Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung üble Nachrede Muster
Vorsicht vor Verleumdungsmusternführt oder zur Kündigung führen kann, ist eine Abmahnung nicht zwingend erforderlich.
Lebensmittel von LG: Wenn ein Anwalt wegen Verleumdung hinzugezogen wird ("Mehrfachbetrug"), begründet dies eine 1,8-fache Bearbeitungsgebühr' Dr. Damm und Partner in Höhe von
Für die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche auf Unterlassung wegen Verleumdung hat das Landgericht Essen eine Erhöhung der Gebühr um das 1,8-fache festgestellt, da (1) die Sache (Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Vorwurf des Mehrfachbetrugs) für den Beschwerdeführer von wesentlicher Wichtigkeit war, Die Angeklagte hatte die streitigen Blog-Einträge über einen längeren Zeitabschnitt hinweg mehrfach revidiert, wobei eine angemessene Sicherung der Beweise notwendig war und (3) sich aus der Spezifik der Sache, insbesondere auch aus der Bezugnahme auf die Grundrechte der aktuellen Rechtsprechung, ergeben hatte (§ 3).
Wird der Beklagte mit einer vom Richter für jeden Verletzungsfall zu bestimmenden Geldstrafe von bis zu 250.000,00 Euro bedroht, so ist er zur Unterlassung der Nutzung des Internets, namentlich auf dem www. de buchstäblich oder analog - in einer Art und Weisung, die den Antragsteller identifiziert: Der Antragsteller hat einige "Skelette im Schrank", besonders wenn dies wie am 19.12. 2012 im Web-Blog des Antragsgegners unter.... ..
Seit dem 14. Mai 2013 wird der Antragsgegner zur Zahlung eines Betrages von EUR 1.407,53 zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszins auferlegt. Den Rechtsstreit hat der Antragsgegner zu tragen. Die Klägerin macht Unterlassungsklagen gegen den Angeklagten aus, da er sich aufgrund von Aussagen des Angeklagten und der Veröffentlichung im Netz in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt fühlt.
Ausgangsbasis des aktuellen Rechtsstreites ist eine von der Angeklagten auf der eBay-Auktionsplattform durchgeführte Versteigerung. Zu einem unbestimmten Termin, etwa im Nov. 2012, benutzte die Angeklagte die vorgenannte Online-Verkaufsplattform. Der Angeklagte kam jedoch am folgenden Morgen zu dem Schluss, dass er das Gebot nicht korrekt gesetzt und die Versteigerung vorzeitig beendet haben muss.
Nach zwei Tagen setzte sich der Antragsteller mit dem Antragsgegner in Verbindung und informierte ihn, dass er mit seinem Gebot von 16,00 Euro bei der im Voraus zu Ende gegangenen Versteigerung der Ersteigerer war. Der Angeklagte lehnte dies ab. Am 19. Dezember 2013 hat der Angeklagte daraufhin ein Anwaltsschreiben vom früheren Anwalt des Beschwerdeführers erhalten.
Sie verlangten Schadenersatz sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren, da die Angeklagte die Übergabe des iPhone zu einem Kaufpreis von 16,00 EUR vereitelt hatte. Dies lehnte auch der Angeklagte ab. Im Jahr 2013 wurde ein Zivilverfahren vor dem örtlichen Gericht.... eingeleitet, in dem der Antragsteller eine Schadensersatzklage in Hoehe von EUR 532,00 gegen den Antragsgegner erhoben hat.
Der Angeklagte hat in seiner Verteidigung vom 23. Februar 2013 nicht bestritten, das Konto eines damals vier Jahre alten Kindes für die Versteigerung benutzt zu haben. "Das Landgericht.... hat mit Beschluss vom 25.06.2013 den Angeklagten gemäß dem Antrag verurteilt. Zunächst wurde klargestellt, dass sich der Antragsgegner seiner Zahlungsverpflichtung durch die Verwendung eines ausländischen Kontos nicht entziehen konnte:"(Es kann im Resultat offen stehen, ob die (Ausgleichs-)Forderung aus den §§ 280 ff.
Entweder wurde zwischen den Vertragsparteien ein Vertrag über den Kauf des angebotenen iPhones 4S 64 GB geschlossen oder der Antragsgegner handelte gegenüber dem Kontoinhaber als vertretungsloser Bevollmächtigter, als der Artikel abgekündigt wurde und davon wusste. "Das Landgericht.... hat in seinem Beschluss vom.... 2013 weiter ausgeführt, dass der Angeklagte möglicherweise einen Fehler gemacht hat, weil er seiner Ansicht nach das Gerät zunächst fehlerhaft gesetzt hatte.
Der Antragsgegner hatte jedoch nicht fristgerecht die erforderliche Rücktrittserklärung gemäß 143 BGB eingereicht. Abschließend wies das Landgericht zurück, dass der Angeklagte einen Rechtsmissbrauch durch den Antragsteller behauptet habe, und erklärte Folgendes: "Die Klägerin ist nicht von der Strafverfolgung ausgeschlossen, weil sie nach Auffassung der Angeklagten in missbräuchlicher Weise vorging.
Auch wenn der Antragsteller ausdrücklich geringe Gebote gemacht hat, für die er nicht wirklich mit einem Vertragsabschluß rechnen konnte, kann er auf einen günstigen Vertragsabschluß warten. "Während der oben genannten Streitigkeit führte die Angeklagte ein Blog (im Folgenden: Blog) unter der Internet-Adresse www. .....de. Der Angeklagte veröffentlichte dort in regelmässigen Zeitabständen.
Für die Blogleser hat er eine Kommentar-Funktion zur Verfügung gestellt, die die Stellungnahmen ebenso öffentlichkeitswirksam macht wie die Redebeiträge der Beschwerdeführer. Der Antragsgegner hat im Rahmen des oben beschriebenen Rechtsstreits im Dezember 2012 erstmalig einen Beitrag über den Antragsteller veröffentlicht. Der Angeklagte vertrat im Grunde das von ihm als rechtswidrig empfundene Benehmen des Beschwerdeführers und bemängelte ihn dafür.
Der Angeklagte hat 2013 seine Veröffentlichung über den Beschwerdeführer fortgesetzt. Er hat die streitigen Beträge im Zusammenhang mit dem Namen des Beschwerdeführers mehrmals wie nachfolgend beschrieben geändert: Im Originaldesign des Blog vom 19. Dezember 2012 nannte der Angeklagte den Beschwerdeführer mit vollem Namen, Vornamen und Wohnsitz.
Deshalb fühlte sich der Antragsteller verpflichtet, eine Anwaltskanzlei mit der Vertretung seiner Belange in dieser Sache zu beauftragen. Nach Erhalt eines Schreibens der zugewiesenen Anwaltskanzlei ändert die Angeklagte zunächst den Namen des Antragstellers in die Abkürzung[Vorname F.], zum Teil mit dem Vermerk "von[Stadt]".
