Zeugnis bei Kündigung

Kündigungsurkunde

Es signalisiert eine Kündigung durch den Mitarbeiter. Du hast einen Rücktritt, jetzt ist guter Rat teuer. Wonach sieht die Referenz aus? Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf eine Bescheinigung. Selbst wenn die Kündigung bereits während der Probezeit ausgesprochen wird.

Hinweis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Jedem Mitarbeiter sollte ein Zeugnis ausgestellt werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis aus irgendeinem Grund erlischt. Bei einer Kündigung durch den Auftraggeber muss man trotzdem auf die Erteilung des Verweises "bestehen". Er hat die Lage der Beschäftigten anerkannt und gesetzliche Regelungen getroffen, die auch nach einer Kündigung einen Rechtsanspruch auf den Verweis auf den Arbeitgeber rechtfertigen.

Sie erfahren, welche Rechte Sie haben und was Sie bei einem Zeugnis beachten müssen. Jedem Mitarbeiter steht ein Zeugnis zu. Diesen Rechtsanspruch finden Sie in § 630 BGB: "Pflicht zur Ausstellung von Zertifikaten". Dieses Gesetz sieht vor, dass bei Kündigung (jedes Beschäftigungsverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis) der Schuldner (Arbeitnehmer) eine schriftliche Bescheinigung des anderen Teils (Arbeitgeber) anfordern kann.

630 BGB untersagt gar die Ausstellung eines elektronischen Stellennachweises. Es reicht also nicht aus, wenn der Auftraggeber z.B. nach der Kündigung einfach eine E-Mail mit dem Stellennachweis an den Mitarbeiter sendet. Dieser Hinweis bezieht sich ausdrücklich auf die Mitarbeiter. Welche Voraussetzungen die Arbeitszeugnisse genau erfüllt sein müssen, ergibt sich aus 109 gew.

Jeder, der entlassen wurde, muss aufpassen, um wieder aufzustehen. Dennoch sollte das eigene Recht auf ein Zeugnis ausgeübt werden - auch während und gerade wegen einer Kündigung. Viele potenzielle Arbeitgeber nutzen das Stellenangebot, um die Leistung des Mitarbeiters im Voraus zu beurteilen.

Im Falle einer Kündigung kann das Arbeitsverhältnis mit dem früheren Arbeitsgeber gespannt sein. Nichtsdestotrotz hat jeder Mitarbeiter das Recht auf ein Zeugnis, unabhängig davon, welche persönliche Unterschiede mit dem Auftraggeber aufgrund der Kündigung bestehen. Die Mitarbeiter müssen keine Sorge haben, dass der Auftraggeber nach einer Entlassung - verärgert über den Willen zu einer Bescheinigung - eine vorsätzlich schlechte Arbeitsreferenz ausstellen wird.

Was soll die Arbeitsreferenz sein? Nicht jeder Unternehmer möchte nach einer Kündigung ein Zeugnis ausstellen. Wie die Arbeitszeugnisse des Arbeitgebers lauten sollen, können Sie in 109 Gewerbeordnung nachlesen. Selbst nach einer Kündigung (unabhängig davon, wer gekündigt hat). Zuerst muss - wie bereits erwähnt - das Zeugnis des Arbeitgebers in schriftlicher Form ausgestellt werden.

Die Bescheinigung muss außerdem zumindest Informationen über Typ und Dauer der Aktivität beinhalten. Die Tätigkeitsart sollte daher die unterschiedlichen Tätigkeitsfelder des Mitarbeiters auflisten, damit ein künftiger Unternehmer die Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters beurteilen kann. Darüber hinaus kann der Beschäftigte gemäß 109 Abs. 1 Gewerbeordnung fordern, dass der Beschäftigte auch die Leistungen und das Benehmen im Arbeitsverzeichnis wiedergibt.

Dabei kann es nach einer Benachrichtigung zu unansehnlichen Zuständen kommen, z.B. wenn der Auftraggeber eine Fehleinschätzung der Leistungen und des Verhalten als "Rache" durchführt. Die Job-Referenz ist daher nicht das geeignete Mittel, um mit Unterschieden nach einer Kündigung umzugehen. Es besteht jedoch kein Recht auf ein falsches Arbeitsverhältnis - der Auftraggeber muss sich an die Wahrheiten halten, sie aber gutartig ausdrücken.

Bei Kündigung muss ein Zeugnis angefordert werden! Wenn Sie entlassen wurden, sollten Sie eine Referenz einholen. Ein Rechtsanspruch aus 630 BGB und 109 Gewerbeordnung besteht, heißt aber nicht, dass der Unternehmer selbst tätig werden muss. Wenn Sie nicht nach einem Zeugnis fragen, bekommen Sie keins. Die Forderung muss daher erhoben werden.

Häufig genügt es, den Auftraggeber kurz darauf zuweisen. Verweigert ein Unternehmer jedoch - wegen einer Kündigung - kann ein Arbeitsrechtler bei der Durchsetzung der Klage mithelfen. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt wendet sich zunächst in einem Brief an den Auftraggeber und zeigt die Rechtsgrundlage auf.

Reagiert der Auftraggeber immer noch nicht, verbleibt nur der rechtliche Weg. Die Arbeitgeberin wird (muss) höchstens dann "wohlwollend" ausformulieren.

Mehr zum Thema