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101 Zpo
10 ZpoGemäß dem Wortlaut des § 101 Abs. 1 ZPO ist die. Die Möglichkeit und Bedingungen eines Verfahrensanspruchs auf Erstattung der Kosten für eine Zweitintervention sind in § 101 ZPO geregelt. Es ist in den §§ 72 bis 74 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
101 ZPO Aufwendungen fÃ?r einen zusÃ?tzlichen Eingriff
Eine neue Suchfunktion: (1) Die durch eine sekundäre Intervention entstehenden Mehrkosten sind dem Widersprechenden der Hauptbeteiligten auferlegt, soweit er die Rechtsstreitkosten nach den Bestimmungen der §Â 91 bis 98 zu tragen hat; ist dies nicht der Fall, so werden diese der sekundären Streithelferin auferlegt. Wird die Streithelferin als Streitpartei mit der Hauptvertragspartei angesehen (§ 69), so gelten die Bestimmungen des § 100.
Die folgenden Regelungen beziehen sich auf  101 ZPO: Editoriale Verweise auf § 101 ZPO:
101 Aufwendungen für eine zusätzliche Intervention
Einem Widersprechenden der Hauptbeteiligten sind die durch eine Hilfsintervention entstehenden Aufwendungen aufzubürden, soweit er die Aufwendungen für den Rechtsstreit nach den Bestimmungen der 91 bis 98 zu erstatten hat. Ist die Streithelferin als Streitpartei mit der Hauptvertragspartei anzusehen (§ 69), so gelten die Bestimmungen des § 100.
Kommentierte CCP - Art. 101 Vorauszahlung und Sicherheitsleistung
Der Verfassungsgerichtshof bestimmt eine Zahlungsfrist für den Vorschuß und die Sicherstellung. Sie kann Vorsichtsmassnahmen ergreifen, bevor die Kaution bezahlt wird. Wird die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen Zahlungsfrist erbracht, reagiert das zuständige Gericht nicht.
7295 Das Schiedsgericht bestimmt eine Zahlungsfrist für den Vorschuss und die Sicherstellung. Dieser Zeitraum muss entsprechend, d.h. an den jeweiligen Fall angepaßt sein - auch wenn das Recht dies nicht ausdrücklich vorsieht. Voraussetzung für das Verfahren ist die Zahlung (Art. 59 Abs. 2 Buchstabe f). Daher greift das Landgericht nicht in eine Handlung, einen Antrag oder eine Berufung ein, wenn die Zahlung auch nach Verstreichen einer Karenzfrist nicht zustandekommt.
Zwar wird im Gesetzentwurf nicht mehr explizit auf eine kurze Übergangsfrist hingewiesen, diese kann aber natürlich wesentlich geringer sein als die erste Periode (vgl. auch Artikel 62 Abs. 3 BGG). Es kann nur eine Vorsichtsmaßnahme bestellt werden - im Sinne eines raschen und wirksamen rechtlichen Schutzes - bevor die Sicherheitsleistung erbracht wird (Abs. 2).