Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Rücktrittserklärung
Abdankunger hat dies auf sein Verlangen hin getan.
Wahrnehmung des Widerrufsrechts
Eine Rücktrittserklärung des Verbrauchers ist an keine besondere Art und Weise geknüpft. Damit ist auch eine Kündigung per SMS oder Telefonat möglich. Mit dem Musterrücktrittsformular (Teil B) ist auch ein Vertragsrücktritt möglich. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
In der Widerrufserklärung muss der Konsument keine Begründung vorlegen. Erfolgt der Widerruf per Post, genügt es, wenn der Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist bei der Post eingegangen ist. Ungeachtet dessen, ob die Widerrufserklärung erst nach Ende der 14-tägigen Widerrufsfrist beim Online-Shop-Betreiber eingeht.
Es ist jedoch ratsam, immer ein Rücktrittsschreiben, eine E-Mail oder eine SMS zu schreiben, z.B. durch einen Postbeleg, auf dem das Versanddatum des Schreibens angegeben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Wenn ein unbestelltes Produkt von einem Unternehmen an den Konsumenten geschickt wird (sofern dies nicht versehentlich erfolgt ist), muss es nicht erstattet werden.
Nicht bestellte Waren können auch aufbewahrt oder entsorgt werden, der Konsument ist nicht zur Rückgabe gezwungen. Bei einem fehlerhaften Versand hat der Konsument jedoch den Gewerbetreibenden zu informieren oder die Waren an ihn zurückzusenden.
Laienfreundliche Interpretation einer "Rücktrittserklärung".
Selbst wenn der Besteller, an den ein defektes Auto ausgeliefert wurde, die " Stornierung des Kaufes " explizit beantragt hat, kann eine positive Interpretation dieser Deklaration dazu führen, dass der Besteller nicht den Widerruf des Kaufvertrages erklären, sondern die Erfüllung der Ersatzleistung in Anspruch nimmt. Fakten: Die Beteiligten bestreiten, ob der Kläger einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung hat.
Mit Vertrag vom 24. Mai 2007 erwarb die Angeklagte ein Auto von der klagenden Partei für einen Betrag von insgesamt 29.344,54 Euro ("netto"). Im Laufe der nächsten 14 Monate wies das Auto mehrere Defekte auf. Der Kläger nahm das defekte Auto zurück und übergab dem Angeklagten im Dez. 2008 ein weiteres neues an.
Dieser Wagen wurde am 17.10. 2008 geordert und am 16.12. 2008 registriert. Der Kläger verlangt eine Nutzungsentschädigung für den Zeitraum, in dem der Angeklagte das zurückgegebene Auto genutzt hat. Aus ihrer Sicht enthält das Brief der Angeklagten vom 30. September 2008 eine eindeutige Rücktrittserklärung der Angeklagten zu dem am 24. Mai 2007 abgeschlossenen Kaufpreis.
Die Angeklagte hatte ein Neuwagen aufgrund eines neuen Auftrags für ein Neuwagen und nicht aufgrund einer späteren Lieferaufforderung bekommen. Daher findet die Jurisprudenz des Bundesgerichtshofs (Art. v. 26.11. 2008 - VIII ZR 200/05, NJW 2009, 427), nach der § 439 IV BGB im Falle des Verbrauchsgüterkaufes restriktiv angewendet werden soll, keine Anwendung. 439 IV.
Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. März 2009 auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 4.335,17 ist die Beschwerdeführerin nicht nachgerückt. Nach §§ 346 I, II 1 Nr. 1, 100 BGB ist der Antragsgegner nicht zur Entschädigung des Klägers für die seit der Fahrzeugübergabe bezogenen Verwendungen verpflichtet. 346 I, II 1 Nr. 1, 100 BGB. Obwohl der Angeklagte ein gesetzlich verankertes Widerrufsrecht nach den §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323 I BGB wegen der mangelnden Leistung des Klägers hatte.
Am 24. Mai 2007 wurde zwischen den beiden Unternehmen unbestritten ein Vertrag über den Kauf des Fahrzeugs geschlossen. Nach der Fahrzeugübergabe hatte das Auto zweifellos mehrere Materialfehler. Die Zuständigkeit des BGH und des EuGH widerspricht auch nicht dem Recht des Klägers, eine Nutzungsentschädigung gemäß 346 I, II 1 Nr. 1 BGB, 100 BGB wegen eines Rücktrittes wegen eines Materialmangels zu fordern.
