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BGB § 985. gemäß § 985 BGB. Regelung des Herausgaberechts nach § 985 BGB. Die Herausgabe der Ware kann der Eigentümer vom Eigentümer verlangen. Die Ansprüche nach § 433 I 1 und § 433 II BGB hätten zumindest kurzzeitig behandelt werden müssen.

Der Bildband wird gemäß § 985 BGB veröffentlicht.

Redaktioneller Querverweis auf § 985 BGB:

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Das Herausgaberecht nach § 985 BGB

Diese Regelung regelt den Herausgabeanspruch des Inhabers gegen den Eigentümer gemäß § 985 BGB. Sofern in der Anlage zu überprüfen ist, wer nach § 985 BGB berechtigt ist, findet diese Überprüfung "historisch-chronologisch" statt. Das heißt, man fängt mit einer Feststellung an, wer das Objekt eigentlich besaß und geht dann in chronologischer Abfolge punktuell davon aus, inwieweit sich die Besitzverhältnisse hätten ändern können.

a) Dann muss B zuerst der Besitzer des Flügels sein. aa) Eigentlich war A der Besitzer des Flügels. bb) Durch die Übertragung gemäß 929 BGB wurde B zunächst nicht Inhaber des Flügels, da die Vereinbarung durch den Vorbehalt der vollen Bezahlung des Kaufpreises (§§ 929, 158 BGB) aufschiebend bedingt war. cc ) B ist jedoch mit der Bezahlung der letzen Tranche Eigentum des Pianos geworden, da die Bedingungen der vollen Bezahlung des Kaufpreises und der sonstigen Eigentumsübertragung gemäß 929 BGB (Übertragung, Vereinbarung über die Übertragung sowie die Ansprüche des Verkäufers) hier gegeben sind.

b) B ist also der Inhaber des Flügels. c ) C ist der Inhaber des Flügels. d) C hat keinen Besitzanspruch nach 986 BGB, da die Leihfrist abläuft. Demzufolge hat B einen Rückgabeanspruch gegen C nach § 985 BGB. Anmerkung: Es ist zu beachten, dass das Eigentumsrecht sowohl durch Rechtsgeschäft (z.B. 929 ff., 873, 925 BGB) als auch durch Gesetz (z.B. 937 ff., 1922 BGB) erlangt werden kann.

Die Eigentümerin darf das Objekt nicht wieder verlieren. Der Anspruchsberechtigte muss also zum Zeitpunkt der Herausgabe eigentlich Inhaber sein. Die Klägerin muss Eigentümerin sein. Es gibt zwei Eigentumsformen: direktes und indirektes Eigentumsrecht. Direkter Inhaber ist die Person, die eine Sache nach §§ 854 I, 855 BGB besitzt (ursprüngliches Eigentum) oder die Eigentümerin der Erbschaft nach § 857 BGB ist (abgeleitetes Eigentum).

Der indirekte Eigentümer im Sinn der §§ 868, 871 BGB kann auch der Gegner der Forderung sein. Das Eigentumsrecht nach 986 I 1 1. Sache BGB ist zwischen dem eigenen Eigentumsrecht nach 986 I 1 1. Sache BGB und dem daraus hergeleiteten Eigentumsrecht nach § 986 I 1 2. Das Eigentumsrecht im Sinn von 986 I BGB kann sich z.B. aus dem Vertragsverhältnis, aber auch aus dem realen Recht (z.B. Nutzungsrecht, vgl. 1036 I BGB) erwachsen.

Das Eigentumsrecht hat der Inhaber prinzipiell nur gegenüber dem Alteigentümer. Gemäß 986 II BGB kann er jedoch im Falle eines Eigentumsübergangs gemäß 931 BGB auch dem neuen Inhaber widersprechen. Problematik: Es ist strittig, ob ein Anwartschaftsrecht ein Eigentumsrecht im Sinn von 986 I, II BGB ist.

