Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung wegen Unerlaubter Verwertung Geschützter Werke
Warnung vor unbefugter Nutzung geschützter WerkeVorgehensweise bei einer Warnung vor unbefugter Nutzung geschützter Werke in Filesharing-Systemen
Derzeit haben Sony Music, Universum Film oder Constantin Film von der Münchener Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtanwälte gewarnt. Der mahnende Vertragspartner macht nur geltend, dass anderen Nutzern im Zuge eines rechtswidrigen Filesharing-Systems kopiergeschützte Film- und/oder Musikstücke über Ihre Internetverbindung zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurden. Es ist zweifelhaft, ob die andere Seite einen solchen Beweis erbringen kann.
Das von der Gegenpartei zitierte Protokoll über selbstbestimmte IP-Adressen ist daher nach einer Verfügung des Landgerichts Hamburg kein geeigneter Nachweis. Auch wenn sich der Verdacht als gerechtfertigt erweist, haben Sie als Verbindungsinhaber nach unserer Kenntnis in der Regel keine kriminellen Folgen und müssen nicht die von der Gegenpartei geforderten Beträge auszahlen.
die der Warnung beiliegende Abmahnung nicht zu unterlassen! Seien Sie nicht versucht, die von den Rechtsanwälten ausgearbeitete Abmahnung in der irreführenden Hoffnung zu machen, die Sache so rasch und leise vom Tisch zubringen. Dies schließt ein Anerkenntnis der Schuld ein, stellt eine eigenständige Schadenersatzverpflichtung dar und sichert vor allem nicht gegen spätere Mahnungen des jeweiligen Rechtsinhabers für andere Werke, an denen er die ausschließliche Nutzungsbefugnis besitzt.
Das sind alles Unken, die der ermahnte Verbindungsinhaber zur Erreichung des möglicherweise durchaus gerechtfertigten einstweiligen Rechtsschutzes nicht verschlucken muss. Statt dessen ist eine geänderte Unterlassungsverpflichtung vorzulegen. Um kostenintensive Gerichtsverfahren zu vermeiden, wird das Gericht vorsorglich und ohne Anerkenntnis einer rechtlichen Pflicht eine geänderte Abmahnung aussprechen, die nur den Anspruch auf Unterlassung ungeachtet des Verschuldens erhebt, ansonsten aber kein Schuldeingeständnis beinhaltet und keine Schadensersatzverpflichtung begründen und letztendlich gegen spätere Mahnungen des Rechteinhabers in Bezug auf andere Werke absichert.
Weitergehende Verwarnungen des Rechteinhabers sind ebenso wenig zu fürchten wie die richterliche Durchsetzung der Unterlassung durch die Gegenpartei. Der im Rechtsstreit kostspielige Anspruch auf Unterlassung ist nach Vorlage einer fachlich geänderten Abmahnung geregelt, so dass nur noch die von der anderen Partei mit der Abmahnung erhobenen Schadens- und Kostenerstattungsansprüche bestehen bleiben.