Der Angeklagte änderte nach einer weiteren Einmischung der Kanzlei den Betrag noch einmal. Er nannte den Zivilkläger nur noch mit seinem Namen.... .. Was den Inhalt betrifft, so hat die Angeklagte keine wesentlichen Änderungen des Originalbeitrags vom 19. Dezember 2012 vorgenommen, sondern ihn mit weiteren, als "Updates" bezeichneten Abschnitten fortgesetzt.
Nachstehend sind die von der Angeklagten im Originaldesign des Blog vom 19. Dezember 2012 - und damit noch während des aktuellen Gerichtsverfahrens.... - publizierten Artikel teilweise (jeweils in der gleichen Rechtschreibung wie das Original) wiedergegeben: "Missbrauch von Rechten? "Mit " Aktualisierung " vom 9. Januar 2013 fügte die Angeklagte folgende Ausführungen hinzu: "Und ich glaube, man ist auch verpflichtet, solche Intrigen einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen und sie und ihre Geldbörsen zu schützen".
Bei einem weiteren "Update" im April 2013 fügte die Angeklagte hinzu: "Der Prozess ist in vollem Gang, es gab eine Verteidigungserklärung sowie auf beiden Seiten eine Antwort, mal schauen, wie es weitergeht. "Aufgrund der weiteren Details der auf dem Blog geposteten Posts wird auf der Website veröffentlicht werden.
Der Antragsgegner wurde mit Schriftsatz vom 23. April 2013 vom neuen Bevollmächtigten der Klägerin (der auch hier am Prozess beteiligt ist) gebeten, bis zum 3. Mai 2013 keine Beitragszahlungen an die Klägerin zu leisten, eine einstweilige Verfügung mit Strafe zu erklären und bis zum 13. Mai 2013 auch die Anwaltskosten der Klägerin in Hoehe von EUR 1.407,53 zu erstatten.
Der Antragsgegner hat beide Anträge per E-Mail vom 24. April 2013 abgelehnt. Aufgrund der von der Klägerin behaupteten Kalkulation der Anwaltsgebühren wird auf die Kosten der BI verwiesen. dA. vom 23.09. 2013 und die Erklärung in der Klagebegründung vom 15.05. 2013. Der Angeklagte hat am 06.07.2013 die strittigen Punkte aus seinem Weblog entfernt.
Dennoch folgten weitere Veröffentlichungen über angeblich unfaire Transaktionen bei der Firma und zwar ohne dass der Name des Beschwerdeführers explizit erwähnt wurde: So publizierte der Angeklagte in seinem Blogeintrag am 29. Juli 2013 - und damit nach dem endgültigen Prozess vor dem Landgericht.... - den Titel "Ebay:
"Am 2. August 2013 hat der Angeklagte einen weiteren Artikel in seinem Blogeintrag veröffentlicht, in dem es hieß: "Ich hatte schon früher darüber gesprochen, es ging um den Fall Ebay, wo immer mehr Schadenersatzforderungen gestellt wurden. "Am 3. August 2013 hat der Angeklagte auf seinem Facebook-Profil den in Anhang K 9 gezeigten Artikel veröffentlicht, der mit dem oben genannten Artikel vom 29. Juli 2013 in Verbindung steht und in dem der Beschwerdeführer als "Ebay bum" bezeichne.
Auch wenn der Angeklagte den Beschwerdeführer ab dem 29. Juli 2013 nicht mehr mit vollem Vor- und Nachnamen benannt hat, wurde der Beschwerdeführer wiederholt mit den Eingaben unter seinen Bekannten in Zusammenhang gebracht und auf die von ihm vorgebrachten Anschuldigungen anspricht. Zum genannten Zeitpunkt wurde der Weblog der Angeklagten mit verschiedenen Werbe-Bannern der Google Inc. und Javascript-basierter InText-Werbung der Swiss Contaxe AG ausgestattet.
Die Angeklagte war an so vielen Besuchen auf seiner Website wie möglich beteiligt, da sie von jedem Besuch der oben genannten Anzeigen profitiert hat. Nicht nur der Angeklagte wurde wegen vorzeitiger Beendigung von eBay-Auktionen auf Schadenersatz verklagt. Im Jahr 2012/2013 klagte die Klägerin gegen sechs weitere Betroffene.
Die Klägerin gewann drei Klagen (u.a. gegen den Beklagten); in den anderen Klagen wurde sie besiegt. Letztere umfassen auch die mit den Urteilen des Landgerichts.... von.... 2013 und des Landgerichts... von... 2013 abgeschlossenen Rechtsstreitigkeiten. Der Klägerin wurde in diesen beiden Prozessen die Bereitschaft verweigert, seine Rechte in jeder der streitigen Auktionen zu binden.
In der Zwischenzeit hat die Angeklagte alle oben genannten Eintragungen über den Beschwerdeführer ausgelöscht. Der Bereich www. ..... . de besteht noch, aber der Inhalt wird von der Angeklagten nicht mehr zur Verfügung gestellt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr der gegen den Angeklagten erhobene Unterlassungsanspruch in voller Höhe zusteht. Auf diese Weise haben die publizierten BeitrÃ?ge des Angeklagten sein generelles Persönlichkeitsrecht unrechtmÃ?
Der Angeklagte ist berechtigt, Ansprüche geltend zu machen, obwohl er die Beitragszahlungen nun - unbestreitbar - gestrichen hat. Die Klägerin macht geltend, dass die Angeklagte stets unwahre Tatsachenaussagen gemacht habe. Es ist nämlich nicht wahr, dass er, der Zivilkläger, Betrug begeht. Schliesslich war es auch falsch, dass er im Oktober 2013 rund 1000 individuelle Angebote zu Mobilfunkangeboten und vergleichbare Verkaufsangebote bei der Firma A. B. Braun einreichte.
Letztendlich war es auch nicht wahr, dass er sozial schädliche Aktivitäten betrieb, den Angeklagten gezielt verletzen wollte und "ein paar Tote im Schrank" hatte. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Aussagen der Angeklagten nicht mehr erlaubt sind, auch wenn sie als Meinungsäußerung angesehen werden.