Wenn der Verkäufer Inhaber ist, spielt das keine Rolle, da bereits aus dem kausalen Geschäft (z.B. Kaufvertrag) ein Eigentumsrecht entsteht, das dem Käufer gemäß 986 II BGB auch bei Zwischenverkauf gemäß 929, 931 BGB gegenüberstehen kann. Der Rechtsstreit wird hingegen wichtiger, wenn das Recht des Anwärters in gutem Glauben von der nicht berechtigten Partei erlangt wurde.

In diesem Fall kann der Erwerber den Verkaufsvertrag mit der nicht bevollmächtigten Partei nicht als relative Rechte gegen den Erwerber halten. Wenn der eigentliche Besitzer von dieser Tatsache Kenntnis erlangt, fordert er X auf, das Sofabett auszuliefern. Erster Blick: Das Anwartschaftsrecht räumt nur ein relativ hohes Besitzrecht ein mit der Konsequenz, dass das Anwartschaftsrecht kein Besitzrecht im Sinn von § 986 I, II BGB ist.

Anders als bei einem dinglichen Recht hängt das Anwartschaftsrecht vom zugrunde liegenden pflichtrechtlichen Geschäft ab, da es nur so lange existiert, wie der Eintritt der Bedingung möglich ist. Zweites Bild: Das dingliche Recht räumt jedem ein uneingeschränktes Recht ein, mit der Folge, dass das dingliche Recht ein Besitzrecht nach 986 I, II BGB ist.

Das in der Immobilie befindliche Eigentums- und Nutzungsrecht ist bereits auf den Begünstigten übergegangen. Nicht nachvollziehbar ist, warum der Kaufinteressent verpflichtet sein sollte, den gesamten Verkaufspreis an den bedingten Verkäufer (der in solchen Faellen nicht mit dem Besitzer übereinstimmt, da sonst bereits aus dem Verkaufsvertrag ein Eigentumsrecht nach den 433, 449 I, II BGB entsteht) zu zahlen, um das Herausgabeersuchen des Besitzers abzuwenden.

Problematik: Ferner ist strittig, ob ein Retentionsrecht (z.B. 273, 1000 BGB) als Besitzrecht im Sinn von 986 I BGB oder als eigenständiges Gegendarstellungsrecht zu betrachten ist (Prüfpunkt "Widerspruchsforderung"). Letzteres setzt die vorherrschende Auffassung voraus: Es wäre unzumutbar, wenn allein das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts die Forderungen des Eigentümers nach §§ 987 ff.

Jedoch kann sich ein Besitzanspruch nach 986 BGB aus einem autorisierten GÖAergeben ergeben. Hinweis: Die GoA gewährt nur dann ein Besitzrecht, wenn der Gegenstand bereits im Umfang einer autorisierten GoA in Empfang genommen wurde. Besteht dagegen eine Rechtfertigungssituation und führt der Eigentümer nun ein Rechtsgeschäft im Sinne des Inhabers durch, so haben die Vorschriften der EBV Vorrang (insbesondere 994 ff. BGB) und die GoA ist nach den Prinzipien der Schließfunktion ausgenommen (Sperrwirkung der EBV).

Bei der Vorprüfung des EBV kann Ihnen dagegen nichts zustoßen, wenn Sie sich bei der schriftlichen Prüfung daran erinnern, dass die anspruchsberechtigte GoA ein Besitzrecht im Sinn von § 986 I BGB sein könnte. Gegenüber dem indirekten Eigentümer: In diesem Fall hat der Kläger einen Abtretungsanspruch auf Herausgabe des Anspruchs des indirekten Eigentümers gegen den direkten Eigentümer (Hinweis § 894 ZPO!).

Demnach kann der Inhaber optional auf Übergabe des Gegenstandes verklagen, wenn der indirekte Inhaber die Gegenstände beschaffen kann. Die Forderung nach 985 BGB kann nicht selbständig abgetreten werden, da sie mit dem Grundstück verbunden ist.

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