Rvg

Wvg

Das Kürzel RVG steht für: mit Bezug auf BRAGO oder RVG!), Streitwert und Kosten. Das Unternehmen RVG GmbH & Co. In meiner Kanzlei ist die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) der Normalfall. Das Honorar ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Honorarvereinbarung.

23 RVG Gesamtwertregelung

1 ) 1 Soweit Gerichtsgebühren auf dem Warenwert beruht, richtet sich der Warenwert im Gerichtsverfahren nach den anwendbaren Wertbestimmungen unter für 2Im Falle einer Kostenbelastung nach dem Hofkostengesetz oder dem Recht über Für Familienangelegenheiten sind die Wertregeln des entsprechenden Hofkostengesetzes maßgebend, wenn im Rahmen des Verfahrens nicht Gerichtsgebühr oder ein Festgebühr angegeben ist.

3 Diese Wertregeln finden auch auf für entsprechende Anwendung, die Tätigkeit außerhalb eines Gerichtsverfahrens, wenn das Thema Tätigkeit auch ein Gerichtsverfahren sein könnte. In einem Rechtsmittelverfahren, in dem Gerichtsgebühren unabhängig nicht durch den Verfahrenserfolg hervorgerufen wird oder nicht vom Gegenwert abhängt, bestimmt sich der unter Berücksichtigung ausgewiesene Gegenwert der Interessen von Beschwerdeführers nach § 3.

2 Der Objektwert wird durch den zugrundeliegenden Prozess limitiert. 3Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über eine Mahnung oder Rüge wegen Schädigung des gesetzlichen Gehörs hängt der Streitwert von den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens für gültigen Bestimmungen ab. 1 ) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die Bewertungsbestimmungen des Gerichts- und Notariatskostengesetzes sowie die §§ 37, 38, 42 bis 45 und 99 bis 102 des Gerichts- und Notariatskostengesetzes entsprechende Anwendung.

2 Soweit sich der Wert der Sache nicht aus diesen Bestimmungen ergeben hat und nicht anderweitig bestimmt wird, ist er nach pflichtgemäßem Ermessen zu ermitteln; in Abwesenheit von genügender tatsächlicher für weist eine für eine genügender und im Falle des Nichtvermögensgesetzes Gegenständen ist der Wert der Sache mit EUR 5.000,00, höher oder darunter, jedoch nicht Gegenständen EUR 500.000,00 anzusetzen.

Voraussetzungen für die Bemessung nach § 10 RVG

1. wer soll in Rechnung gestellt werden? Der Kunde muss die Abrechnung erhalten. Praktischer Hinweis: Es genügt nicht, wenn die Rechnungsstellung an Dritte erfolgt, die die Aufwendungen für den Kunden ersetzen (siehe auch 379 Abs. 1 Nr. 1 AO, 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 uStG; AnwKomm-RVG/N).

Schneider, a.a.O., § 10 Rn. 17). 2. kann der Kunde die Rechnungsstellung an einen Dritten einfordern? Jawohl (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 10 Rn. 6). 3. kann ein Dritter, der den Kunden von Schadensersatzansprüchen freizustellen hat, eine ihm zugestellte Abrechnung einfordern? Nein, weil er nicht Mandant ist und vom Anwalt keine Leistungen erhalten hat (AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 10 Rn. 18).

4 Was tun mit mehreren Clients? Es müssen mehrere Kunden individuell in der Abrechnung aufscheinen. Andere Bestimmungen können anwendbar sein, wenn die Abrechnung durch mehrere Kunden aus gemeinschaftlichem Eigentum erfolgt (im Detail Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., 10 Rn. 6; LG Mannheim AGS 12, 153). 5 Wie soll die Rechnungsstellung erfolgen?

Der Berechnungsvorgang erfordert die schriftliche Form (§ 126 BGB). 6.Muss die Abrechnung auf einem separaten Formular erfolgen? Schneider, a.a.O., 10 Rn. 14; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., 10 Rn. 7). 7. Kann die Kalkulation auch noch im Rahmen des Vergütungsprozesses erfolgen? 8 Wie muss die Kalkulation unterschrieben werden? Er muss die Kalkulation selbst unterschreiben.

Praktischer Hinweis: In der Regel wird die Signatur zur Rechnung hinzugefügt. Als hinreichend gilt jedoch, wenn der Anwalt im Anschreiben angibt, dass er für die Vergütungsberechnung zuständig ist (AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 10 Rn. 51 mit Verweis auf OLG Hamburg AnwBl. 70, 223). 9.Darf ein Anwaltspraktikant die Rechnung unterschreiben?

10 Was sind die Signaturanforderungen? Nein, dies ist ebenso unzureichend wie eine gescannte Signatur (§ 10 Rn. 486 m.w.N.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 10 Rn. 7). 12. Kann die eigenhändige Signatur auf elektronischem Wege wiederhergestellt werden? Ja, aber gemäß 126 Abs. 3 und 126a BGB (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., 10 Rn. 7) sind nur die elektronischen Formulare zulässig.

Nein. Die Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt der Kanzlei, der den Fall nicht behandelt hat, ist ebenfalls ausreichend (BGH NJW-RR 04, 1144).

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