Bezüglich der geltend gemachten aussergerichtlichen Anwaltshonorare erachtet die Klägerin die Summe von 1,8 Geschäftshonoraren als sachgerecht. Wird dem Antragsgegner für jeden Verletzungsfall eine vom Richter zu bestimmende Geldbuße von bis zu EUR 250.000,00 oder alternativ bis zu sechs Monate in Haft bzw. bis zu zwei Jahre in Haft in einem wiederholten Verfahren angedroht, verlangt der Antragsteller, im Rahmen der unter Ziffer 2 angeführten Tatsachen den Verzicht auf den Hinweis auf den Namen des Verfügungsberechtigten im Netz, namentlich auf der Internetseite www. .... zu verneinen.
wenn dem Antragsgegner eine vom Richter für jeden Verletzungsfall zu bestimmende Geldbuße von bis zu 250.000,00 EUR oder alternativ bis zu sechs Monate in Haft bzw. bis zu zwei Jahre in Haft bei wiederholter Straftat droht, von der Nutzung des Internets, namentlich auf dem WWW, abzusehen. j ) der Antragsteller hat einige "Skelette im Schrank", besonders wenn dies der in Anhang K1 (BI.
92-96 d. Der Angeklagte hat seit dem 14. Mai 2013 Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.407,53 zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszins zu entrichten. Die Angeklagte behauptet, die Anklage abgewiesen zu haben. Die Angeklagte ist der Ansicht, dass die Anträge auf Unterlassung bereits wegen mangelnder Sicherheit nicht zulässig sind.
Ansonsten sind die Aussagen der Angeklagten stets über die Kritik der Verunglimpfung hinaus zugelassen. Doch auch bei der Klassifizierung als Tatsachenbehauptung sind die Aussagen der Angeklagten zulässiger. Insofern macht der Antragsgegner geltend, dass seine Ansprüche wahr sind. Die Klägerin hat vor allem im Spätherbst 2013 fast 1000 Einzelangebote eingereicht. Die Angeklagte ist ferner der Ansicht, dass die streitigen Aussagen ihm nicht verboten werden sollten, nur weil - unbestreitbar - auch die örtlichen Gerichte [....] und [....] dem Beschwerdeführer in jedem einzelnen Fall bestätigt hätten, dass es keinen Willen gebe, sich an das Gesetz zu halten.
Die Unterlassungsansprüche sind entgegen der Rechtsansicht des Antragsgegners im Sinn von 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausreichend begründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - wie auch eine darauf basierende Überzeugung, 313 Abs. 2 Nr. 4 ZPO - muss so eindeutig formuliert sein, dass der Gegenstand der Streitigkeit und der Geltungsbereich des Rechts auf Überprüfung und Urteil des Gerichtes eindeutig definiert sind, der Angeklagte sich vollumfänglich wehren kann und die Verbotsentscheidung dadurch nicht dem Zwangsvollstreckungsgericht vorbehalten ist.
Als solche nennt er die als solche im Blogeintrag des Angeklagten publizierten Konkretisierungen, die der Angeklagte eigentlich buchstäblich gemacht hat bzw. in denen die als "erweckte Eindrücke" verbotenen Behauptungen verschwiegen werden sollen. Der Beklagte ist sich daher darüber im Klaren, dass er diese Konkretisierungen (Anspruch auf 2) in Zukunft nicht mehr in einer Art und Weise wiederholt, die den Antragsteller (Anspruch auf 1) identifiziert.
Wird die Klage richtig ausgelegt, wie auch vom Vertreter des Beschwerdeführers in der Sitzung am 14. November 2013 bekräftigt, zielt der Antrag des Beschwerdeführers 1) darauf ab, die Meldung zu verhindern, die ihn im Rahmen der streitigen Aussagen identifiziert. Abweichend von der Rechtsansicht des Angeklagten in der Klageerwiderung vom 27.12.2013 erfolgt kein teilweiser Rücktritt von der Klage.
Hinzufügungen des Vertreters der Klägerin in der Anhörung vom 14. November 2013 zu den Petitionen in den Punkten 1) und 2 a) berühren den Gegenstand des Rechtsstreits nicht. Die Klägerin freut sich über den gegen die Beklagte erhobenen Unterlassungsanspruch. Durch die streitigen Aussagen wird der Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unrechtmäßig verletzten.
Die Klägerin ist berechtigt, Ansprüche geltend zu machen, da sie von den Aussagen im Blog direkt und einzeln betroffen ist (Nr. l 1). Sofern der Beklagte verleumderische Tatsachenaussagen macht, hat er die ihm obliegende verlängerte Auskunftspflicht bereits nicht erfüllt (Nr. II 3 a). Auch wenn die Vorlage des Antragsgegners im Zusammenhang mit seiner erhöhten Präsentationslast als hinreichend angesehen wird, hat er in jedem Fall die Grenzwerte für die Identifikationsmeldung übertroffen (Nr. II 3 b).
Sofern es sich bei den streitigen Aussagen um Meinungen handelte, hat die Angeklagte den Raum der unerlaubten Missbrauchskritik eingenommen (' II 4). Die Klägerin ist berechtigt, Ansprüche geltend zu machen, da sie von den strittigen Aussagen im Blog direkt und einzeln betroffen ist. Bei der Bewertung der streitigen Aussagen des Antragsgegners hat sich der Vorstand von den nachfolgenden Prinzipien geleitet:
Das allgemeine Recht der Klägerin auf Persönlichkeit wird durch die Einspruchserklärung berührt. Diese streitigen Aussagen sind dazu angetan, die soziale Gültigkeit der letzteren zu verschlechtern und sie in der Öffentlichkeit zu degradieren. Zur Feststellung der Unrechtmäßigkeit dieser Beeinträchtigungen ist ein umfassender Interessenausgleich zwischen den Persönlichkeitsrechten der Beteiligten und der Meinungs- und Medienfreiheit der Beteiligten erforderlich (vgl. Palandt/Sprau, Ausgabe 2013, § 823 BGB, Rn. 95).
Entscheidend für die Interpretation ist weder die objektive Intention des Sprechers noch das objektive Empfinden der von der Äusserung betroffene Person, sondern die Bedeutung, die sie nach dem Empfinden eines unbefangenen und verständnisvollen Miteinanders hat. Stellt sich heraus, dass ein unvoreingenommener und verständnisvoller Zuhörer die Äusserung als zweideutig empfindet oder wesentliche Anteile des Zuhörers sie in jedem Fall anders begreifen, so ist bei der weiteren Untersuchung von einem zweideutigen Gehalt auszugehen. 2.
Verstößt eine solche zweideutige Meinungsäusserung gegen das Recht einer anderen Person, ist ein Versäumnisanspruch - anders als bei einer früheren Aussage wie Bestrafung, Schadenersatz oder Aufhebung - nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil er auch eine Interpretationsvariante erlaubt, die nicht zu einer Beeinträchtigung der Persönlichkeit führen kann (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.10.2005, Az.: 1 BvR 1696/98).
Der Schutzumfang der freien Meinungsäußerung umfasst bewußt keine unwahren Fakten oder Fakten, deren Unwahrheiten zum Zeitpunkte der Stellungnahme außer Zweifel stehen (BVerfG NJW 99, 1322, NJW 00, 199, NJW-RR 04, 355 BGHZ 139, 95). Bei Ungewissheit der Richtigkeit zum Tatzeitpunkt und bei diffamierender Aussage hat der Erklärende die Richtigkeit durch entsprechende Beweisführung des 186 Statistischen Bundesamtes nachzuweisen.
