Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Was muss ein Impressum Enthalten
Das muss ein Impressum enthaltenWas muss das Impressum einer Webseite enthalten?
In der seit 2005 in Österreich geltenden Mediengesetz-Novelle ist der Inhalt des Internetauftritts und (seitdem) auch des E-Mail-Newsletters präzise geregelt. Infolge dieser Änderung waren auch Webseiten und Newsletter explizit dem Mediengesetz unterworfen. Aus diesem Grund müssen die Informationen im Impressum näher erläutert werden oder es gibt eine allgemeine Auskunftspflicht.
Bereits damals (und in Zukunft) waren für alle Webseiten gemäß 5 des eCommerce-Gesetzes des Bundesdatenschutzgesetzes Impressumspflicht: Die Angaben im Impressum gelten für alle Webseiten: Bezeichnung, bei Unternehmen auch den Namen des/der Bevollmächtigten, Anschrift, Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse, ggf. Handelsregisternummer, Aufsichtsstelle, wenn die Aktivität einer amtlichen Überwachung unterliegt, Umsatzsteuernummer, für Gewerbe oder andere genehmigungspflichtige Aktivitäten die Rechtsgrundlage, auf deren Grundlage die Aktivität durchgeführt wird (dies umfasst alles von der Hotelordnung über behördliche Gewerbeordnung bis hin zu ärztlichen Bescheinigungen einschließlich Angaben darüber, wo sie erlangt wurde).
Bei E-Mail-Newslettern und "großen Websites", die "über die Vorstellung des eigenen Lebensbereiches oder die Vorstellung des Medieneigentümers hinaus gehen und zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung dienen " (wie die vage Begriffsbestimmung im Gestentext, die jede Deutung zulässt ), gibt es seitdem eine weitere "Offenlegungspflicht": Grundrichtung des Datenträgers, Name/Unternehmen, Gesellschaftszweck, Anlageart und Anlagebetrag.
Vorname oder Firmenname des Medieneigentümers, Adresse des Medieneigentümers, Namen oder Firmenname des Verlags, Adresse des Verlags. Prinzipiell gilt die Pflicht zur Bereitstellung eines Impressums für den Inhaber der Medien. Im Prinzip "schadet es nicht", mehr als die vorgegebenen Angaben zu machen, aber die hier aufgeführten müssen in jedem Fall vorrätig sein. In Einzelfällen, z.B. je nach Gesellschaftsform (und in Deutschland), können weitere inhaltliche Schwerpunkte erforderlich sein.
Im Übrigen gilt die Abdruckpflicht nicht nur für Online-Shops oder Webseiten, die "etwas verkaufen". Auf die oft gestellten Fragen gibt es hier die Antwort: "Muss jede Webseite ein Impressum haben?
Was ein Aufdruck sein muss
"Impressum - für die meisten Anwender hört sich der Ausdruck bereits wie ein unsagbar langes Kleingedrucktes an und interessiert die meisten von ihnen vielleicht nicht sehr. Das Impressum verpflichtet den Betreiber insbesondere bei Web-Angeboten zur Selbstauskunft und soll es dem User erlauben, Anbieter zu identifizieren und zu kontaktieren. Das Impressum ist daher auch im Hinblick auf den Schutz der Daten wichtig - durch Information der Anwender über die jeweiligen AkteurInnen.
Der Begriff "Impressum", meist "Impressum", kommt aus dem Latino und heißt "das Aufgedruckte" oder "das Gedruckte". Sie bezieht sich auf die in der Druckschrift enthaltenen Daten über den Urheber, den Verleger, den Herausgeber, das Erscheinungsjahr und den Ort der Veröffentlichung. Das Impressum ist im Online-Bereich der Teil einer Website, in dem die entsprechenden Daten über Betreiber, Veranstalter, Redaktionen - also die zuständigen Personen - aufgeführt sein müssen.
In der Regel steht dies in der Fußzeile oder am Ende einer Seite. Diese Darstellungen zeigen auch, warum ein Impressum für den Schutz der Daten im Netz von Bedeutung ist; dazu zählt neben dem Zweck der Datenerfassung unter anderem auch das Recht auf Information über den Datenverursacher oder den Webseitenbetreiber selbst.
Daher gelten die Impressumspflichten nicht nur für Printprodukte, sondern auch für die entsprechenden Online-Angebote, deren Newsletters und E-Mails. und die entsprechenden Ländervorschriften wurden ersetzt oder umgestaltet. Das Impressum ist Teil des Datenschutzes und daher in diesem Land besonderen Bestimmungen unterworfen - oder sollte es auch sein. Aus diesen Gründen erhält das Impressum, das tatsächlich aus der Verlagsbranche stammt, eine neue Dimension des Datenschutzes.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass, auch wenn es auf den ersten Blick nicht offensichtlich ist, das Impressum und der Datenschutzhinweis nicht getrennt werden können. Auch wenn die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Impressums nicht unmittelbar zum Schutze persönlicher Angaben beiträgt, handelt es sich um eine Verwirklichung des Rechts auf wahrheitsgemäße und umfassende Informationen und um die Möglichkeit, mit den zuständigen Stellen zu kommunizieren.
