Wertgebühren nach Rvg

Werthonorare nach Rvg

Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Neuerungen nach dem RVG. Das Honorar ist von jedem Rechtsanwalt nach dem RVG anzustreben. a) Soweit nicht anders angegeben, gelten stets die gesetzlichen Honorare nach dem RVG. Die linke Spalte enthält eine RVG oder BRAGO und eine GKG-Wertgebühr. Die RVG kennt Wertgebühren und Rahmengebühren.

1 Grundsätze des Niederlassungsrechts / a) Ermittlung der Wertbeiträge à Deutsche Anwaltskanzlei Prämie x Recht

Der überwiegende Teil der Honorare basiert auf dem zugrundeliegenden Objektwert, dem Streitwert, dem Prozesswert oder dem Goodwill, weshalb sie auch als Value Fees bekannt sind. Alle Bezeichnungen für den Betrag bedeuten dasselbe, aber der Betrag wird in den jeweiligen Gesetzen anders beschrieben (siehe 2 Abs. 1 RVG, 3 Abs. 1 GKG, 3 Abs. 1 GKG, 3 Abs. 1 FamGKG, 3 Abs. 1 GNotKG).

Hinweis: Die jeweiligen Kostensätze verwenden verschiedene Namen für den Wert: Das RVG bezeichnet ihn als Objektwert. Die GKG bezeichnet es als strittigen Gegenwert. Sie wird vom FamilienGKG als verfahrenstechnischer Nutzen bezeichnet. Bei Notaren bezeichnet es die GKG als Geschäftswert. 1 ) Zunächst ist der Gegenstandswert zu ermitteln. Die Höhe der Vergütung ist jedoch nicht unmittelbar vom jeweiligen Honorar abhängig.

Es ist notwendig, die Gesetzgebung zu ermitteln, die zu einer Vergütung für das jeweilige Gebührenereignis führt. In der Regel sieht das Gesetz jedoch keine Gebühren in EUR, sondern einen Satz vor. Daraus kann eine vollständige Vergütung (= 1,0), aber auch eine erhöhte oder verminderte Vergütung (z.B. 1,3 oder 0,8) resultieren.

In Anlehnung an den Gegenwert und den Honorarsatz ergeben sich die konkreten Honorare in EUR nun aus der dem entsprechenden Kostenrecht beiliegenden Honorartabelle. Sie können aus dieser Übersicht die Höhe der gesamten Vergütung nach dem angegebenen Preis ("Wert bis (....) Euro") ablesen. Wird nicht die gesamte Vergütung berechnet, muss der in der Kalkulationstabelle angegebene Preis mit dem Honorarsatz multipliziert werden.

Das berechnete Honorar wird dann nach der handelsüblichen Rundungsregelung auf ganze Cents gerundet. Beispiel: Ein Anwalt bekommt eine Vergütung von 0,3 für einen Betrag von 1.000,00 EUR. Der dem RVG beigefügten Übersicht entnehmen wir eine vollständige Vergütung von 80,00 EUR in der Wertebene bis 1.000,00 EUR.

Nach dem RVG sind die Justizbehörden in der Regel in mehrere gebührenrechtliche Tätigkeitsfelder aufgeteilt, für den Anwalt können mehrere unterschiedliche Honorare anfallen, die selbstverständlich auch nach verschiedenen Honorarsätzen errechnet werden.

Beispielsweise bekommt ein Anwalt in einem Zivilverfahren in erster Instanz regelmässig 2,5 Honorare (1,3 Honorare nach Nr. 3100 VVV RVG und 1,2 Honorare nach Nr. 3104 RVVG). Dagegen gibt es nach dem GKG in der Regel nur eine einmalige Vergütung für einen Fall, z.B. für Zivilverfahren in erster Linie eine 3.0 Verfahrenshonorar nach Nr. 1210 SV GKG oder im Berufungsgericht eine 4.0 Verfahrenshonorar nach Nr. 1220 SV GKG.

Hinweis: Die Ermittlung der Wertvergütung erfolgt in vier Schritten: Im Strafverfahren richtet sich die Gerichtsgebühr nicht nach dem Betrag, sondern nach der gesetzlich anerkannten Vertragsstrafe (siehe Kostenaufstellung, vorläufige Erläuterung 3. 1 Abs. 1 GKG). Hinweis: Von der Strafhöhe hängen jedoch nur die Gerichtskosten ab, nicht die Kosten des Rechtsverteidigers nach dem RVG, die zum einen keine Wertgebühren, sondern Rahmenkosten sind und zum anderen wesentlich von dem jeweiligen Strafgericht und dem zuständigen Richter abhängen (Nrn. 4100 ff. vs. vvr. RVG).

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