Andererseits hat der Persönlichkeitsschutz Priorität, wenn die Aussage einen Eingriff in die Würde des Menschen (BVerfG NJW 87, 2661), eine diffamierende Kritik oder eine rein formale Beleidigung bedeutet (BVerfG NJW 99, 1322). Daher ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich bei den streitigen Aussagen um Tatsachen- oder Werteurteile handeln soll. Im Falle von Aussagen, die sowohl sachliche Aussagen als auch Meinungen beinhalten, ist zu recherchieren, ob die Aussage als Ganzes von einem Werteurteil gekennzeichnet ist und ob ihr sachlicher Inhalt im Vergleich zur objektiven Beurteilung in den Vordergrund tritt, z.B. durch
Auf der anderen Seite gibt es eine Aussage darüber, ob vorwiegend (vermeintliche) Tatsachen gemeldet werden, die zwar mit Bewertungen gemischt sind, dem Empfänger jedoch den Anschein vermitteln, dass es sich um Tatsachen handeln, die gegebenenfalls nachgewiesen werden können (BGH NJW-RR' 1999, 1251, 1252; BGH NJW 1994, 2614). Sie dürfen nicht aus dem Zusammenhang gerissen und einzeln bewertet werden; maßgeblich ist die Gesamtbeurteilung (BVerfG NJW 1999, 2262, 2263; BGH NJW 1994, 124; NJW 1994, 2614 2615; NJW 1997, 2513; NJW-RR 1994, 1242, 1243).
Um eine Aussage als Behauptung von Tatsachen oder als Ausdruck von Meinungen oder Werturteilen zu klassifizieren, muss der Gesamtkontext, in dem sie gemacht wurde, bewertet werden. Im Falle einer komplizierten Aussage dürfen Urteile oder Teile von Sätzen mit konkretem Inhalt nicht als unzutreffende Tatsachenbehauptungen herausgesucht und verboten werden, wenn die Aussage in den Schutz umfang des Grundrechtes auf Meinungsfreiheit nach Artikel 5 I des Grundgesetzes nach seinem - zu bewertenden Gesamtkontext fällt und in diesem Falle eine Gewichtung zwischen den verletzenden grundrechtsrelevanten Positionen notwendig wird (vgl. BGH, Urteil vor 03.02.2009, Az.: VI ZR 36/07, m.w.N.).
In Anbetracht der oben genannten Prinzipien ist die Handlung erfolgreich in Verbindung mit folgenden Tatsachenvorwürfen, die nicht unter die Meinungsfreiheit fallen: "Der Beschwerdeführer führt betrügerisch Transaktionen über das Netz durch, bei denen er das fremde Eigentum schädigt, indem er einen Fehler verursacht oder aufrechterhält, indem er falsche Fakten simuliert oder wahre Fakten verfälscht oder unterdrückt, mit der Intention, für sich oder einen Dritten einen unrechtmäßigen finanziellen Vorteil zu erlangen.
"Diese Aussage kann dem Bericht des Angeklagten entnommen werden, teils buchstäblich, teils im Geiste. Der Angeklagte benutzt in den streitigen Artikeln immer wieder das Stichwort "Betrug"; außerdem schildert er das geplante Vorgehen des Beschwerdeführers, den betreffenden Anbieter bei Ebay darüber zu betrügen, dass ein tatsächlicher nicht vorhandener Wunsch besteht, das Gesetz zu binden und sich durch die Durchsetzung unbegründeter Schadensersatzforderungen zu bereichern. der Klägerin.
Unter dem Gesichtspunkt eines unparteiischen und informierten Empfängers werden die oben genannten Textstellen so ausgelegt, dass der Antragsteller bei geschäftlicher Internettätigkeit in der Regel mit kriminell relevantem Betrugswillen auftritt. Die Angeklagte benutzt das Schlagwort "Betrug" offensichtlich nicht in einem vielleicht amateurhaften Zusammenhang, um auf ein rein moralisches Fehlverhalten hinzuweisen, sondern im Rahmen der in 263 SGB geregelten Straftat.
Das resultiert bereits deutlich daraus, dass der Angeklagte in dem umstrittenen Redebeitrag gleichzeitig erklärt, er werde "gegen den Beschwerdeführer verfahren und die Generalstaatsanwaltschaft einbeziehen". Die Behauptung, dass der Antragsteller nicht nur einmal oder in Einzelfällen, sondern in der Regel mit der Absicht des Betrugs vorgeht, kann auch aus den Eingaben des Antragsgegners abgeleitet werden. Die Klägerin identifiziert die Tätigkeit der Klägerin daher als "Betrug" und "Machenschaften" und verweist auf die angeblich fehlende Wirtschaftsleistung der Klägerin als treibende Kraft hinter dem Betrug.
Der Angeklagte schildert darüber hinaus eine seiner Meinung nach übertriebene Bietertätigkeit des Beschwerdeführers, die er zunächst mit "fast 500" und später mit "rund 1.000" anführt. Die Angeklagte stellt den Beklagten somit in den Kreis der fortdauernden, professionellen Betrugskommission. Der Angeklagte berichtete auch, dass der Antragsteller ausdrücklich eine Kanzlei gewählt habe, die bei der Durchsetzung unberechtigter Schadensersatzansprüche "mitspielt".
Der Angeklagte entscheidet sich für den Ausdruck "sehr falsche Person", um den Antragsteller zu charakterisieren. Ein unparteiischer und informierter Adressat hat den Anschein, dass der Antragsteller eine Person ist, die im Wesentlichen mit einer hohen kriminellen Kraft im juristischen Verkehr zu tun hat. Die beanstandete Erklärung ist daher eine Behauptung, die sowohl Bestandteile eines externen Vorgangs (Durchführung von Rechtsgeschäften über das Netz, die einen Fehler und finanziellen Schaden für Dritte verursachen) als auch ein internes Ereignis (Täuschungs- und Anreicherungsabsicht) enthält.
Der Beklagte macht den Antragsteller für die laufende Straftat im Sinn von 263 SGB verantwortlich. Die Wahrheit dieser Behauptungen ist unklar. In Ermangelung einer widersprüchlichen Aussage des Angeklagten ist auch unstrittig, dass keine einzige Betrugsuntersuchung gegen den Beschwerdeführer angestrengt wurde.
