Abmahnwahn Dreipage

Warnwahn dreiseitig

Eine sehr informative Seite über Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen: http://abmahnwahn-dreipage.de. Aufgrund der aktuellen Situation (Reklamationsaktivität) im Warnwahn wurde das empfohlene Vorgehen einer gemahnten Person angepasst. Die Tatsache, dass Warnungen im Peer-to-Peer-Bereich eine beispiellose Aktualität genießen, ist jedem Filesharer bekannt. Ausführlich kommentiert wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg von Rechtsanwältin Sabine Gröne im Forum abmahnwahn-dreipage.

de. one: die schier grenzenlose Warnwut ein Ende gesetzt.

RA Gerd R. H. Gulden über die Siegesserie von Digital Protect vor der AG Frankfurt.

Wenn im Warnsystem etwas schief geht, stehen immer wieder die Anwälte im Vordergrund, in der Regel unbegründete Vorwürfe. Auch mussten wir eine zunehmende Zahl von Vergleiche oder Entscheidungen melden, bei denen für den Angeklagten in der Regel eine kosteneffiziente und risikominimierende Regelung ausfällt.

Zusätzlich zu den aktuellen Erfolgsgeschichten der Anwaltskanzlei Wilde-Beuger machte diese Woche eine Überschrift die Runde: Die DigiProtect GmbH hat vor der AG Frankfurt den Filesharing-Prozess verloren! Dabei ist die Initiativgruppe Abmahnnwahn-Dreipage der Ansicht, dass man nicht nur als kurze Botschaft an das Wissen Positives beurteilen sollte. Selbst wenn viele Menschen den vorsätzlichen Download ( 53 UrhG)/Upload ( 19a UrhG) nicht kennen und viele Jurisdiktionen hohe Ansprüche an die Prüf- und Überwachungspflichten eines Abonnenten im Hinblick auf die sogenannte Stöererhaftung haben.

SH: Hr. RA Gustav Becker. Ich gratuliere Ihnen zu dem guten Ergebnis, und das vor der AG Frankfurt. Wenn Ihr Klient zustimmt, können Sie natürlich den Fall von der Verwarnung bis zum Zeitpunkt der Anhörung kurz erläutern? Ich bin ein RA-Gulden: Im Jahr 2007 wurde unser Kunde von DigiProtect über die Anwaltskanzlei Cornmeier und Partner wegen des angeblich rechtswidrigen Hochladens eines Pornofilms gewarnt.

Ich bin ein RA-Gulden: Eine unangemessene Ausdehnung der Störung auf Dritte ist nicht zulässig. Ich bin ein RA-Gulden: Wir haben hier dargelegt, dass die Eigentümerschaft der Verbindung nicht zwangsläufig dazu führt, dass der Eigentümer einer Internetverbindung in jedem Falle haftbar gemacht werden kann und darf. Dabei haben wir deutlich gemacht, dass eine so genannte Stoererhaftung nur dann in Betracht kommt, wenn es bereits in der Vergangenheit Hinweise auf einen diesbezüglichen Verstoss gibt.

SH: Hr. RA Gustav Becker. Dieses Argument erscheint jedoch aus Sicht der Stoererhaftung als eine völlig neue Umkehrung. Handelt es sich bei diesem Ermessen um eine Einzelentscheidung oder hat es einen zukunftsweisenden Bezug zum Thema Störungshaftung? Ich bin ein RA-Gulden: Erstens: Wir wünschen uns, dass dies keine Einzelentscheidung bleiben wird, da das Gericht durchaus angemessen ist.

Jüngste Entscheidungen werden es den Warnfirmen in Zukunft wahrscheinlich weniger leicht machen, ihre Ansprüche vor Gericht zu durchsetzen. Jüngste Entscheidungen zugunsten der gemahnten Parteien belegen jedoch, dass auch die Mahnwirtschaft ein immer größeres Verfahrensrisiko zu verkraften hat, wie die Verfahren rund um die Ed Hardy-Warnungen belegen, bei denen wir auch gewonnen haben - zuletzt vor dem Landgericht Düsseldorf.

Obwohl es viele Lücken im Gesetz gibt, ist das System der deutschen Rechtsordnung eines der beispielhaftesten der Welt, da es im Unterschied zu den USA beispielsweise eine Einzelfallbetrachtung gibt, die zum gewünschten Ergebnis führt. Ich bin ein RA-Gulden: Sie scheinen befriedigt, unzufrieden oder wollen sogar das Ergebnis abstreiten? Ich bin ein RA-Gulden: Es sollte erwogen werden, Einspruch zu erheben, in der Erwartung, dass das Ergebnis eingeholt wird.

Allerdings konnte das in Frankfurt auch bekräftigt werden, was sehr wohl der Fall wäre, da die übergeordneten Behörden bereits in der Vergangenheit anerkannt haben, dass die Störeinrichtung nicht übermäßig verlängert werden darf. Nach Ansicht der Initiativgruppe Abmahnwahn-Dreipage geht die sogenannte Halzbandentscheidung (NJW 2009,1960 ff) aus dem Kartellrecht hervor und gehört auch dorthin.

Unglücklicherweise haben viele nur die Richtlinien und nicht das vollständige Fazit gelesen. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Ersten Zivilsenates beruht eine Störeinrichtung auf einem Rechtsgrund. Da es sich bei dem Copyright um ein uneingeschränktes Recht handelt, ist hier eine Haftung für Störungen erdenklich. Es geht nicht mehr um die Wahrung eines uneingeschränkten Rechtes, also nicht mehr um eine Störungshaftung, sondern um andere Zurechnungsgründe.

Mr. RA Bulden. Ich bin ein RA-Gulden: Wir haben also argumentiert, dass es nicht akzeptabel ist, dass der Besitzer einer Internetverbindung immer mit einem einzigen Fuß im Knast sitzt, nur weil er der Besitzer einer solchen Verbindung ist. Tritt hier Unachtsamkeit auf, z.B. weil der Kontoinhaber seine Zugriffsdaten liegen läßt, dann muss er auch dafür bürgen.

Bei einer Haftungserweiterung würde der Betreiber eines Internet-Zugangs der Risikohaftung unterliegen. Der Gerichtshof stellt beispielsweise fest, dass dies vergleichsweise wäre, wenn alle über eine bestimmte Telefonleitung geschlossenen Aufträge dem Halter der Telefonleitung zugerechnet werden könnten, unabhängig davon, ob er ein Telefonat geführt hat oder nicht. Ich bin ein RA-Gulden: In keinem Fall sollte eine frühere Kontaktnahme mit den Warnkanzleien zustandekommen.

SH: Hr. RA Gustav Becker. Wir bedanken uns für dieses Informationsgespräch, wünschen Ihnen viel Spaß und Kreativität im privaten und beruflichen Leben sowie in Ihrer Sozietät. Ich bin ein RA-Gulden:

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