die Abmahnung vor einer solchen vorgebracht werden. Es soll dem Pächter die Natur der Pflichtverletzungen verdeutlichen und in Zukunft ein Vertragsverhalten des Pächters herbeiführen - also eine Mahnung auslösen.
Häufig erkennt der verwarnte Pächter keinen Anlass für eine Warnung in seinem Selbstverständnis. Seiner Ansicht nach ist die Warnung nicht berechtigt. Verfügt der Pächter über Rechtsbehelfe, um gegen eine seiner Ansicht nach unberechtigte Abmahnung zu vorgehen? Ist es möglich, vom Eigentümer die Entfernung der Verwarnung zu fordern oder eine Erklärung einzureichen, dass die Verwarnung unberechtigt ist?
Der BGH hatte sich mit dem Problem der Abmahnung im Mietrecht zu befassen. Die Mieterin bekam vom Hausherrn eine Verwarnung wegen zu lauter Fernseher. Im Falle einer weiteren Beanstandung kündigt der Hausherr die sofortige Aufhebung. Die Mieterin verklagt und fordert die Aufhebung der Verwarnung.
Dabei kann es unerheblich sein, ob die Abmahnung des Leasinggebers gerechtfertigt ist oder nicht. Die Aufhebung oder unterlassene Abmahnung kann der Leasingnehmer nicht fordern, da sich ein solcher Schaden nicht aus den Vorschriften des BGB ableiten läßt. Die ungerechtfertigte Abmahnung verletzt noch nicht die Rechte des Mieters.
Auch eine Beweisprojektion erhält der Vermieter nicht, da er den Nachweis für eine vorausgegangene Obliegenheitsschädigung mit Ablehnung durch den Pächter unwiderruflich beginnen muss. Das arbeitsrechtliche Recht auf Aufhebung einer unberechtigten Abmahnung ist auf das Mietrecht nicht anwendbar. Eine mietrechtliche Grundlage gibt es nicht.