Der Angeklagte hat diese Offenlegungspflicht nicht eingehalten, da die von ihm genannten Quellen bereits unzureichend sind. Dass die Klägerin in mehreren Verfahren Schadenersatzklagen im Rahmen von aufgegebenen eBay-Auktionen eingereicht hat und in einigen dieser Verfahren vor den zivilrechtlichen Gerichten besiegt wurde, beweist noch nicht den weitreichenden Vorwurf, dass der Angeklagte Betrug verbreitet hat.
Die Klägerin hat in sieben Rechtssachen Schadenersatzklagen eingereicht. Davon hat er in drei Prozessen gewonnen (u.a. gegen den Beklagten); in den anderen ist er erfolglos. Zu den Details des oben genannten Verfahrens, an dem er nicht selber mitgewirkt hat, hat sich der Angeklagte nicht geäußert.
Sie übermittelte nur Fotokopien der Entscheidungen des Landgerichts.... vom... 2013 (Anlage B 3) und des Landgerichts.... vom... 2013 (Anlage B 6). Der Klägerin wurde in diesen beiden Fällen die Bereitschaft verweigert, seine Rechte in jeder der streitigen Auktionen zu binden. Die Gründe für eine strafrechtliche Haftung nach 263 HGB können aus der Begründung des Urteils des Angeklagten allein nicht in vollem Umfang abgeleitet werden.
Die Darstellung der Angeklagten ist in dieser Hinsicht nicht vorhanden. Ebenfalls fehlen alle konkreten Vorträge zu den weiteren Vorgängen, in denen der KlÃ?ger vom Zivilgericht besiegt wird. Aus dieser dürftigen Ausgangslage lässt sich nicht schließen, dass der Antragsteller im Regelfall bei Rechtsgeschäften in betrügerischem Sinne vorgehen wird. Entsprechendes trifft auch zu, weil der Antragsteller - unbestreitbar - nicht in jedem Falle einer vorzeitigen Absage der Versteigerung Schadenersatzansprüche durchgesetzt hat.
Die Klägerin hat in der Anhörung am 14. November 2013 erklärt, dass sie auch bei Versteigerungen dieser Gattung Maximalpreise von EUR 200,00 bis 250,00 angeboten und sich stets nach dem Anlass für den Fall einer vorzeitigen Beendigung einer Versteigerung gefragt hat. Sofern dem Beschwerdeführer ein Plausibilitätsgrund für die Kündigung bekannt war, hatte er dies anerkannt und keine Schadensersatzansprüche durchgesetzt.
Die Angeklagte hat diesen Vorschlag nicht dementiert. Ferner war zu beachten, dass sich der Angeklagte in Abwesenheit einer (endgültigen) Strafverurteilung des Beschwerdeführers im Verdachtsmeldungsbereich aufhält. Die von der Presserechtsprechung entwickelten Prinzipien müssen sinngemäß für den Angeklagten Anwendung finden, der im Netz eine öffentliche Erklärung über einen Dritten abgibt.
Die streitige Beteiligung des Angeklagten erfüllt diese hohen Ansprüche nicht. Der Angeklagte hat daher in den eingelegten Redebeiträgen nicht bereits darauf verwiesen, dass der Antragsteller weder wegen Betrugs noch wegen Strafverfolgung vorbestraft wurde. Außerdem mangelt es der Angeklagten an einer sachlichen Kontroverse über den Erfolg der Klägerin in dem oben genannten Gerichtsverfahren..... ...
Die Angeklagte berichtete nur ansatzweise über den Verlauf des Verfahrens und legte die Argumente des Beschwerdeführers nicht vor, mit denen er später auch Erfolge hatte. Vielmehr hat die Angeklagte die vom Kläger kritisierten eBay-Aktivitäten unilateral als ausschliesslich negative und schädlich dargelegt. Auch bei folgenden Aussagen hat der Angeklagte seine erweiterte Offenlegungspflicht nicht erfüllt: Der Angeklagte hat diese drei Aussagen buchstäblich veröffentlicht.
Inhalt der drei genannten Aussagen ist eine Repetition des allgemeinen Betrugsvorwurfes, bei dem nur die einzelnen Bestandteile der behaupteten Betrugshandlungen - mangelnde Bereitschaft zur Rechtsverpflichtung, zielgerichtete Durchsetzung von unberechtigten Schadensersatzansprüchen - besonders herausgestellt werden. Die bereits unter Ziffer II 3 a) aa))) beschriebene Einbindung der Stellen in den Gesamtzusammenhang durch einen unparteiischen Empfänger erweckt auch hier den Anschein, dass der Antragsteller in der Regel über eine große Kriminalität verfügt und daher in der Regel in betrügerischem Sinne vorgehen wird.
Der Vorwurf der Angeklagten - der den Beweismitteln zugänglich ist - ist in jedem Fall diffamierend, da er dem Antragsteller die laufende Straftat im Sinn von 263 SGB unterstellt. Die ihm obliegende erweiterte Offenlegungspflicht hat der Angeklagte nicht befriedigt, da die von ihm genannten Quellen bereits unzureichend sind und er darüber hinaus die strikten Auflagen im Hinblick auf verdächtige Meldungen nicht erfüllte.
"Die Klägerin verfügt nicht über genügend finanzielle Mittel, um ein Mobiltelefon zu finanzieren. "Der Angeklagte hat diese Aussage teilweise buchstäblich, teilweise im Geiste veröffentlicht. Der Blog sagt: "Was war das Geld für[den Vornamen]? "Diese Aussage ist eine sachliche Aussage. Der Anspruch des Angeklagten ist nicht durch die Meinungsfreiheit gesichert.
Das Vorbringen der Tatsachen ist diffamierend, weil es darauf hindeutet, dass der KlÃ?ger wirtschaftlich "niedergebrannt" ist und seinen Anstoss fÃ?r Betrug gibt. Der Vorwurf ist nicht nachweislich richtig. Der Angeklagte hätte nach den in Ziffer 11 2 genannten Prinzipien nicht einmal die Wahrheit beweisen müssen.
Die Angeklagte hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Antragsteller kein eigenes Handy kaufen kann. Der Angeklagte selbst hat eher zugegeben, dass es sich hierbei nur um eine Beurteilung handele, dass aber keine konkreten Angaben zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers gemacht werden können. Der Angeklagte hat auch nicht erklärt, dass er vor der Weitergabe der oben genannten Behauptungen Durchsuchungen vorgenommen oder die ihm obliegenden wesentlichen Sorgfaltspflichten erfüllte.
"Die Klägerin hat im vergangenen Jahr rund 1000 individuelle Angebote auf Handy-Angebote und vergleichbare Angebote bei Auktionen über Internet unterbreitet. "Der Angeklagte hat diese Erklärung - mit Ausnahmen des Begriffs "bösartig" - buchstäblich veröffentlicht. Daß die Klägerin in den rund 1.000 einzelnen Angeboten "arglistig" im Sinn von Arglist vorgegangen sein soll, lässt sich mutatis mutandis aus dem Gesamtzusammenhang der bereits unter Ziffer II 3 a) aa) beschriebenen Aussagen ersehen.
