Gesetzliche Schadensersatzansprüche

Rechtliche Schadensersatzansprüche

vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Was sind gesetzliche Verpflichtungen? Doch wie genau sind die gesetzlichen Regelungen zur Entschädigung? Ab wann erlischt der Anspruch und wie wird er geltend gemacht?

Übersicht über die GWB-Novelle - Teil 4: Schäden

Novelle des GWB ist es, die Geltendmachung von Schadenersatz nach Kartellverstößen zu fördern. Gemäß dem neuen 33a Abs. 2 GWB wird nun gesetzlich vermutet, dass ein Kartelleintritt einen Sachschaden erlitten hat. Diese widerlegbare Annahme ist auf die generelle Ermittlung des Schadensereignisses und der Kartellverstöße als Schadensursache beschränk.

Der Geschädigte bleibt nach wie vor dazu angehalten, seine eigene Besorgnis durch das Wettbewerbskartell zum Ausdruck zu bringen. Geschädigte können in Zukunft die Übergabe von Unterlagen einfordern. Die Klage ist gegen Kartellisten, angeschlossene Firmen und auch völlig unbetroffene Parteien gerichtet. Zukünftig wird es für die Veröffentlichung von Unterlagen ausreichen, dass eine kartellrechtliche Schadensersatzklage begründet wird. Wird die Übergabe im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes erreicht, kann auch die Feststellung des dringenden Bedarfs entfallen (§ 89b Abs. 5 GWB).

Erstmals wurde ein Antrag auf Beweis- und Informationsüberlassung zugunsten des Kartellteilnehmers, d.h. zur Abwehr des Schadensersatzanspruchs (§ 33g Abs. 2 GWB), gestellt. Inzwischen hat der Gesetzgeber eine Vermutungsregel getroffen, nach der zugunsten des indirekten Kunden davon ausgegangen wird, dass der Schadensersatz vom direkten Kunden an ihn weitergegeben wurde.

Allerdings ist die Annahme auf das "Ob" der Übertragung begrenzt. Kartellisten können sich jedoch nicht auf diese Annahme verlassen, um sich zu verteidigen. Aufgrund der bestehenden Rechtslage steigt das Risiko, dass die anderen Kartellmitglieder dem Rechtsstreit beitreten, merklich an. Die Streitwerte aller Hilfsparteien werden in Zukunft insgesamt auf den Betrag des Hauptsacheverfahrens begrenzt.

Gläubigerschutz, ausgenommen die gesamtschuldnerische Haftung: Kartellmitglieder sind generell solidarisch im Sinn der 830, 840 BGB für alle durch das Bundeskartell entstandenen Nachteile. Dem Kronzeugenantragsteller, auf den die Geldbuße vollumfänglich verzichtet wurde, obliegt nur die Zahlung einer Entschädigung an seine direkten und indirekten Zulieferer und Kunden, andere Verletzte müssen zunächst gegen die anderen am Wettbewerb beteiligten Parteien vorgehen, bevor der Kronzeugenantragsteller ebenfalls zur Zahlung einer Entschädigung an Sie herangezogen wird.

Kleine und mittelständische Betriebe, Ausnahme: Auch diese haften in gewissen Fällen nur gegenüber direkten und indirekten Anbietern und Kunden. Schlichtung: Der Kartellinhaber, der sich mit einem Verletzten im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens verständigt hat, wird von seiner Verantwortung gegenüber dem Verletzten in Höhe seines Schadensanteils freigestellt.

Durch die Veränderungen im GWB werden voraussichtlich wesentlich mehr Schadenersatzklagen in Deutschland entstehen. Zukünftig werden die Antragsteller vor allem von der verlängerten Verjährungsfrist und dem leichteren Zugriff auf Beweismittel begünstigt. Vor allem die Schaffung eines Rechtes auf Akteneinsicht stellt eine wesentliche Veränderung des Gesetzes dar. Inwieweit sich diese Option in der Praxis als sinnvoll erweist und zu einer merklichen Entlastung des Geschädigten führt, muss sich erst noch zeigen, da der beanspruchte Kartellinhaber über mehrere Optionen zur Verzögerung der Rückgabe verfügt.

Das könnte vor allem im Hinblick auf den Inhalt und die Höhe der Veröffentlichung oder die Geheimhaltung der zu veröffentlichenden Daten sein. Novellierungsgesetz zur neunten Novellierung des GWB wurde am 08. 06. 2017 im BGBl. Nr. 33, 8. 06. 2017, S. 1416 publiziert. Bis auf wenige Ausnahmefälle trat die geänderte Regelung am 9. Juli 2017 in Kraft. 2.

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