Inwieweit das Impressum dem Schutz personenbezogener Daten genügen muss, wird in der EU durch die "Richtlinie 2000/31 EG über den E-Commerce", kurz E-Commerce, reguliert. Dies ist ein Impressum! Im Hinblick auf das TMG ist anzumerken, dass es nicht ausdrücklich angibt, wie ein Impressum nach dem geltenden Datenschutzrecht aussehen muss - der Ausdruck wird de facto nicht einmal erwähnt.
Gleiches trifft auch auf die Erklärung zum Schutz der Daten zu. Die §§ 5 und 6 TMG enthalten daher eine umfassende Auflistung dessen, was die Anbieter eines "Telemediums" ihren Benutzern im Impressum nach Maßgabe des Datenschutzes mitteilt. Im Hinblick auf letztere wird vorgeschlagen, dass sowohl die Erklärung zum Schutz der Daten als auch das Impressum mit zwei Mausklicks von jeder Seite einer Website gemäß den Datenschutzbestimmungen zugänglich sein sollten.
Hinsichtlich der Möglichkeit der Kontaktaufnahme hat der EuGH festgestellt (C-298/07), dass Diensteanbieter nicht dazu gezwungen sind, ihre Rufnummer im Impressum zu notieren. D. h.: Manchmal müssen weitere Informationen in das Impressum aufgenommen werden. In Zweifelsfällen sollten Sie Ihr Gebot juristisch überprüfen - viele Rechtsanwälte sind mittlerweile auf Wettbewerbs- und Datenschutzrecht ausgerichtet und werden Ihnen bei der Erstellung eines gültigen Imprints behilflich sein.
Und wer will einen Abdruck? Eigene. Das bedeutet konkret: Wer Waren oder Dienstleistungen vertreibt, für den besteht die Aufdruckpflicht. Für einen persönlichen Blogeintrag und vergleichbare Formatierungen ist in der Regel kein Impressum erforderlich. Natürlich muss bei solchen Anträgen auch der "übliche" Schutz der Daten gewährleistet sein, beispielsweise in Gestalt der Datenschutzbestimmungen - aber dazu später mehr.
Das DSGVO enthält sehr umfassende und strikte Anforderungen an Seitensteuerungen. Auch wenn eine Website nicht gewerblich ist, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass ein Impressum nicht erforderlich ist. Auch die Nutzung von Werbemitteln oder das Einstellen von Affiliate-Links kann dazu führen, dass eine Website den reinen Privatbereich verlassen und als gewerblich klassifiziert wird.
Selbst wenn Sie eine Privatseite haben, kann ein Impressum nicht weh tun. Diese Datenschutzbestimmungen gelten für die Betreiber deutscher Webseiten. Dabei ist es natürlich durchaus möglich, dass eine fremde Website Sie nicht über die für eine Website zuständigen Personen informiert. Fehlender Aufdruck - das kann gewarnt werden!
Eine fehlende Aufschrift respektiert nicht den Schutz der Daten und verletzt auch das Kartellrecht. â??Wer also als Privatmann eine Verwarnung erhalten will, der muss diese Ã?ber einen qualifizierten Platz gelten lassen. Jedes Jahr werden zahlreiche Warnungen wegen fehlender oder unvollständiger Abdrücke ausgehandelt. Um eine Verwarnung von einer Person zu erhalten, die in der Lage ist, eine Verwarnung auszusprechen, können Sie sich zunächst an den Betreiber der Website wenden.
Wenn Sie selbst eine Warnung vor fehlender Prägung oder Missachtung des Datenschutzes bekommen haben, dann überprüfen Sie diese - falsche Warnungen sind ein typischer Betrug. Entsprechend besteht die Pflicht des Impressums auch für diese Erscheinungen. Im Regelfall genügt ein zusätzlicher Link zum Impressum der jeweiligen Webseite. Das Impressum und die Datenschutzbestimmungen in einem?
Zu dem Impressum, das laut Datenschutzhinweis Hinweise zum Betreiber der Website beinhaltet, kommt noch die Erklärung zum Schutz der Privatsphäre hinzu. Sie muss im Einzelnen erklären, welche persönlichen Angaben eine Website sammelt, wie sie bearbeitet wird und welche Rechte die Konsumenten in Bezug auf diese Erhebungen haben. Anders als der unternehmerische Ansatz eines Impressums muss diese Erklärung zum Schutz personenbezogener Daten für jeden Online-Dienst erstellt werden, der permanent und klar rückverfolgbare personenbezogene Inhalte sammelt und aufbereitet.
Noch bis vor wenigen Jahren war eine - in der Regel nicht besonders detaillierte - Erklärung zum Schutz der Daten im Impressum ausreichen. Zusätzlich zu den ausführlichen Informationen sind die Datenschutzbestimmungen und das Impressum gesondert zu erstellen und deutlich als solche zu kennzeichnen sowie im Impressum aufzuführen. Der richtige Schutz der Daten ist sehr umfassend, sollte aber beachtet werden, wenn Netzbetreiber Sanktionen umgangen werden.
Manchmal ist es möglich, die Datenschutzerklärung in das Impressum aufzunehmen - die gewohnten Bedingungen würden dann auch in einem solchen Falle auftauchen. Die Betreiber der Seiten sollten daher die Impressums- und Datenschutzhinweise stets gesondert auflisten, um überflüssige Fehler zu verhindern.