Die beanstandete Aussage ist eine den Beweisen zugÃ?ngliche Sachbehauptung. Der Vorwurf der Tatsachen ist diffamierend, da er darauf hindeutet, dass der Antragsteller Serienbetrug begeht. Bereits jetzt ist der Ausmass der angeblichen Angebote des Klägers unklar. Der Vorwurf der Klägerin, dass der Antragsteller rund 1000 einzelne Angebote gemacht habe, sei nicht unstrittig.
Die Klägerin bestritt die vermeintliche Zahl der Bieter. 138 (4) ZPO, auch wenn der Antragsteller nicht in der Lage war, die genaue Zahl der von ihm abgegebenen Angebote zu beziffern: Zum einen hat er sein Verhalten als Bieter detailliert erläutert; zu den Details wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14. November 2013 verwiesen (BI. 198 d. A.).
Andererseits gab der Beschwerdeführer - unstrittig - an, dass auch seine Frau und sein Kind über sein Konto mitgeboten haben. Vor diesem Hintergrund war die Angeklagte in Bezug auf die angebliche Zahl von 1000 Angeboten der Klägerin der erweiterten Offenlegungspflicht unterworfen. Der Angeklagte kam jedoch seiner Aufklärungspflicht nicht nach.
Die Klägerin begründet ihre Klage zum einen mit der Liste der Angebote in Anhang B 1, die Informationen über einen eBay-Anbieter mit der Benennung "o****" enthält. Zweitens legte der Antragsgegner als Anhang B 2 eine weitere Liste von Angeboten vor, die auch einen Anbieter mit der Benennung O****** betraf, die der Antragsteller selbst - unbestreitbar - in dem oben genannten Gerichtsverfahren vor dem Landgericht [....] zum Beweis seiner eBay-Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt einreichte.
Die Klägerin bestreitet, dass er mit dem Anbieter in der Angebotsübersicht als Anhang B1 übereinstimmt. Die bloße Tatsache, dass der Anbieter in beiden eingereichten Angebotsübersichten als o**** gekennzeichnet ist, beweist nicht, dass er derselbe ist. "Die Beweisführung des Angeklagten in diesem Kontext war vor Gericht nicht von materieller Tragweite.
Als Nachweis dafür, dass der Antragsteller an "110 Auktionen" beteiligt war, nannte er einen Angestellten der Firma EBYY AG (siehe Brief vom 30. August 2013 und 13. November 2013). Allein wegen der zahlenmäßigen Unterschiede ist dieser Nachweis nicht dazu angetan, die Geltendmachung von 1000 Angeboten durch den Antragsteller zu untermauern.
Andererseits nannte die Angeklagte den oben genannten eBay-Mitarbeiter als Beleg dafür, dass "der Anbieter eines Produkts bei Ebay eine Angebotsübersicht erstellen kann" (vgl. Stellungnahme vom 27.12.2013). Eine solche Aussage ist nicht beweispflichtig, da sie unbestreitbar ist. "Dies lässt im konkreten Falle jedoch aus den bereits dargelegten Erwägungen nicht den Schluss zu, dass der in der Angebotsübersicht B 1 dargestellte Benutzer derjenige ist.
Seine Behauptungen, dass der Antragsteller im Spätherbst 2013 rund 1000 Einzelangebote gemacht habe, stützten sich dagegen auch auf die Urteile der örtlichen Gerichte [....] und [....] in den oben genannten Entscheidungen vom 26. Juni 2013 und 11. Juli 2013. Aus der Begründung des Gerichtsurteils [....] geht ferner hervor, dass die dort angeführte Zahl von 600 Geboten - damals von der Klägerin angefochten - allein darauf zurückzuführen ist, dass das Gericht einen Streit mit Unkenntnis für verfahrensunzulässig hielt.
"Die Klägerin handelte in dem Wissen, dass er dem Angeklagten etwas antun würde. "Der Angeklagte hat diese Erklärung entsprechend veröffentlicht. Im Blog bedeutet das unter anderem Nachdem ich informiert habe, dass ich lieber zum BGH gehen möchte, als dass ich dem[ Vornamen] mehr als 600 Euros überweise, ohne die Fakten zu prüfen, weil er sich anreichern will (....)" Diese Aussage ist eine Behauptung von Fakten, die auch dem Beweismittel zugreifbar ist.
Der Anspruch des Angeklagten ist nicht durch die Meinungsfreiheit gesichert. Der Vorwurf der Geltendmachung des Sachverhalts ist diffamierend, da er den Antragsteller beschuldigt, kriminell relevante Betrügereien zum Schaden des Antragsgegners begangen zu haben. Die Wahrheit dieser Behauptungen ist unklar. Die Klägerin ist im Einzelfall wegen des Anspruchs der Angeklagten auf Schadenersatz nicht verfolgt worden.
Auch in dieser Hinsicht hat der Angeklagte seine erweiterte Offenlegungspflicht nicht erfüllt. Die von der Angeklagten genannten Informationsquellen sind, wie bereits erläutert, nicht dazu angetan, die Geltendmachung eines allgemeinen Betrugsverdachts gegen die Klägerin zu unterstützen. Dies macht es umso schwieriger, den Betrugsvorwurf in einem bestimmten Rechtsstreit zum Schaden des Angeklagten nachzuweisen, zumal sich die vom Angeklagten vorgebrachten Entscheidungen des Amtsgerichts[&] und [....] auf Vorgänge erstrecken, an denen er selbst überhaupt nicht teilgenommen hat.
Auch der Angeklagte kann sich offenbar nicht selbst versorgen, da der Antragsteller in dieser Hinsicht privatrechtlich gewonnen hat. Auch wenn der Angeklagten die erweiterte Auskunftspflicht eingeräumt würde, müsste sich der Antragsteller mit den oben genannten Aussagen nicht abfinden (Nr. II 3 a). In jedem Fall hat der Angeklagte die Grenzwerte, innerhalb derer eine Identifikationsmeldung möglich ist, durchbrochen.
Eine Überschreitung der Grenzen des Angemessenen liegt jedoch vor, wenn die gerügten Aussagen eine eigene Verletzungswirkung haben, die ihr Verbieten rechtfertigen würde. Eine solche Verletzungswirkung kann im Einzelnen bejaht werden, wenn die Aussagen in den besonders gesicherten Kern der Persönlichkeitsrechte einmischen, wenn sie Fragen berühren, die von Anfang an nicht der Allgemeinheit angehören oder wenn die Aussagen nicht ernsthaft und sachlich umstritten sind (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2011, VI ZR 26/11, NJW 2012, 763-767).
