Urheber

Initiatoren

Die Urheberrechte treten automatisch mit der Entstehung eines Werkes in Kraft und gelten auch für unveröffentlichte Werke und Skizzen. Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation bietet praktische Antworten auf Fragen des Urheberrechts, der Werknutzung und der Bildrechte. Am Institut für Urheber- und Medienrecht werden drei juristische Fachzeitschriften betreut: Die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" besagt, dass jeder Urheber eines Werkes das Recht auf geistiges Eigentum hat. Was ist der Autor eines Werkes und was bedeutet Mitautorenschaft?

Was für Rechte hat ein Autor?

Welche Rechte dem Urheber zustehen, ist in den 11 ff KG festgelegt. Nur der Autor ist danach befugt, das Kunstwerk - Fotos, Romane, Lieder, Grafiken, Homepage-Design usw. - ohne Einschränkungen zu erstellen. - Und er darf Dritten die Benutzung seines Werks verbieten. Im Urheberrechtsgesetz wird zwischen sogenannten moralischen Rechten und kommerziellen Nutzungsrechten unterschieden. Zu den moralischen Rechten gehören folgende Rechte: Die ökonomischen Nutzungsrechte beinhalten vor allem folgende Rechte:

stark>Thema des Rechtsschutzes

Ein urheberrechtlich geschÃ?tztes Kunstwerk muss den gesetzlichen Bestimmungen genÃ?gen. Mittlere Arbeiten sind ebenso gut abgesichert wie Meisterstücke. Ihr Verwendungszweck spielt auch keine Rolle: Ein Gebrauchsgegenstand kann daher auch als geschützte Arbeit angesehen werden. Die URG enthält keine komplette Aufstellung der Arbeiten, die als geistiges Schaffen zu betrachten sind.

Sprachliche Inhalte (Literatur, Publizistik usw.); wissenschaftliche oder technische Inhalte (z.B. Traktate, Diplomarbeiten, Pläne, Landkarten, Skizzen usw.); Musik- oder andere Klangwerke; visuelle Kunstwerke (Gemälde, Plastiken, Grafiken usw.); audio-visuelle Arbeiten (Kinofilme, Videofilme, animierte Filme usw.); Architekturwerke; angewandte Künste; Fotoarbeiten; Choreographien und Musik.

Geschmacksmuster, Bezeichnungen und Teile von Werken gelten auch dann als solche, wenn sie geistiges Schaffen individuellen Charakters wiedergeben. Der Gesetzgeber räumt auch spirituellen Kreationen den Wesenszug eines Werkes ein, das auf einem Vorbild aufbaut. Auf diese Weise werden zwar eigenständig übersetzte und adaptierte Texte gesichert (der Ausdruck "Gebrauchtwerke" wird verwendet), der bestehende Text bleibt jedoch zurück.

Der Gesetzgeber schließt auch Zusammenstellungen und Zusammenstellungen ein, wenn sie die drei Grundanforderungen einhalten. Die Urheberrechte basieren auf einem weiteren wichtigen Prinzip: Damit ein Kunstwerk Schutz genießt, muss es erfahrbar sein. Ein Gedanke, der keinen eigenen Wesenszug hat, wird nicht durch das Recht abgesichert, auch wenn er in eine spürbare Gestalt überführt wurde.

Der Gesetzgeber setzt den Content nicht über die reine Formsache. Die Kombination aus beiden, der vom Autor in der von ihm vorgegebenen Art ausgedrückten Materie, wird dadurch gewahrt, ohne jedoch den eigentlichen Style zu wahren. Für den rechtlichen Schutz eines Werkes ist keine Förmlichkeit - wie die Aufnahme in ein Verzeichnis oder der Eintrag des wohlbekannten Kennzeichens © - erforderlich.

Als Urheber des Werkes wird in unserem Rechtssystem nur die juristische Person angesehen, die das Kunstwerk schuf (Art. 6 URG). Demzufolge ist es niemals der Unternehmer, der Kunde oder diejenige, die ein Kunstwerk in Auftrag gibt, sondern immer diejenige, die einem intellektuellen Prozess Gestalt gibt, der Urheber.

