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Widerrufsrecht Bgb
Rücktrittsrecht Bgbdem Widerrufsrecht oder dem Widerrufsrecht.
355 BGB - Einzelner Standard
Bei einem Widerrufsrecht nach dieser Regelung eingeräumt sind der Konsument und der Gewerbetreibende nicht mehr an seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärungen verpflichtet, wenn der Konsument seine Willenserklärung rechtzeitig widerruft. Die Widerrufsbelehrung findet über Erklärung gegenüber an den Gewerbetreibenden statt. Die Erklärung muss die Entscheidung des Konsumenten, vom Vertrag zurückzutreten, deutlich machen.
Die Widerrufsbelehrung muss nicht zwingend Begründung beinhalten. Um die Frist einzuhalten, ist die fristgerechte Zusendung des Widerrufes erforderlich. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage. Die Frist läuft ab Vertragsabschluss, sofern nichts anderes vereinbart ist. In diesem Fall sind die erhaltenen Dienstleistungen unverzüglich zurückzugewähren. Legt das Recht eine Höchstdauer von für die Rückgewähr fest, so fängt diese für den Entrepreneur mit dem Eintritt und für den Konsumenten mit der Lieferung der Widerrufserklärung an.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Die Unternehmerin trägt im Falle des Widerrufs das Risiko von Rücksendung der Ware.
Neues Verbrauchergesetz und Widerrufsrecht
Hauptbestandteil der Novelle ist der neue Unterpunkt " Verbraucherverträge und spezielle Vertriebformen ", der die 312 - 312 k abdeckt, sowie der Unterpunkt " Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen" mit den 355 - 363, einige weitere Bestimmungen im allgemeinen Teil und das allgemeine sowie das spezielle Obligationenrecht wurden zur Anpassung an die neuen Bestimmungen leicht abgeändert, ebenso wie einige Begriffsbestimmungen zu den im EGB.
Neue Schwierigkeiten ergeben sich jedoch dadurch, dass die zugrunde liegende Direktive einen Konsumentenvertrag anerkennt, wenn eine natürliche oder juristische Person nicht vorwiegend privat handelnd ist, während 13 n. F. ein vorwiegend privatwirtschaftliches Vorgehen verlangt, da die beiden Verordnungen in diesem Grenzgebiet zum Teil widersprüchlich formuliert sind. Hierzu leistet auch die neue Bestimmung des 14, die den Begriff des Unternehmers festlegt und zum Teil im Gegensatz zum europäischen Recht steht, einen Beitrag.
312 I führt ein, dass die 312 a -312 h nur für Verträge mit Verbrauchern nach 310 III gilt . 1 ) 312 a-h sind in der Regel nicht anwendbar, da davon auszugehen ist, dass ausreichende Auskünfte erteilt werden und ein solches Widerrufsrecht wegen der volkswirtschaftlichen Relevanz solcher Verträge eine kontraproduktive Wirkung haben könnte.
Abs. III schließt Sozialleistungen aufgrund ihrer Vielfalt aus dem Anwendungsbereich aus; ein weiterreichendes Auskunfts- und Widerrufsrecht gilt nur für Geschäfte außerhalb von Geschäftsräumen und Fernabsatz (siehe unten). IV. auch den Abschluß von Wohnraummietverträgen aufgrund ihrer sonstigen Detailregelung weitgehend von der Anwendung des VRL aus, jedoch wird dem Konsumenten ein Widerrufsrecht zugestanden, um ihn in diesem besonders heiklen Gebiet zum "Schutz vor Überraschung und psychologischem Druck" zumindest nicht zu verschlimmern - sofern nicht vorher (mit einigen Ausnahmen) eine Besichtigung der Wohnung erfolgt ist.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um Grundregeln für alle Arten von Verträgen handeln kann, sondern um mehrere separate Vorschriften für unterschiedliche Arten von Konsumentenverträgen, die nur die Gemeinsamkeiten haben, dass es sich um Verträgen im Sinn von 312 I handeln. Eine überhöhte Telefongebühr darf nicht vom Telefonanbieter vom Konsumenten, sondern vom Unternehmen gefordert werden.