Danach sind das vom Angeklagten vertretene Recht auf Identifizierung und das Recht auf Meinungsfreiheit weniger wichtig als das der Klägerin, seine Privatsphäre zu schützen. Der Angeklagte leidet unter einer Vielzahl von Umständen: Die Angeklagte kann sich nicht auf ein vorherrschendes Recht an einem Identifizierungsbericht berufen. 2.
Der Beklagte kann zu Anfang der Streitigkeit zwischen den Beteiligten im Dez. 2012/ Anfang 2013 ein schützenswertes Recht gehabt haben, über seinen Streit mit dem Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit zu informieren, um weitere Auskünfte, Feststellungen und ggf. auch Zeugnisse für den bevorstehenden Zivilgerichtsstreit vor dem Landgericht zu erhalten.
Seine am 19. Dezember 2012 im Blog publizierten Textstellen belegen, dass der Angeklagte wenigstens am Anfang diese Begründung hatte: "Etwas Ähnliches ist Ihnen schon einmal untergekommen? Der Prozess wurde mit einem Beschluss des Amtsgerichtes [....] vom [...].2013 beendet. Nach Beendigung des Prozesses gab es für den Angeklagten kein übergeordnetes Recht mehr, dem Antragsgegner die Rückgabe der Anonymisierung durch die Veröffentlichung im 13-Log auf Dauer zu verwehren.
Die Interessen des Beschwerdeführers an der Wahrung seiner eigenen Identität bestehen mindestens zum jetzigen Zeitpunkt, weil der Angeklagte wenigstens auch egoistische - ökonomische - Zielsetzungen bei der Publikation der streitigen BeitrÃ?ge verfolgt hat, die vom Streit zwischen den Streitparteien abgesondert sind. Die Klägerin machte geltend, dass der Antragsgegner auf seiner Website eine Vielzahl von Werbebannern oder -links angebracht habe und dass die Google Inc. oder die Contaxe AG ihn für jeden Klick auf die Werbung finanziell bezahlt habe; der Antragsgegner wollte daher (auch) aus geschäftlichen Gründen eine möglichst große Wirkung der beanstandeten Beiträge erzielen (BI. 81 d.A.).
Dabei ist auch zu beachten, dass das Vorgehen des Angeklagten bei der Versteigerung, die den Streit ausgelöst hat, Zweifel an seiner Ehrlichkeit aufkommen lässt. Die Angeklagte benutzte eine ausländische Person - die eines vier Jahre alten Sohnes - für die Versteigerung. In der anschließenden Zivilklage vor dem Landgericht hat er[&] diesen Sachverhalt zu nutzen gesucht, um eine Klage des Klägers zu vermeiden.
Zudem stellt die vom Antragsgegner ausgewählte Streitform eine erkennbare Bedrohung für den Antragsteller dar. Daß eine solche Gefährdung vorliegt, können Sie den Kommentaren entnehmen, die dem Angeklagten von den Leserinnen und Lesern seiner Beiträge zugesandt wurden (siehe auch Kommentar-Übersicht BI. 2013: "Ich frag mich, ob er jemals einen Besucher von einem seiner Geschädigten hatte.
"Dass der Angeklagte sich einer solchen Auswirkung auch bewußt ist, beweist sein im April 2013 erschienener Beitrag: "Er ging übrigens auch zu den Bloggern[dem Kläger] und berichtet über Cyber-Mobbing - was man nicht alles unternimmt, um seinen Vornamen aufzuräumen, wunderbar = KLICK" Außerdem gibt es weitere Hinweise, daß der Angeklagte gerade eine solche prangerische Auswirkung gewollt hat und seine Handlungen auf eine Verleumdung der Klägerin selbst zielen.
Am 3. August 2013 beispielsweise bezeichnete der Angeklagte den Beschwerdeführer auf seinem Facebook-Profil als "Ebay-Penner", dem es an Objektivität mangelt. Unbestritten ist zudem, dass die Angeklagte im Sommersemester 2013 die Wohnungssituation der Klägerin untersucht hat. Er hat auch in dieser Hinsicht eine öffentliche Erklärung über den Beschwerdeführer abgegeben, die in keinem angemessenen Verhältnis zur eigentlichen Ursache des Streits am 29. Juli 2013 stand:".... ich habe mir seinen Wohnort genau angesehen.
Der Angeklagte hat durch dieses Vorgehen den Grund für eine ernsthafte und sachliche Kontroverse hinter sich gelassen. Aus den genannten Umständen ergibt sich in ihrer Gesamtheit eine über das in einem Rechtsstreit Akzeptable hinausgehende unabhängige Verletzungswirkung der beschuldigten Person. Die Handlung ist auch im Hinblick auf die folgenden Aussagen erfolgreich, die als Missbrauchskritik einzustufen sind (Anträge 2 c, h und j).
"Die Angeklagte hat diese Aussage entsprechend umstritten formuliert: "Ich glaube, wir haben es hier mit einem sehr verkehrten Mann zu tun. "Diese Aussage ist in den bereits unter Ziffer II 3 a) aa) genannten Betrugsvorwürfen und darüber hinaus in weiteren Hinweisen des Angeklagten verankert, dass der Beschwerdeführer in anderen Lebensbereichen unsachgemäß gehandelt hat.
Der Angeklagte schlägt also vor, dass der Antragsteller auch vor den Finanzbehörden etwas zu verheimlichen hat:"[Vorname] probiert mit allen möglichen Ablenkungsmanövern von sich selbst, nachdem ein Forumnutzer dem Fiskus einmal vorgeschlagen hatte, nachdem[Vorname]s Einkommen fragen, ob es sich nicht um angeblichen Wirtschaftsbetrug handelt" Ein unvoreingenommener Empfänger begreift die Aussagen des Antragsgegners nicht nur als eine allgemeine Sichtweise auf den Betrugsvorwurf in anderen Sprache, sondern als eine Repetition des Vorwurfs,
dass die Klägerin eine Persönlichkeit mit beträchtlichen Charakterfehlern ist, die weder glaubwürdig noch ehrlich ist und sich durch einen Mangel an Liebe zur Wahrheit kennzeichnet. Das ist ein Ausdruck der Meinung. Selbst wenn die Angeklagte die Aussage im Zusammenhang mit den oben genannten Betrugsvorwürfen (und damit Tatsachenbehauptungen) gemacht hat, wird die weitere Ausgestaltung der Klägerin entscheidend durch die Aussagen oder Meinungen beeinflusst.
Der Einspruch der Angeklagten geht weit über den anfänglichen Streit der Beteiligten bei einer eBay-Auktion hinaus. Die Angeklagte hat sich nicht darauf begrenzt, übertriebene (möglicherweise auch verständliche ) Ärgernisse über die Handlungen der Klägerin zum Ausdruckzubringen. Der Angeklagte macht stattdessen ein individuelles - angebliches - Verfehlungen des Beschwerdeführers zu einer absoluten Aussage und bestätigt ihm auf dieser Basis schwerwiegende Charakterfehler, ohne sich diesbezüglich auf ausreichende Beweise verlassen zu können.
