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Wann kann man Schadensersatz Verlangen
Ab wann können Sie Schadensersatz verlangen?Ab wann kann ich Schadensersatz vom Eigentümer verlangen?
Beim Mieten einer Ferienwohnung ist der Vermietungsvertrag ein gegenseitiger schuldrechtlicher Rahmenvertrag. Als Hauptverpflichtung hat der Eigentümer die Ferienwohnung zur Verfuegung zu stellen und als Hauptverpflichtung die vereinbarten Mieten zu uebernehmen. Kommt der/die VermieterIn seiner/ihrer Hauptverpflichtung nicht nach und liefert nur eine defekte Mietwohnung, so kann der/die MieterIn Schadensersatzansprüche gegen den/die VermieterIn geltend machen.
Für einen Schadenersatzanspruch des Vermieters müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Es muss ein Sach- oder Rechtsfehler in der gemieteten Wohnung sein. Sachmängel bestehen immer dann, wenn die Qualität nicht der vereinbarten entspricht oder wenn ein Fehler die vertragsgemäße Verwendung unterlässt. Rechtsmängel bestehen dagegen, wenn der Mietgegenstand mit Rechten Dritter behaftet ist.
Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Ferienwohnung bereits an einen Dritten verpachtet wurde. Sie kann bereits bei Vertragsabschluss vorhanden sein, kann aber auch erst später auftauchen. Liegt der Fehler bereits bei Vertragsabschluss vor, so ist das Fehlverhalten des Leasinggebers nicht zwingend erforderlich. So auch, wenn der Hauswirt nichts für den Schaden tun kann, macht er sich schadenersatzpflichtig.
Damit soll sichergestellt werden, dass sich der Pächter stets auf die Mängelfreiheit der Ware berufen kann. Tritt der Fehler jedoch nur während der Mietdauer auf, so haftet der Leasinggeber nur dann für Schäden, wenn er den Fehler zu verantworten hat. Denn die Mietwohnung befindet sich in der Regel nach Vertragsabschluss im Eigentum des Vermieters und ist somit im Einflussbereich des Vermieters und kann auch für einen Defekt verantwortlich sein.
Zeigt der Leasingnehmer dem Leasinggeber den Fehler nicht an und behebt er ihn selbst, so ist ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen, wenn der Verzugsschaden entstanden ist. Der dem Leasingnehmer dadurch entstehende Nachteil, dass er den Fehler selbst behebt, ohne den Leasinggeber zuvor über den Fehler zu informieren, ist daher nicht erstattungsfähig.
Die Vermieterin muss die Möglichkeit haben, den Fehler selbst zu beheben. In der Folge kann der Pächter dann den durch die Verspätung des Mieters entstandenen Schadensersatz zur Mängelbeseitigung erstattet erhalten. Eine Beschädigung ist immer ein unwillkürliches Opfer von Eigentum. Es handelt sich um Beschädigungen, die der Pächter an einem anderen Objekt als dem Mietobjekt hat.
Beispiel: Schüler S vermietet eine Ferienwohnung. Durch die mangelhafte Struktur der Wohnungen bilden sich dort Schimmelpilze, die sich auch auf die Möblierung des S und seine gesundheitliche Situation auswirken. Das Mobiliar ist schimmlig und durch die Sporne wird S zu einer Pneumonie. Nach der Mängelrüge hat S nun die Gelegenheit, von seinem Mieter Ersatz für die beschädigte Einrichtung und seine Behandlungskosten zu verlangen, wenn der Mieter den Fehler nicht beseitig.
Hat sich der Pilz durch mangelhafte Gebäudesubstanz und nicht durch falsche Belüftung entwickelt, so ist auch der Hausherr für den Defekt verantwortlich und hat den entstandenen Defekt zu verantworten. Die Haftung des Leasinggebers auf Schadensersatz kann ausgeschlossen werden, wenn dem Leasingnehmer der Fehler zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt war oder wenn ihm der Fehler durch grobe Fahrlässigkeit vorenthalten wurde.
Damit ist der Pächter nicht mehr schützenswert und kann vom Verpächter nicht mehr entschädigt werden.