Im nächsten Abschnitt geht es um außerhalb von Gebäuden abgeschlossene Aufträge und Fernabsatzverträge. 312 b das bisherige Konzept des Haustürverkaufs um und dehnt es auf Geschäfte außerhalb von Geschäftslokalen aus, während der Zweck der Verordnung derselbe bleibt: den Konsumenten vor Überraschungen und psychologischem Zwang zu schützen, der ihn zum Abschluß ungünstiger Geschäfte anregen kann.
Es gibt keine Geschäftsräumlichkeiten nach allen öffentlichen Räumen und Plätzen. Sie muss nicht vom Entrepreneur selbst durchgeführt werden, sondern ist ausreichend, wenn sie von jemand anderem in seinem eigenen oder in seinem eigenen Interesse durchgeführt wird. Die Ziffern 1 und 2 sehen vor, dass sich Konsumenten und Gewerbetreibende außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten treffen und dort einen Konsumentenvertrag abschliessen oder dass der Konsument dort sein verbindliches Gebot gibt.
Der Fernabsatz (Abs. I) ist ein Vertrag, bei dem Konsumenten und Unternehmen in Ausnahmefällen Fernkommunikationsmittel zur Aushandlung und zum Abschluß nutzen. Weicht die vorvertragliche Information von den Allgemeinen Bedingungen ab, so kann sich der Auftragnehmer nicht auf sie nach § 242 beziehen (venire contra factum proprium). Außerdem hat der Auftragnehmer nur dann Ansprüche auf Kostenerstattung, wenn er auf sie hingewiesen hat.
Neben der Auskunftspflicht ist in 312 f auch eine Nachweispflicht vorgesehen, damit der Konsument nachvollziehen kann, was mit dem Unternehmen abgestimmt wurde. Bei Verträgen außerhalb der Geschäftsräume legt Absatz I fest, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Abschrift des Vertrags entweder durch eine Abschrift mit einer erkennbaren Signatur oder durch eine "Bestätigung" des Inhalts zur Kenntnis zu bringen hat.
Aus Vereinfachungsgründen muss die Auftragsbestätigung nicht die Angaben beinhalten, die der Gewerbetreibende dem Endverbraucher bereits vor dem Abschluss des Vertrages zur endgültigen Lagerung zur Verfügung gestellt hat. Handelt es sich bei dem Auftrag um "digitale Inhalte", die nicht durch physische Speichermedien, sondern durch Datenübermittlung übermittelt werden, muss die Kopie des Vertrages oder die Auftragsbestätigung gemäß Ziffer III zeigen, dass der Konsument damit übereingekommen ist, dass der Auftragnehmer bereits mit der Vertragserfüllung begonnen hat und sein Widerrufsrecht erlischt.
Diese Bestimmung legt das grundlegende Widerrufsrecht für Nicht-Geschäftsraum- und Fernverträge fest und fügt einige Ausnahmeregelungen für besondere Fälle hinzu, in denen ein solches Recht unangemessen wäre. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei individualisierten Waren auf Verlangen des Kunden oder bei Waren, die mit anderen Waren nicht trennbar vermischt sind, insbesondere bei digitalen Inhalten wie CD, DVD oder Datenträgern, deren wirtschaftliche Bedeutung vor der Rücksendung kopiert werden kann.
Ein Widerrufsrecht besteht auch nicht für Reservationen und Reservationen, die vor allem für einen gewissen Zeitpunkt und für Veranstaltungen im Freizeitbereich gültig sind, außer bei Reiseleistungen. Ein Widerrufsrecht besteht auch nicht bei öffentlichen Auktionen, dies gilt jedoch nicht für diese. Das Widerrufsrecht ist auch dann ausge-schlossen, wenn der Kunde den Gewerbetreibenden zur Durchführung von dringenden Reparatur- und Wartungsarbeiten im Hause auffordert.
Widerrufliche Vertragsabschlüsse, die bei einem solchen Besuch und ohne Bezug zur tatsächlich angestrebten Errungenschaft abgeschlossen werden, stellen jedoch eine übliche Überraschungstaktik dar. Abschließend wird in Absatz III wie bisher darauf verwiesen, dass nach dieser Bestimmung kein Widerrufsrecht vorliegt, wenn ein solches bereits durch wettbewerbsrechtliche Sonderregelungen eingeräumt wird. Die Regelung ist nahezu gleich bleibend und zwingt den Konsumenten im Falle der Beendigung einer Dauerschuldverhältnisse mit einem Unternehmen im Falle einer neuen Dauerschuldverhältnisse mit einem zweiten Unternehmen, diese Beendigung muss in Schriftform beibehalten werden, um eine rücksichtslose Beendigung weniger wahrscheinl. zu machen.
