125a Hgb

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125a in der Fassung des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl I S. 2553) mit Wirkung zum 1. Januar Haag/Löffler. 125a HGB[Angaben zu Geschäftsbriefen].

125 a HGB, Angaben zu den Geschäftsbriefen der OHG. Es gibt zwei weitere Fassungen des § 125a HGB. 125a HGB wird aus zwei Entscheidungen zitiert.

Nachbarabsätze

Von der Auskunftspflicht nach S. 2 wird abgesehen, wenn die Aktionäre der Firma eine Kollektiv- oder Kollektivgesellschaft sind, in der ein phG eine juristische Person ist. Bei Formblättern und Bestellscheinen gilt 37a Abs. 2 und 3 sinngemäß, bei Zwangsgeldern gegen die vertretungsberechtigten Aktionäre oder deren Beauftragte und Insolvenzverwalter gilt § 37a Abs. 4 sinngemäß.

Merkblatt - Obligatorische Informationen zu geschäftlichen Briefen - Baumann .... Com/Service / Leaflet_Information_on_business_letters... by inserting the words "gleichviel Form" in 37a HGB, 80 Aktiengesetz, § 35 a. Die Offenlegungspflicht ist nach § 125 a HGB ( 177 a HGB) seit dem 1. Januar 2007 von der externen Gestaltung der Briefe abhängig (z.B. E-Mail, https://www.ihk-berlin. de/blob/bihk24/Service-und-Beratung/recht_und_steuern/do)....

Im Geschäftsbrief des Händlers, unabhängig von der Art, an einen konkreten Adressaten, seinen Namen, den Namen gemäß 19 Abs. 1 Nr. 1, den Geschäftssitz, das Firmenbuchgericht und die Geschäftsbriefnummer, 125a Auskunftspflicht. 1 ) 1 Die Gesellschaftsform und der Firmensitz, das Firmenbuchgericht und die Registernummer, obligatorische Informationen über Geschäftsbriefe - Industrie- und Handelskammer.... Weiterlesen

125a HGB:

125a HGB, Informationen auf Geschäftsbriefen der OGG

1. Auf allen Geschäftsbriefen der Firma, in welcher Art auch immer, sind die Gesellschaftsform und der Firmensitz, das Firmenbuchgericht und die Handelsregisternummer aufzuführen. 2Im Falle einer Firma, bei der kein Partner eine natürliche Persönlichkeit ist, mÃ?ssen die Unternehmen der Partner auch auf der Geschäftsbriefen und für der Firma genannt werden. Die Partner mÃ?ssen die in  35a des Gesellschaftsgesetzes vorgesehenen Informationen mit der Verantwortlichkeit von beschränkter oder  80 des Gesellschaftsgesetzes für Geschäftsbriefe angeben.

3 Die Angabe nach Absatz 2 ist nicht notwendig, wenn die Aktionäre der Firma eine Kollektiv- oder Kollektivgesellschaft sind, in der ein persönlich haftende Gesellschafterin eine natürliche ist. Die Formblätter und Bestellformulare sind  37a Abs. 2 und 3, für Strafzahlungen gegen die Anteilseigner oder deren steuerliche Organvertreter der Firma ermächtigten und die Liquidatoren  37a Abs. 4 sind in angemessener Weise aufzubringen.

125a: Eingefügt durch das BGBl I vom 3. Juli 1980 (BGBl I S. 836), geändert durch das BGBl I vom 2. Juni 1998 (BGBl I S. 1474) und das BGBl I S. 2553 (10. April 2006).

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