Rechtliche Einheiten (z.B. Produktionsfirmen) werden nie als Autoren betrachtet. Er kann nur dann im Wege der Abtretung Eigentümer bestimmter Schutzrechte werden, wenn die natürlichen Urheber diese Rechte auf ihn übertragen. Sofern nicht das Gegenteil bewiesen ist, gilt daher die auf den Kopien des Werkes genannte Persönlichkeit als Urheber.

Mehrere Autoren können auch an der Schaffung eines Gemeinschaftswerkes mitwirken ("Art. 7 URG"). Sie sind in diesem Falle Co-Autoren und stehen dem Copyright gemeinsam zu. Wenn jemand ein vorhandenes Buch eines anderen Autors ändert, redigiert oder überträgt, wird dies als Gebrauchtwerk bezeichnet.

Um ein solches Kunstwerk zu schützen, muss es die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfuellen, d.h. es muss einen eigenen Stil in der Gestaltung oder Umsetzung der Abänderungen haben. Als Urheber des Werkes wird derjenige angesehen, der ein Gebrauchtwerk erstellt und alle Rechte an seinem Urheberrecht hat.

Er kann jedoch seine Rechte nicht vollständig durchsetzen, da die Rechte an dem vorhandenen Kunstwerk erhalten sind. Der Lektor (oder Übersetzer) muss daher zuerst die Zustimmung des Autors des vorhandenen Werkes und/oder seines Rechteinhabers eingeholt haben, bevor er die von diesem abgeleiteten Bearbeitungen oder Übersetzungen verwendet.

Die Schutzwirkung tritt ein, sobald das Kunstwerk entstanden ist und besteht, nicht erst bei seiner Ausbreitung. Das Urheberrecht ist befristet. Sie läuft am Ende des siebzigsten Lebensjahres nach dem Tode des Autors aus. Falls das Kunstwerk von mehreren Autoren erstellt wurde, verfällt der Schutzbereich siebzig Jahre nach dem Tode des letzten Toten (Art. 30 URG).

Für die Bemessung der Schutzfrist für audiovisuelle Arbeiten wird jedoch nur das Sterbejahr des Regisseurs herangezogen (Art. 30 URG). Stirbt ein Autor, geht das Copyright auf die Erben über. Sie erhalten nicht nur Eigentumsrechte, sondern auch Privilegien im Hinblick auf das moralische Recht des Urheber. So sind sie beispielsweise befugt, Nutzungslizenzen zu vergeben, etwaige neue Übermittlungen zu verhandeln und die zu schützenden Arbeiten gegen Eingriffe in ihre Unversehrtheit oder in die Person des verunglückten Autors zu schützen.

Nach Ablauf der Schutzfrist werden die Arbeiten als öffentliches Eigentum betrachtet (der Begriff "domaine public" wird oft für verfügbare Arbeiten verwendet). Durch die Gewährung des Rechts auf freie Verfügung über seine Arbeiten räumt das Recht dem Urheber zwei unterschiedliche Rechte ein: moralische Rechte und Eigentumsrechte. Das persönliche Vorrecht betrifft den Persönlichkeitsschutz des Urhebers in Verbindung mit seinem Wirken.

Deshalb werden sie unter dem Stichwort "moralisches Recht" zusammengefasst. Moralische Rechte bestehen in der Schweiz aus drei Elementen: Recht auf Anerkenntnis der geistigen Urheberrechte des Werks, d.h. das Recht, als Urheber benannt (oder nicht benannt) zu werden; das Recht, über die Erstveröffentlichung des Werks zu bestimmen; das Recht, die Integrität des Werks zu bewahren, d.h. das Recht des Autors, jede Veränderung an dem betreffenden Werks zu verweigern, die seine Person verletzen.

