Paragraph 242 Bgb

Artikel 242 Bgb

242 Erfüllung nach Treu und Glauben. Die Überschrift lautet 242 BGB. Das bedeutet, diesen Satz in §242 BGB gehört zu haben - mal, dass die von Ihnen zitierten BGB-§ ein "universeller Gummiabsatz" sind.

mw-headline" id="Deutschland">Deutschland[Edit | | | | Quellcode bearbeiten]>

Gutgläubigkeit ist ein unbestimmtes juristisches Konzept und beschreibt das Benehmen einer ehrlichen und anständigen Person. Das Prinzip des guten Glaubens hat seinen geschichtlichen Hintergrund in den bona-fide im romanischen Recht: Ein Römer hat viel an seiner guten Glaubwürdigkeit festgehalten; dies bedeutete zum Beispiel seine Verlässlichkeit und Integrität im juristischen Verkehr.

Auch in der modernen Rechtsprechung wird oft auf den guten Willen verwiesen. Das Prinzip ist von Land zu Land verschieden. Typischerweise ist ein Hinweis wie z.B. im Schuldverhältnis: Im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung ist der Gläubiger gemäß 242 BGB dazu angehalten, die nach Treu und Glauben erforderliche Erfüllung im Hinblick auf die Marktgepflogenheiten zu erbringen.

Dieses Prinzip hat in der Schweiz gar verfassungsrechtlichen Charakter und ist deshalb umfassender. Das Prinzip von Treu und Glauben ist eine allgemeine Klausel und daher eine Abstraktion. In diesen Fällen geht es vor allem darum, Tatsachen zu erfassen, die nicht bereits durch eine besondere rechtliche Verankerung des Prinzips von Treu und Glauben unterlegt sind.

Die Verbindung zwischen dem Prinzip von Treu und Glauben und § 241 Abs. 2 BGB ist besonders deutlich, die verdeutlicht, dass die Vertragsparteien nicht nur die im Auftrag festgelegten Verpflichtungen einhalten müssen, sondern auch die Rechte, rechtlichen Belange und Belange der anderen Partei berücksichtigen müssen. Vor der Aufnahme des 241 Abs. 2 BGB in das BGB im Jahr 2002 wurde der Gehalt dieser Bestimmung ausschließlich aus gutem Willen hergeleitet (siehe positiver Vertragsbruch).

Umstritten ist, ob der Glaube auch im öffentlichen Recht, vor allem im Verwaltungs- und Verfahrensrecht, gilt. 3 ] Das generelle Bedürfnis nach Rechtsschutz als Grundvoraussetzung für die Zulassung von Gerichtsverfahren wird also von vielen in gutem Glauben abgeleiteter. Das Prinzip von Gutgläubigkeit hat in Liechtenstein einen überrechtlichen Status als Allgemeingültigkeit.

4 ] Gutgläubigkeit umfaßt alle Handlungen im Rechtsrahmen und wirkt neben der expliziten Nennung auch auf alle Gebiete des Zivilrechts und der Rechtsnormen, namentlich auch auf das ABGB, als grundlegenden Rechtstheorem und Grundlage der Gemeinschaft von Recht und Ordnung, wie z. B. die "good morals clause" in § 879 Abs. 2 PGR.

Dieses Prinzip von Gutgläubigkeit zeigt sich auch in der obligatorischen Einhaltung von "honest dealings" bei der Auslegung des Vertrages (§ 914 ABGB). 6 ] Im öffentlichen Recht ist Gutgläubigkeit auch ein Bestandteil des Gleichheitsgrundsatzes (Verbot der Willkür) und als solcher ein allgemeines Rechtsprinzip (in vielen Anwendungsgebieten ungeschrieben). Gutgläubigkeit und Gutgläubigkeit spielen im schweizerischen Rechtssystem eine ähnliche Bedeutung, auch wenn die Rechtsformulierungen teilweise unterschiedlich sind.

Vgl. zum Beispiel dazu die Ausführungen in Paragraph 2 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches: "1) Jeder muss bei der Wahrnehmung seiner Rechte und bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in gutem Glauben vorgehen. "In der Verfassung des Bundes wird der Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Treu und Glauben für Körperschaften des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts festgeschrieben.

Gemäss der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs umfasst der aus der Verfassung hervorgegangene Treuegrundsatz auch das Erfordernis eines ehrlichen, vertrauensvollen und fürsorglichen Miteinanders. In Artikel 2:101 des acquis communautaire steht der Ausdruck "Treu und Glauben": Bei Geschäften vor Vertragsabschluss müssen die Vertragsparteien in gutem Glauben vorgehen.

12] Artikel 2.1 des Entwurfes des Common European Sales Law bestimmt auch, dass sich die Vertragsparteien bei ihrer Kooperation von dem Erfordernis von Gutgläubigkeit und dem Prinzip des fairen Handels leiten lassen müssen. Conrad Schneider: Guter Glaube an das Schuldrecht des Zivilgesetzbuches. Beck, München 1902 Konrad Schneider: Gutgläubigkeit im Zivilprozess und im Rechtsstreit.

Beck, München 1903 Konrad Schneider: Zum Verständnis des Begriffs des guten Willens. Heft 25, 1905, ISSN 0174-8467, S. 269-315 Rudolf Henle: Guter Glaube im rechtlichen Verkehr. Mohr, Tübingen 1956 - Gottfried Baumgärtel: Gutgläubigkeit, gute Moral und Belästigungsverbot in kognitiven Verfahren. Band 69, 1956, S. 89-131. Hans-Wolfgang Strätz: Gutgläubig.

Erhebungen und Material zur Entstehung von "Treu und Glauben" in privatrechtlichen Quellen vom dreizehnten bis zur Hälfte des sechzehnten Jahrhundert (= rechts- und politikwissenschaftliche Publikationen der Görres-Gesellschaft). Zeller: Gutgläubigkeit und Verbot des Rechtsmissbrauchs. Der Schulthess - Polygraphischer Verlag, Zürich 1981, ISBN 3-7255-2135-2 (Auch: Zürich, Hochschule, Promotion, 1981).

Bernard Pfister: Jüngste Fallrechtsprechung zu Gutgläubigkeit in Zivilverfahren (= European Hochschulschriften. - Serie 2: Rechtwissenschaft. 2341). Anthony Opilio: Arbeits-Kommentar zum Liechtensteiner Immobilienrecht. Jahrgang 1: Artikel 1 bis Artikel 256 Stand: Jänner 2009; Ausgabe Europa, Dornbirn 2009, ISBN 978-3-901924-23-1 (google book link). Das UN-Kaufrecht (CISG) und Gutgläubigkeit.

Auszug aus Antonius Opilio, Working Commentary on Liechtenstein Property Law, Volume I, EDITION EUROPA Publishing, Bd. 9; Artikel 1 Rz 3; Artikel 1 Rz 3; Artikel 1 Rz 3; Artikel 1 Rz 3; Artikel 1 Rz 3; Artikel 1 Rz 3; Artikel 1 Rz 3; Artikel 1 Rz 3; Artikel 3 Rz 3; Artikel 3 Rz 3; Artikel 3.

Antonius Opilio, Werkkommentar zum Liechtensteiner Immobilienrecht, Bd. I, EDITION EUROPA Verlagswesen, Bd. 9; Artikel 2 SZ - Rz 5. Antonius Opilio, Werkkommentar zum Liechtensteiner Immobilienrecht, Bd. I, EDITION EUROPA Verlagswesen, Bd. 9; Artikel 2 SZ - Rz 8.

Mehr zum Thema