Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Terminsgebühr Außergerichtlich
Honorar außergerichtlichErnennungsgebühr (außergerichtlich)
Das Honorar nach dem RVG fällt für die Darstellung in einer Verhandlung, Diskussion oder Beweisaufnahme oder die Vorstellung eines von einem vom Gericht benannten Gutachter benannten Treffens oder die Teilnahme an einer Sitzung zur Abwendung oder Beilegung des Rechtsstreits ohne Teilnahme des Gerichtes an; dies betrifft nicht die Sitzungen mit dem Mandanten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Ernennungsgebühr nach RVG 2 Abs. 2, Nr. 3104, Vorläufiger Anhang 3 Abs. 3 auch dann anfallen, wenn der Streitfall oder das Rechtsstreitverfahren noch nicht hängig ist und der Rechtsanwalt bereits eine unbedingte Klageerhebung erwirkt hat. 02.2007 - ix x x r 215/05; anwbbl 2007, 381; fmRZ 2007, 721; ddr 2007, 863; njw-rr 2007, 720; pfleger 2007, 430, olga München Urkunde vom 16.03.2011 - 15 u 4263/10.
Die Terminvergütung für eine außergerichtliche Vergleichssitzung kann nur bei entsprechender Grundkostenentscheidung festgelegt werden.
Mit seiner Entscheidung vom 7. Februar 2017 - VI ZB 43/16 - hat der BGH eine wesentliche Versorgungslücke bei der Bearbeitung der Fragestellung gefüllt, in welchem Umfang eine außergerichtlich anfallende Berufungsgebühr im Zuge der Kostenermittlung berücksichtigt werden kann. Wichtig ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, ob die Grundsatzentscheidung über die Kosten und damit der verfahrensrechtliche Anspruch auf Kostenerstattung die honorarauslösende Aktivität des Rechtsanwaltes - im Fall der Ernennungsgebühr nach Schedule Fee Prefix 3 III 3 Nr. 2 RVG die außergerichtliche Diskussion zur Umgehung oder Beilegung des Rechtsstreits - umfasst, wobei der Umfang der konkreten Grundsatzentscheidung über Kosten formell ist, insbes. welche Phasen des Rechtsstreits sie umfasst.
Die weiteren Verfahrensschritte und die damit verbundenen juristischen Arbeiten konnten keine grundsätzliche Entscheidung über die Kosten treffen. Ist also eine vorläufige Anordnung ohne Anhörung ergangen, so darf eine nachträgliche Vergleichsverhandlung über die Notwendigkeit eines Einspruchs nicht zu einer Fristengebühr geführt haben, die auf der Grundlage der Entscheidung über die Kosten des vorläufigen Unterlassungsverfahrens festgelegt werden kann, wenn anschließend kein Einspruch erhoben wird.
Honorar für die außergerichtliche Sitzung - und deren Festlegung
Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG genügt für eine Ernennungsgebühr gemäß 104 ZPO gemäß Nr. 3104 ZV RVG die Teilnahme an einer Sitzung - ggf. auch nur telefonisch - zur Abwendung oder Beilegung des Rechtsstreits mit hinreichender Bezugnahme auf den betreffenden Gerichtsstand; eine Teilnahme des Gerichtes ist nicht relevant1.
Der Sachverhalt einer aus einer außergerichtlichen Beratung resultierenden Berufungsgebühr muss jedoch unbestritten oder gemäß §§ 188 Abs. 3, 288 ZPO2 eingeräumt werden.