Durch die Privilegien auf dem Gebiet des Eigentums kann der Urheber die Verwendung seines Werks wirtschaftlich nutzen. Der Gesetzgeber beschränkt das Copyright durch bestimmte Vorschriften, vor allem um die Privatnutzung zu erleichtern und einigen Nutzergruppen (z.B. Schulen) den Zugriff auf Werke zu erleichtern.

Diese Beschränkungen weisen darauf hin, dass einige Verwendungen auch ohne Genehmigung des Autors erlaubt sind. Der Gesetzgeber erlaubt die Verwendung eines urheberrechtlich geschütztes Werks für den privaten Gebrauch, ohne dass der Urheber eine eigene Entschädigung zahlen muss. Die kostenlose Verwendung basiert auf dem gesunden Menschenverstand. 2. Aber das Recht geht noch weiter, weil es den privaten Raum auf den Kreis der Freunde und Verwandten ausdehnt.

Eine weitere Privatnutzung der übermittelten Werke ist zulässig, muss aber mit einer Zahlung an den Urheber verbunden sein. In der Schweiz gilt dies vor allem für die schulische Verwendung (durch Lehrende und Lernende). Der dem Urheber zustehende Schadensersatz kann nur von einer Verwertungsgesellschaft eingezogen werden. Autoren erschaffen ihre Werke in der Regel nicht selbst, sondern wollen, dass sie von der Allgemeinheit aufgenommen werden.

Das Publikum will seinerseits einen größtmöglichen freien Zugriff auf die Werke. Es muss also eine bedeutende Mittlerfunktion im Kulturleben zwischen den Autoren und der Bevölkerung erfüllt werden: das ist es, was der Benutzer macht (z.B. der Filmproduzent oder der Organisator einer Aufführung). In der Regel übernimmt der Anwender das ökonomische Produktionsrisiko.

Bei jeder Verwendung eines urheberrechtlich geschütztes Werks muss der Benutzer jedoch die Erlaubnis des Autors eingeholt werden. Im Rahmen der Abtretungsvereinbarung tritt der Autor (der Abtretende) dem Erwerber für einen bestimmten Zeitraum und ein festgelegtes Herkunftsland seine Urheberrechte ganz oder teilweise ab. Der Rechtsübergang gilt gegenüber allen anderen Beteiligten, auch gegenüber dem Urheber, der die delegierten Vollmachten nicht mehr besitzt.

Mit der Lizenzvereinbarung autorisiert der Autor (der Lizenzgeber) den Urheber für einen bestimmten Zeitraum und ein gewisses Zielland, das Werk (ausschließlich oder nicht) zu nutzen. Das Urheberrecht wird nicht übertragen und der Konzessionär darf seine Rechte gegenüber Dritten nicht ausnutzen. Das Verhandeln zwischen Autor und Benutzer kann schwierig sein, besonders für den Autor, dessen Wirtschaftskraft in der Regel niedriger ist.

Die Urheberrechte sind ein persönliches Recht der Urheber an ihren Arbeiten. Der erste Weg zur Nutzung des Copyrights ist daher eine direkte Verbindung zwischen dem Autor und dem Benutzer, zum Beispiel zwischen einem Dramatiker und einem Schauspiel. Obwohl die Autoren ein kostenloses Recht auf Nutzung haben und mit den Benutzern ihrer Arbeiten in direktem Zusammenhang stehen können, bevorzugen sie in einigen Bereichen die Einbeziehung einer Verwertungsgesellschaft.

Bestimmte Arten von Werken sollen sehr stark in Anspruch genommen werden, ohne dass der Autor die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine vorherige Genehmigung gezielt erörtern kann. Deshalb haben sich in vielen Staaten Autoren in Verwertungsgesellschaften oder Verbänden zusammengetan, um durch Kollektivvertretung mehr Einfluss auf die Verhandlung zu nehmen:

Mit der Unterzeichnung einer Eintrittserklärung in eine Urheberrechtsvereinigung überträgt der Urheber einen Teil der Rechte im Rahmen seines Urheberrechts auf diese selbst. Mit der kollektiven Verwaltung von Urheberrechten wird sowohl die Nutzungskontrolle als auch die Vergabe von Globallizenzen sowie die Einziehung und Verbreitung von Lizenzgebühren erleichter.