Diese Behauptung bezieht sich nicht mehr auf den Rechtsstreit und ist nur noch eine persönliche Beleidigung des Beschwerdeführers. "Die Klägerin führt böse Intrigen aus, die ein Bedürfnis nach Schutz der sozialen Gemeinschaft schaffen. "Der Angeklagte hat diese Aussage teilweise buchstäblich, teilweise im Geiste veröffentlicht. In dem Blog: "Der Anteil verbleibt, ich wohne in Deutschland und darf meine Ansicht ausdrücken.
"Diese Aussage wird unter Beachtung des Gesamtzusammenhangs (vgl. zu diesem Punkt II 3 a) aa) von einem eindeutigen Empfänger im Sinn der oben genannten Anmeldung aufgefasst. Sie ist ein Ausdruck der Meinung. Kernpunkt der Aussage ist die objektive - nicht beweisbare - Beurteilung des Angeklagten, der das Vorgehen des Beschwerdeführers als "Intrige" und als sozial schädlich einordnet.
Der Angeklagte hat erneut die Linie der Missbrauchskritik durchbrochen. Das anstößige Statement bezieht sich nach wie vor auf den anfänglichen Konflikt der Beteiligten. Der Antragsgegner weist jedoch darauf hin, dass der Antragsteller eine große Zahl von Menschen gefährdet ("breite Masse"). Das Statement ist offensichtlich dazu angetan, die Empfänger des Weblog gegen den Beschwerdeführer aufzubringen.
Dass der Angeklagte sein Handeln auch nicht damit rechtfertigt, dass er zum Schutz der "breiten Masse" beizutragen hat. Ein prophylaktisches - identifizierendes - Warnen vor einem mit dem Antragsteller geschlossenen Geschäft war angesichts des relativ niedrigen Werts der hier geschlossenen Geschäfte auf der einen Seite und angesichts der allgegenwärtigen und auffälligen Informationsdauer nach der Veröffentlichung im Netz auf der anderen Seite ohnehin nicht zumutbar.
"Die Klägerin hat einige Skelette im Keller" Der Angeklagte hat diese Aussage buchstäblich veröffentlicht. Diese Behauptung legt einem vernünftigen Empfänger nahe, dass der Antragsteller etwas zu verheimlichen hat. Sie erweckt den Anschein, dass der Beschwerdeführer Vergehen jeglicher Natur begeht, deren Verheimlichung ihm ein dringendes Anliegen ist. Das ist ein Ausdruck der Meinung.
In der beanstandeten Einlage des Antragsgegners ist kein Teil des Sachverhalts enthalten, der den Beweismitteln zugänglich ist. Es ist daher entscheidend, dass der objektive subjektive Eindruck des Angeklagten in der Aussage, der Antragsteller sei eine Person, mit der ein zweifelhaftes Verfahren erwartet werden kann. Die Angeklagte hat die Linie der diffamierenden Kritik durchbrochen.
In der angefochtenen Erklärung wird der Beschwerdeführer verunglimpft. Damit haben die Aussagen der Angeklagten eine prangernde Wirkung und sind für die soziale Isolierung der Klägerin gut gerüstet. Diese Aussage ging über den Umfang des ursprünglich zwischen den Beteiligten geführten Streits hinaus. Der Angeklagte ist Störe im Sinn von § 1004 Abs. 1 BGB.
Störender ist derjenige, der die Störung durch sein Handeln oder seine Pflichtverletzung hinreichend herbeigeführt hat (vgl. Palandt/Bassenge, S. 71, 2013, § 1004 BGB Rn. 16). Das ist der Angeklagte als Autor der angegriffenen Schriften. Wegen der bisherigen unrechtmäßigen Beeinträchtigungen gibt es eine konkrete Annahme der Gefahr der Wiederholung, die prinzipiell nur durch die Vorlage einer strafrechtlichen Abmahnung beseitigt werden kann (vgl. Palandt/Bassenge, 1972, 2013, § 1004 Rn. 32).
Der Angeklagte hat eine solche einstweilige Verfügung nicht erlassen. Auch das Wiederholungsrisiko ist nicht ausgeschlossen, da die streitigen Beträge zwischenzeitlich gestrichen wurden. Vielmehr gibt das Benehmen des Angeklagten Anlass, eine erneute Befürchtung zu äußern. Der Angeklagte hat daher die anstößigen Beträge von 12. bis 12. April 2013 wiederholt auf den neuesten Stand gebracht und damit jede der anstößigen Aussagen aufrechterhalten.
Nachdem er diese Aussagen vorübergehend entfernt hatte, veröffentlichte er ab Juni 2013 weitere Stellungnahmen zum Vorwurf. III. I Die Klägerin hat das Recht auf Rückerstattung der vor Gericht angefallenen Anwaltskosten in Hoehe von EUR 1.407,53. Stattdessen genügt es, wenn der Antragsgegner den Vergütungsanspruch behauptet und deutlich darauf hinweist, dass er die Leistung verweigert (vgl. Palandt, BGB, Nr. 72, § 250 Rn. 2).
Bei der Berechnung des Streitwertes wird der Betrag zugrunde gelegt, den der Antragsteller dem Antragsgegner zu Recht hätte in Rechnung stellen können. Im Hinblick auf die Problematik kommt es also darauf an, ob es sich um ein weit entferntes Fachgebiet mit noch wenig klärenden Fragestellungen oder um ein erhebliches Problem handeln wird (vgl. dazu auch die Entscheidung der Vereinigung Neustadt vom 20.01.2009, Ref. 3 K 1251/07).
Zunächst war zu bedenken, dass die Sache für den Antragsteller von großer Wichtigkeit war. Das trifft besonders vor dem Hintergund zu, dass der Angeklagte dem Angeklagten unter anderem die Begehen von Seriendelikten (Betrug) vorgeworfen hat. Zum anderen hat die Angeklagte die streitigen Beitragszahlungen über einen längeren Zeitrahmen hinweg mehrfach revidiert.
Aus diesem Grund war der Prokurist der Klägerin verpflichtet, die Zuwendungen zum Zweck der Beweismittelsicherung laufend zu unterzeichnen. In Anbetracht aller oben genannten Sachverhalte ist dies sowohl juristisch als auch faktisch eine weit überdurchschnittliche Thematik. Nach dem Auslaufen der mit Schreiben vom 23. April 2013 bis zum 13. Mai 2013 festgesetzten Frist war der Antragsgegner mit der Rückerstattung der Anwaltshonorare ab dem 14. Mai 2013 in Rückstand.