13 Tmg

dreizehn Milligramm

TMG § 13 Pflichten des Diensteanbieters. Erklärung zum Datenschutz gemäß § 13 TMG. Neue Anforderungen des § 13 Abs. 7 TMG an gewerbliche Betreiber von Websites, Webshops, Webportalen oder Apps mit Zugang zu Online-Inhalten. Verpflichtung zum Schutz personenbezogener Daten gemäß §13 Abs.

1. 7 Satz 1 Nr. 2 lit. a TMG. a) SSL noch als sicher erkannt? 13 des am 25. Juli 2015 in Kraft getretenen Telemediengesetzes (TMG) wurde um einen neuen Absatz 7 ergänzt, der wie folgt lautet:.

13 TMG - Einzelner Standard

Der Dienstanbieter hat den Benutzer zu Anfang des Nutzungsprozesses zu informieren über über die Art, den Umfang und den Zweck der Erhebung und Nutzung sowie die Datenverwertung in Drittländern außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des EP und des Rats vom 24. Oktober 1995 zum Schutz von natürlicher Personen, die personenbezogene Daten verarbeiten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31), soweit diese nicht bereits übermittelt wurden.

Im Falle eines automatischen Vorgangs, der die Identifikation des Benutzers ermöglicht und die Erfassung oder Nutzung persönlicher Informationen vorsieht, muss der Benutzer zu Anfang dieses Vorgangs informiert werden. Die Inhalte der Informationen müssen dem Benutzer stets zur Verfügung stehen. Der Benutzer hat seine Zustimmung bewußt und deutlich gegeben, die Zustimmung wird gespeichert, der Benutzer kann die Zustimmung zu jeder Zeit mit der Wirkung von für für die Zukunft wieder widerrufen.

Der Dienstanbieter hat den Benutzer vor Erklärung auf das Recht gemäß Abs. ( "2 Nr. 4") der Zustimmungen zu weisen. Der Benutzer kann die Benutzung des Services zu jeder Zeit kündigen, und zwar unabhängig davon, ob die angefallenen persönlichen Informationen über, der Zugriffsverlauf oder die sonstige Benutzung sofort nach der Kündigung gelöscht oder blockiert wird, im Rahmen von Fällen des S.......der Benutzer kann telemediale Dienste gegen Kenntnis von Dritten nutzen geschützt,..... die persönlichen Informationen über können von demselben Benutzer separat genutzt werden,..........5..6. die Benutzerprofile nach  15 Abs.. 3 nicht mit Informationen zu nutzen, die das Kennwort zusammengeführt enthalten.

In diesem Fall muss der Benutzer über die Übertragung an einen anderen Dienstanbieter informiert werden. Die Diensteanbieterin muss die Verwendung von telemedialen Medien und deren Abrechnung in anonymisierter Form oder unter einem pseudonymen Namen zulassen, soweit dies aus technischer Sicht möglich und Zumutbarkeit ist. Diese Möglichkeit der Information ist der Benutzer über AuÃ?erdem hat der Dienstanbieter nach  34 des Datenschutzgesetzes dem Benutzer auf Anfrage Informationen Ã?ber seine Person in Form eines Pseudonyms zur VerfÃ?gung zu stellen.

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