312 j zwingt den Auftragnehmer, auf allfällige Liefereinschränkungen oder anerkannte Zahlungsarten auf jeder Website aufmerksam zu machen, die später zu Auftragsbeginn zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus obliegt dem Auftragnehmer die Nachweispflicht für die Einhaltung aller entsprechenden Auskunftspflichten. Das zweite Regelwerk behandelt das Widerrufsrecht bei Konsumentenverträgen und ist in einem eigenen Abschnitt untergliedert.
Damit wurden die bisher weitgehend identischen rechtlichen Folgen des Widerrufes mit denen der Entnahmetabelle unabhängig gemacht und erneut reguliert. Nach § 355 sind im Falle des Widerrufes weder Unternehmen noch Konsumenten an ihre ursprüngliche Willenserklärung gebunden und bedürfen keiner Rechtfertigung. Das Widerrufsrecht muss jedoch einen klaren Widerrufswillen aufweisen, eine bloße Rücksendung der Waren ist nicht mehr ausreichend.
Nach § 356 III 1 in Verbindung mit 246a I 1 Nr. 1 EGBGB ist der Gewerbetreibende dazu angehalten, dem Konsumenten ein Kündigungsformular zur VerfÃ?gung zu stellen, auf welches er verzichten muss. Das Widerrufsrecht besteht wie bisher nur bei fehlenden oder unrichtigen Angaben zum Widerrufsrecht, wodurch das Widerrufsrecht noch nicht erloschen ist, einige Veränderungen eintreten: Bei allen Vertragstypen mit Ausnahme von Finanzdienstleistungsaufträgen, bei denen das Widerrufsrecht wie bisher unbegrenzt ist, verfällt das Widerrufsrecht nach § 355 III 2 auch bei falschen oder fehlenden Angaben nunmehr zwölf Monaten und 14 Tagen nach Vertragsabschluß.
Wesentlich ist, dass der Konsument nach 357 IV vor dem Rücktritt in die Vorauszahlung gehen muss, um die Widerrufsbelehrung vornehmen zu können, d.h. er muss die Waren vor dem Rücktritt an den Gewerbetreibenden zurückgeben. Das bedeutet, dass der Konsument das Insolvenzrisiko des Unternehmens hat.
Bei Verlust der Waren nach der Geltendmachung des Widerrufsrechtes finden die allgemeinen Verzugsbestimmungen Anwendung. Im Falle der Vernichtung vor dem Rücktritt ergibt sich jedoch die Fragestellung, ob ein Widerrufsrecht überhaupt noch vorhanden ist und ob ein Anspruch auf Rückzahlung geltend gemacht werden kann. 357 IV eine Verpflichtung zum Ersatz des Wertverlustes der Waren, die jedoch nur bei Rückgabe der Waren geltend gemacht werden kann, so dass ein Ersatz des Wertverlustes ausgeschlossen ist.
Zum Rücktritt vom Vertrag ist in § 357 II die Erstattung der Versandkosten bei Standardlieferungen, nicht aber bei Expresslieferungen, durch den Auftragnehmer vorgesehen, für die der Auftraggeber nunmehr die Kosten der Rückgabe gemäß 357 erstattet. Das Risiko der Rückgabe bleibt jedoch beim Auftragnehmer. Nach § 357 VII ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine verschuldensunabhängige und den allgemeinen Bestimmungen des § 446 1 entsprechende Entschädigung zu leisten.
Der objektive Betrag muss nach Ansicht des Bundesgerichtshofs mindestens für Geschäfte außerhalb von Geschäftsräumlichkeiten verwendet werden, da die Gefahr einer Überraschung gegeben ist. Die Verpflichtung des Unternehmer zur Leistung von Schadenersatz zugunsten des Verbrauchers ist im Falle des Widerrufs nicht gegeben, jedoch erst ein widerruflicher Antrag berechtigt zu entsprechenden Ansprüchen.