Mit BGH-Urteil vom 26. November 2008 (NJW 2009, 427) wurde 439 IV BGB unter Berücksichtigung des Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. April 2008 geändert. Die in § 474 I 1 BGB genannten Bestimmungen finden nur auf die Rückgabe der fehlerhaften Sache selbst Anwendung, begründen aber keinen Herausgabeanspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Verzicht auf die daraus resultierenden Vorteile oder auf Schadensersatz für den Wert der Benutzung der fehlerhaften Sache.
Dieser Gerichtsstand gilt jedoch nur für Nutzungsentschädigungen im Falle der Nacherfüllung durch Nachlieferung im Wege des Verbrauchsgüterkaufes. Eine Pflicht des Bestellers gemäß 346 I, II 1 Nr. 1, 100 BGB zum Ersatz des Gebrauchs infolge eines Rücktrittes wegen eines Materialmangels ist nicht ausgeschlossen werden ( "Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. März 2010"). Rn. 379; DAR 2008, 330; LG Mosbach, vom 03.02. 2009 - 2 O 305/08, BeckRS 2009, 05141).
Mit der Aufnahme des 474 II BGB hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine Nutzungsentschädigung nur bei Lieferung von Verbrauchsgütern, nicht aber bei Widerruf auszuschließen ist. Andererseits steht auch eine Nutzungsentschädigungspflicht des Bestellers im Einklang mit dem europäischen Recht (LG Mosbach, Urt. v. 03.02. 2009 - 2 O 305/08, BeckRS 2009, 05141; DAR 2008, 330; Lorenz).
Ein richtlinienkonformer Vorbehalt der 346 I, II 1 Nr. 1, 100 BGB ist im Falle eines Widerrufs nicht erforderlich, da nach Randnummer 15 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie die Vorschriften über die Umsetzung der Auflösung des Vertrages von den Mitgliedsstaaten zu bestimmen sind und es ihnen freigestellt ist, der Verwendung der Waren durch den Endverbraucher seit ihrer Ablieferung durch die entsprechenden Vorschriften zu entsprechen.
In diesem Fall besteht jedoch kein Vertragsrücktritt gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323 I BGB. In der Tat könnte sich der nachweispflichtige Kläger auf das Schriftstück des Antragsgegners vom 30. September 2008 über das Bestehen einer Rücktrittserklärung nach 349 BGB beziehen. Der Antragsgegner hat in dem Brief die Stornierung des Kaufes explizit gefordert.
Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass es sich trotz der ausdrücklich erfolgten Benennung nicht um einen Vertragsrücktritt, sondern um eine Folgeleistung in Gestalt einer Ersatzlieferung mit der Konsequenz, dass die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs gilt. Zwischen dem Kläger und dem Angeklagten ist kein weiteres Kapital hin und her geflossen.
Die Angeklagte bezahlte den Preis für das erste Auto bei Aushändigung. Der Angeklagte hat nach der "Rücktrittserklärung" weder den Kaufbetrag zurückerhalten noch etwas für das neue Auto zahlt. Eine gegenseitige Auswechslung der erhaltenen Dienstleistungen (Rückgabe des Fahrzeuges und Rückerstattung des Kaufpreises), wie sie in der Regel nach der effektiven Wahrnehmung eines Widerrufsrechts erfolgen, hat somit nicht stattgefunden.
Der Brief der Angeklagten vom 30.09.2008 ist amateurfreundlich zu interpretieren, um die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs nicht zu umgehen. Hierauf wird hingewiesen, da der zwischen dem Antragsgegner als Konsument und dem Kläger als Unternehmer vom 24.05.2007 geschlossene Kaufvertrag ein Kaufvertrag im Sinne des § 474 I 1 BGB ist.
Die Interessen der Angeklagten richteten sich nicht wie beim Widerruf auf "Ware gegen Geld", sondern auf "mangelhafte Waren für neue Waren". Das am 25. April 2007 erworbene Auto wollte die Angeklagte wegen seiner Fehlerhaftigkeit nicht halten und wollte dafür ein fehlerfreies Neufahrzeug erhalten. Der Gerichtshof ist davon ueberzeugt, dass der Antragsgegner nicht erst nach seinem Ruecktritt entschieden hat, ein anderes Auto von der Antragstellerin zu uebernehmen.