Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Kündigung wegen Verhalten
Abbruch durch VerhaltenEntlassung von Mitarbeitern wegen des Verhaltens des Ehegatten?
Eine Kündigung eines Arbeitnehmers ist nicht leicht möglich, wenn ein Dritter - wie der Gesellschafter - den Vorgesetzten oder den Auftraggeber beschimpft oder angedroht hat. In dem zugrunde liegenden Falle arbeitete ein Mitarbeiter als Altenpfleger. Der Mitarbeiter wurde nach dem Telefonat ohne Vorwarnung entlassen.
Die Arbeitgeberin rechtfertigte dies damit, dass der Mann den Teamleiter beschimpft haben soll. Außerdem soll er folgende Aussage gemacht haben: "Ich werde dem Fé ins Gesicht schlagen. "Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde vom Landarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 5. April 2013 (Az. 10 Sa 2339/12) entsprechend der bisherigen Rechtsprechung für unzulässig erklärt.
Der Angeklagte kann nur dann ein Grund zur Kündigung im Sinn von 1 kg sein, wenn er seine Verpflichtungen aus dem Anstellungsvertrag nicht einhält. Außerdem muss der Dienstgeber den Dienstnehmer in der Regel vor der Entlassung warnen. Das ist ohnehin der Fall, wenn - wie hier - nicht von Anfang an auszuschließen ist, dass sich der Mitarbeiter dann vertragsgemäß verhalten und z.B. das Telefongespräch beenden wird.
Ein Abmahnschreiben ist nur dann überflüssig, wenn der Mitarbeiter ein schwerwiegendes Verschulden hat. Dies kann jedoch in der Regel nicht im Verhalten eines Dritten angenommen werden. Auch wenn eine Verwarnung überflüssig gewesen wäre, wäre die Entlassung des Mitarbeiters hier illegal gewesen. Nach Auffassung des Gerichts resultiert dies aus der Notwendigkeit, die Zinsen im Kündigungsfall abzuwägen.
Letzterer hatte den bereits veröffentlichten Arbeitszeitplan sowohl im Monat Mai als auch im Monat Mai - ohne vorherige Absprache - geändert. Was besonders schwerwiegend war, war, dass eines dieser Wochenende unmittelbar vor dem Ausflug war. Die Mitarbeiter dürfen unter keinen Umständen ihren Auftraggeber beschimpfen oder gar gefährden.
Andernfalls müssen sie mit einer Kündigung ohne Vorankündigung rechnen. 2. Andererseits können Mitarbeiter in der Regel nicht für Aussagen Dritter, wie z.B. des Ehepartners, haftbar gemacht werden.