Sowohl für den Sender als auch für den Autor ist es leichter, ein Unternehmen, das das ganze Programm repräsentiert, mit der Verhandlung, Einziehung und Verbreitung der Vergütung zu betrauen. Für ganz bestimmte Fälle, die eine Beschränkung der ausschließlichen Rechte der Urheber bedeuten, verpflichtet das Recht die Rechtsinhaber, diese gemeinsam wahrzunehmen, indem sie sich in einer Verwertungsgesellschaft zusammenschließen, die allein zur Erteilung der erforderlichen Genehmigungen und zur Einziehung von Lizenzgebühren ermächtigt ist.

Unter diese Regelung fallen u.a. Weiterverbreitungsrechte (gleichzeitig und unverändert) und der Zugang zum öffentlichen Rundfunk, die Vermietung von Arbeiten für private Zwecke, die Vergütung von Leermedien und Vervielfältigungen (Fotokopien) sowie die Verwendung von Arbeiten in der Schule und in Betrieben. Verwertungsgesellschaften erheben Tantiemen von Benutzern auf der Grundlage der von ihnen festgesetzten Gebühren (ein Einheitstarif für jede Art der Verwendung und eine einzige Verwertungsstelle) und teilen die erhobenen Tantiemen an die Autoren aus.

Der Urheber ist nicht zur Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft gezwungen; andernfalls kann er jedoch die der Zwangsverwaltung unterliegenden Rechte nicht selbst wahrnehmen und darf keine daraus resultierende Entschädigung erhalten. Rechtlich gesehen können die Organisationsformen und Zuständigkeiten von einer Copyright-Gesellschaft zur anderen sehr unterschiedlich sein. Die Rechte werden als "verwandte Schutzrechte" bezeichnet, da sie sich unmittelbar aus dem Copyright ableiten und es den Interpreten ermöglichen, jegliche Verwendung ihrer Werke zu unterlassen.

Allerdings bezieht sich das von ihnen verhängte Auslegungsverbot nur auf die eigene Interpretation/Ausführung des Werks und nicht auf das eigentliche Werkstück (weshalb diese Rechte oft auch als "Nachbarrechte" genannt werden). Copyrighthinweis oder Copyrighthinweis? Viele Staaten haben die Berne Convention for the Protection of Literary and Artistic Works und die World Copyrights Convention unterfertigt.

Nichtsdestotrotz gibt es zwei ganz verschiedene Herangehensweisen an das Urheberrecht: die angloamerikanische Rechtsüberlieferung (Common Law), die kontinental-europäische Rechtsüberlieferung auf der Basis des romanischen Rechtes (Civil Law). In der Rechtsordnung des allgemeinen Rechtes wird das Copyright als "Urheberrecht" bezeichne. Dies ist der rechtliche Rahmen für den rechtlichen Rahmen, der auf die Vermarktung abzielt und die Verwendung der Arbeiten durch ihre Reproduktion reguliert.

Dabei steht die Persönlichkeit des Autors im Mittelpunkt, dem sowohl personelle als auch wirtschaftliche Rechte eingeräumt werden und der die Verwendung seines Werks mit dem Gesetz steuern kann. Die beiden Rechtskonzepte sind nicht deckungsgleich: Das Urheberrecht ist im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte des Autors nicht so umfassend, bei der Begriffsbestimmung der Schutzgüter jedoch umfangreich.

Erstellt ein Autor zum Beispiel ein Kunstwerk im Arbeitsvertrag, im Auftrag oder zum Zwecke der Produktion, gelten der Unternehmer, der Kunde oder der Filmemacher als Urheber, da die Rechte, sofern nichts anderes vereinbart ist, als übertragen angenommen werden.

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